2.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/3


BESCHLUSSDES RATES

vom 24. Februar 2022

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022

(2022/C 102/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106A;

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44;

in Erwägung nachstehender Gründe:

—

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2022 wurde am 24. November 2021 endgültig festgestellt (2).

—

Die Kommission hat am 28. Januar 2022 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegt.

—

Die Annahme der Mitteilung über die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens und die Annahme des vorliegenden Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2022 sind notwendige Bedingungen dafür, dass im Jahr 2022 alle 2021 nicht angenommenen Programme mit der ersten Tranche von Mittelbindungen umgesetzt und die Zahlung von Vorfinanzierungen im Rahmen dieser Programme geleistet werden können. Diese Neuprogrammierung betrifft alle 27 Mitgliedstaaten. Der Rat muss unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2022 festlegen, damit es nicht zu weiteren Verzögerungen bei der Programmdurchführung kommt. Daher ist eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 wurde am 24. Februar 2022 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 45 vom 24.2.2022, S. 1.