|
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. November 2012
über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Jute-Studiengruppe zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Satzung für die Zeit nach 2014
(2012/730/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Beschluss 2002/312/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe (IJSG) (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. |
|
(2) |
Da die geltende Satzung der IJSG am 30. April 2014 ausläuft, wird auf der 15. Tagung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Dezember 2012 über die Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung dieser Satzung beraten werden. |
|
(3) |
Die Verlängerung des Übereinkommens liegt nicht im Interesse der Union — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, wird in der Internationalen Jute-Studiengruppe gegen die Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung der Satzung für die Zeit nach 2014 stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS