02010D0034 — DE — 01.01.2025 — 001.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2010 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank (EZB/2010/34) (ABl. L 011 vom 15.1.2011, S. 58) |
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 |
L 2940 |
1 |
11.12.2024 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Dezember 2010
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank
(EZB/2010/34)
(2011/23/EU)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
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a) |
„Währungsreserven“ : Gold oder Sichtguthaben; |
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b) |
„Gold“ : Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; |
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c) |
„Sichtguthaben“ : die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen). |
Artikel 2
Höhe und Form des eingezahlten Kapitals
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
Die Eesti Pank überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 145 853 596,60 EUR wie folgt:
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Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
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123 975 557,11 |
21 878 039,49 |
145 853 596,60 |
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat überweist die Eesti Pank der EZB über TARGET2
den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und
die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag.
Artikel 6
Zuständigkeiten
Artikel 7
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 1 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).