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3.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/8 |
BESCHLUSS (EU) 2023/899 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2019
zur Änderung des Anhangs B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2011/694/EU des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1)‚ insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 27. August 2013 in Kraft. |
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(2) |
Eines der Hauptziele des Abkommens besteht in der Verbesserung des langjährigen Kooperationsverhältnisses zwischen der Union und der Föderativen Republik Brasilien im Hinblick auf die Gewährleistung eines weltweit hohen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastung für die Luftfahrtbranche und -betreiber durch redundante Regulierungsaufsicht. |
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(3) |
Nach Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens können die Parteien vereinbaren, die Änderung bestehender Anhänge mittels eines diplomatischen Notenaustauschs durchzuführen. |
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(4) |
Der nach Artikel 9 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss billigte in seiner Sitzung am 15. Januar 2019 Änderungen in Anhang B des Abkommens, die gemeinsam von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und der nationalen Zivilluftfahrtbehörde Brasiliens (ANAC) vorgeschlagen worden waren. |
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(5) |
Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang B zielen darauf ab, den Anhang des geltenden Regelwerks zu aktualisieren sowie die Anforderungen an Instandhaltungsorganisationen und die damit verbundenen Kosten zu senken, was sowohl für die europäische als auch die brasilianische Luftfahrtbranche Vorteile mit sich bringt. |
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(6) |
Der vom Rat eingesetzte Sonderausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/694/EU wurde am 29. Januar 2019 konsultiert. |
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(7) |
Die vorgeschlagenen Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die diesem Beschluss beigefügten Änderungen des Anhangs B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Änderungen treten unter den Bedingungen in Kraft, die in dem diplomatischen Notenaustausch vereinbart wurden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 15. Juli 2019
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
ANHANG
Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:
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1. |
Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „2. Anwendbare Rechtsvorschriften
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2. |
In Abschnitt 3 wird ein neuer Buchstabe f angefügt:
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3. |
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: „5. Zulassung von Instandhaltungsorganisationen
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5. |
Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8. Besondere Bedingungen Die Anerkennung einer Instandhaltungsorganisation, die den Rechtsvorschriften der anderen Partei untersteht, durch eine Partei gemäß Abschnitt 5 dieses Verfahrens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltungsorganisation ein Addendum zu ihrem Instandhaltungsbetriebshandbuch verabschiedet, das mindestens die besonderen Bedingungen in Anlage B1 umfasst.“ |
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6. |
Anlage B1 erhält folgende Fassung: „Anlage B1 Besondere Bedingungen 1. BESONDERE BEDINGUNGEN DER EASA FÜR BRASILIANISCHE INSTANDHALTUNGSORGANISATIONEN
2. BESONDERE BEDINGUNGEN DER ANAC FÜR ZUGELASSENE EU-INSTANDHALTUNGSORGANISATIONEN
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