94/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 189 vom 23/07/1994 S. 0086 - 0086
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/459/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 89/471/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/88/EWG (4), hat die Kommission Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen. Die Regierung Deutschlands hat bei der Kommission die Zulassung der Verwendung einer neuen Formel zur Berechnung des Muskelfleischanteils der Schlachtkörper im Rahmen der in der Entscheidung 89/471/EWG vorgesehenen Einstufungsverfahren beantragt. Es ist angezeigt, diese neue Formel ab dem 1. Juli 1994 zu gebrauchen, da zu diesem Zeitpunkt die in die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 eingeführten Änderungen in Kraft treten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 89/471/EWG wird wie folgt geändert: Die Ziffer 2 von Teil 1 des Anhangs erhält folgende Fassung: "2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: ^y = 54,139 - 0,71062 x1 + 0,21842 x2 dabei ist: ^y = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, x1 = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen, x2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Sie gilt ab dem 1. Juli 1994. Brüssel, den 6. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5. (3) ABl. Nr. L 233 vom 10. 8. 1989, S. 30. (4) ABl. Nr. L 49 vom 22. 2. 1991, S. 30.