31985D0024

85/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1985 S. 0022 - 0022


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 1984

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(85/24/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/513/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:

- Verordnung 1984 Nr. 618: Regelung zur Entwicklung von Landwirtschaft und Gartenbau 1984 (Änderung);

- Verordnung 1984 Nr. 619: Beihilferegelung für Landwirtschaft und Gartenbau 1984 (Änderung);

- Verordnung 1984 Nr. 620: Regelung zur Entwicklung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe 1984 (Änderung);

- Entscheidung über die Neufassung des vergleichbaren Einkommens für 1984.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG im Vereinigten Königreich erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 285 vom 30. 10. 1984, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.