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8.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/55 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/510 DES RATES
vom 7. März 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 21. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/667 (1) über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) angenommen. |
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(2) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee empfohlen, eine Maßnahme im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Unterstützung der multinationalen gemeinsamen Taskforce gegen Boko Haram zu billigen. Ein Teil dieser Maßnahme wird von der schweizerischen Nichtregierungsorganisation COGINTA durchgeführt. |
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(3) |
Die in Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2022/667 enthaltene Liste der Rechtsträger, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen können, sollte daher geändert werden, um COGINTA aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2022/667 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
Im Anhang wird folgender Wortlaut angefügt: „Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. EDHOLM
(1) Beschluss (GASP) 2022/667 des Rates vom 21. April 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 38).