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14.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/7 |
BESCHLUSS (EU) 2015/771 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, 53 und 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) vom Gemischten Ausschuss, der durch Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), beschlossen. |
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(3) |
Um weiterhin eine kohärente und korrekte Anwendung der Rechtsakte der Union zu gewährleisten und administrative und etwaige rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, muss Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens geändert und so den neuen Rechtsakten der Union, auf die das Abkommen bislang nicht Bezug genommen hat, Rechnung getragen werden. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens festzulegen. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), in Hinblick auf die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES,
der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde,
vom …
zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
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(2) |
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (2) ersetzt und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften, die seitdem von der Europäischen Union und der Schweiz erlassen wurden, Rechnung zu tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
Geschehen zu
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
ANHANG
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
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(1) |
Unter der Überschrift „ABSCHNITT A. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMMEN WIRD“ werden in Nummer 1a folgende Gedankenstriche angefügt:
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(2) |
In Nummer 1g werden folgende Einträge angefügt:
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(3) |
In Nummer 1g wird der Eintrag betreffend „Allgemeine (innere) Medizin“ durch den folgenden Eintrag ersetzt:
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(4) |
In Nummer 1i wird folgender Eintrag angefügt:
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(5) |
In Nummer 1m erhält die Tabelle folgende Fassung:
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