81/550/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,FINNIGAN-Incos 2 000 Data System" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 206 vom 27/07/1981 S. 0023 - 0023
Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "FINNIGAN-Incos 2000 Data System" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/550/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2], gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat mit Schreiben an die Kommission vom 19. Dezember 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "FINNIGAN-Incos 2000 Data System", das zu Forschungszwecken bei pharmakologischen Untersuchungen über die Rolle und Bildung von Prostaglandin und anderen Metaboliten der Arachidonsäure in verschiedenen Körperteilen sowie deren Reaktion bei Krankheitsverläufen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 28. April 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um eine Datenverarbeitungsanlage handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "FINNIGAN-Incos 2000 Data System", das Gegenstand des Antrags Belgiens vom 19. Dezember 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Juli 1981 Für die Kommission Karl-Heinz Narjes Mitglied der Kommission [1] ABl. Nr. L 184 vom 15.7. 1975, S. 1. [2] ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S.l. [3] ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32. --------------------------------------------------