02010D0034 — DE — 01.01.2025 — 001.001


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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2010

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank

(EZB/2010/34)

(2011/23/EU)

(ABl. L 011 vom 15.1.2011, S. 58)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 14. November 2024

  L 2940

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11.12.2024




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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Dezember 2010

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Eesti Pank

(EZB/2010/34)

(2011/23/EU)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Währungsreserven“ : Gold oder Sichtguthaben;

b)

„Gold“ : Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)

„Sichtguthaben“ : die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen).

Artikel 2

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zahlt die Eesti Pank den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 18 539 259,01  EUR ein.
(2)  
Die Eesti Pank zahlt der EZB am 3. Januar 2011 einen ersten Teilbetrag in Höhe von 12 572 592,35  EUR im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die Eesti Pank zahlt zwei weitere Teilbeträge von je 2 983 333,33  EUR jeweils zwei Geschäftstage vor dem letzten TARGET2-Geschäftstag in den Jahren 2011 und 2012.
(3)  
Die Eesti Pank zahlt der EZB am 3. Januar 2011 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. und 2. Januar 2011 auf den gemäß Absatz 2 Satz 1 an den zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)  

Die Eesti Pank überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 145 853 596,60  EUR wie folgt:



Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

123 975 557,11

21 878 039,49

145 853 596,60

(2)  
Der Euro-Gegenwert der von der Eesti Pank gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem japanischen Yen zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31.Dezember 2010 vom Eurosystem und der Eesti Pank festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2010 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.
(3)  
Die EZB bestätigt der Eesti Pank den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.
(4)  
Die Eesti Pank überträgt der EZB japanische Yen in Sichtguthaben.
(5)  
Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 4. Januar 2011. Die Eesti Pank erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(6)  
Der Wert des Goldes, das die Eesti Pank der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 21 878 039,49  EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.
(7)  
Die Eesti Pank überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 6. Januar 2011. Die Eesti Pank erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(8)  
Liegt der Wert des Goldes, den die Eesti Pank der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, überträgt die Eesti Pank am 6. Januar 2011 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in japanischen Yen auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in japanischen Yen ist nicht Bestandteil der auf japanische Yen lautenden Währungsreserven, die die Eesti Pank entsprechend der linken Spalte der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle an die EZB überträgt.
(9)  
Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2010 zwischen der Eesti Pank und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Eesti Pank gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderungen

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Eesti Pank eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 103 115 678,01  EUR.

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(2)  
Die der Eesti Pank von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) ( 2 ) geänderten Fassung entspricht.

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(3)  
Die Forderung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahrs verzinst. Die EZB informiert die Eesti Pank vierteljährlich über den kumulierten Betrag.
(4)  
Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)  
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Eesti Pank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2010 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.
(2)  
Die Höhe der von der Eesti Pank zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Verweisungen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Eesti Pank bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2008/23.
(3)  
Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.
(4)  
Die EZB berechnet und bestätigt der Eesti Pank spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat den von der Eesti Pank gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.
(5)  

Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2010 durch den EZB-Rat überweist die Eesti Pank der EZB über TARGET2

a) 

den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag und

b) 

die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag.

(6)  
Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)  
Soweit erforderlich, weist das EZB-Direktorium die Eesti Pank an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen und angemessene Abhilfemöglichkeiten für etwaig auftretende Probleme vorzusehen.
(2)  
Der EZB-Rat ist unverzüglich über Anweisungen zu unterrichten, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium muss sich an Beschlüsse halten, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.



( 1 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).