24.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2012

über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von zehn Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Italien, Zypern, Lettland, Rumänien, Slowenien und Finnland) für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2012

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3024)

(Nur der bulgarische, der dänische, der estnische, der französische, der italienische, der griechische, der lettische, der niederländische, der rumänische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2012/276/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können.

(2)

Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (3) erstellt.

(3)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Italien, Zypern, Lettland, Rumänien, Slowenien und Finnland haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ihr jeweiliges nationales Programm für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Diese Programme wurden 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt.

(4)

Diese Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für das Jahr 2012 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung der genehmigten nationalen Programme geprüft.

(5)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an jedem nationalen Programm.

(6)

Nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Entscheidung der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor.

(7)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5).

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2012 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, Rumänien, die Republik Slowenien und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2012

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(4)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.

(5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

NATIONALE PROGRAMME 2011-2013

ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2012

(in EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeteiligung der EU

(Satz von 50 %)

Belgien

2 108 145,00

1 054 072,50

Bulgarien

199 740,00

99 870,00

Dänemark

6 440 240,00

3 220 120,00

Estland

566 084,00

283 042,00

Italien

7 859 576,00

3 929 788,00

Zypern

395 709,00

197 854,50

Lettland

337 444,00

168 722,00

Rumänien

507 906,00

253 953,00

Slowenien

180 783,00

90 391,50

Finnland

1 761 072,00

880 536,00

Insgesamt

20 356 699,00

10 178 349,50