13.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2004

über die Beihilferegelung „Invest Northern Ireland Venture 2003“ des Vereinigten Königreichs zugunsten von KMU in Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3917)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/644/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 20. März 2003, das am 26 März bei der Kommission eingetragen wurde, meldete das Vereinigte Königreich der Kommission die Maßnahme „Invest Northern Ireland Venture 2003“ an.

(2)

Mit Schreiben D/53203 vom 15. Mai 2003 und D/55504 vom 29. August 2003 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte zu der angemeldeten Maßnahme an.

(3)

Diese wurden von den britischen Behörden mit Schreiben vom 24. Juni 2003 (Eingang bei der Kommission 1. Juli 2003) und mit Schreiben vom 30. September 2003 (Eingang 1. Oktober 2003) übermittelt.

(4)

Mit Schreiben vom 26. November 2003 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass sie beschlossen hat, bezüglich dieser Maßnahme ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Interessierten zur Abgabe ihrer Bemerkungen auf.

(6)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2004, das bei der Kommission am 9. Januar 2004 einging, legten die britischen Behörden ihre Antwort auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens vor.

(7)

Mit Schreiben vom 25. Februar 2004, 27. Februar 2004, 1. März 2004, 2. März 2004, 3. März 2004, 4. März 2004 und 5. März 2004, die bei der Kommission am 2. März 2004, 3. März 2004, 4. März 2004, 8. März 2004 und 10. März 2004 eingetragen wurden, gingen bei der Kommission Bemerkungen von 11 Interessierten ein.

(8)

Mit Schreiben D/52015 vom 18. März 2004 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an das Vereinigte Königreich weiter, dem Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern.

(9)

Die Äußerung des Vereinigten Königreichs zu den Bemerkungen der Interessierten ging mit Schreiben vom 29. April 2004 ein, das bei der Kommission am 3. Mai 2004 eingetragen wurde.

(10)

Mit Schreiben vom 23. Juni 2004, das bei der Kommission am 24. Juni 2004 eingetragen wurde, übermittelten die britischen Behörden zusätzliche Informationen zu der angemeldeten Maßnahme.

II   DIE MAßNAHME

1.   Ziel der Maßnahme

(11)

Die Maßnahme sieht Risikokapitalfinanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (3) („KMU“) in Nordirland durch die Einrichtung eines neuen Risikokapitalfonds vor.

(12)

Der Invest Northern Ireland Venture 2003 Fonds (nachstehend „der Fonds“) soll zur Behebung der besonderen Finanzierungsschwierigkeiten von KMU in Nordirland beitragen.

(13)

Am 4. Februar 2003 genehmigte die Kommission den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen („Small and Medium Enterprises Venture Capital and Loan Fund“) (4), eine Rahmenregelung für alle Regionen des Vereinigten Königreichs, einschließlich Nordirland.

(14)

Der Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen regelt die Errichtung von Risikokapitalfonds, die sich auf Kapitalbeteiligungen an KMU im gesamten Vereinigten Königreich und in Gibraltar spezialisieren.

(15)

In der Entscheidung vom 4. Februar 2003 hat die Kommission die Förderung von Risikokapital in bestimmten Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf 750 000 EUR je Finanzierungstranche begrenzt.

(16)

Da Nordirland als Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eingestuft ist (5), sind die Kapitalbeteiligungen an KMU nach der Rahmenregelung Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen auf 750 000 EUR je Finanzierungstranche beschränkt.

(17)

Angesichts der außergewöhnlichen Anforderungen Nordirlands haben die britischen Behörden die Absicht, durch die angemeldete Maßnahme Kapitalbeteiligungen von bis zu 2,2 Mio. EUR (1 500 000 GBP) je Finanzierungstranche an KMU in Nordirland zu gewähren, und damit den in der Entscheidung über den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen genehmigten Höchstbetrag je Finanzierungstranche zu überschreiten.

(18)

Alle sonstigen wesentlichen Elemente der angemeldeten Maßnahme erfüllen die Bedingungen der Entscheidung betreffend den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen.

2.   Beschreibung der Maßnahme

Rechtsgrundlage

(19)

Rechtsgrundlage der Regelung ist Artikel 7 des Industrial Development (Northern Ireland) Order 1982.

Ausstattung der Regelung

(20)

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, einen Wagniskapitalfonds von 22 Mio. EUR (15 Mio. GBP) bis 29 Mio. EUR (20 Mio. GBP) zu errichten.

(21)

Falls weniger als 29 Mio. EUR (20 Mio. GBP) aufgebracht werden, wird der staatliche Beitrag anteilmäßig gesenkt.

(22)

Falls mehr als 29 Mio. EUR (20 Mio. GBP) aufgebracht werden, wird der Fonds die zusätzlichen Investitionen privater Anleger annehmen. Die staatliche Finanzierung wird nicht auf ein entsprechendes Niveau angehoben.

(23)

Der öffentliche Beitrag zum Fonds wird keinesfalls 50 % des gesamten Fondsvolumens überschreiten.

Laufzeit

(24)

Der Fonds wird als 10-jährige Kommanditgesellschaft errichtet, die mit Zustimmung aller Kapitalgeber bis höchstens 12 Jahre verlängert werden kann, um einen erfolgreichen Ausstieg aus dem Fonds zu erleichtern.

Begünstigte

(25)

Die Regelung gilt nur für kleine und mittlere Unternehmen in Nordirland.

(26)

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Regelung ausgeschlossen.

(27)

Eine Finanzierung von Unternehmen in Wirtschaftsbereichen, in denen Überkapazitäten vorhanden sind, einschließlich des Schiffbaus und der Sektoren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, kommt nicht in Betracht.

Umfang

(28)

Der Fonds wird Investitionen in KMU von 367 000 EUR (250 000 GBP) bis 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) tätigen. In Einzelfällen können Nachfolgeinvestitionen für eine weitere Finanzierungsrunde erfolgen. Diese Investitionen werden unabhängig von vorherigen Investitionsentscheidungen getroffen und stützen sich auf die Ergebnisse der begünstigten KMU.

Kumulierung

(29)

Die britischen Behörden haben erläutert, dass für KMU, die eine Risikokapitalfinanzierung im Rahmen der Regelung erhalten, während der Laufzeit der Kapitalbeteiligung die förderfähigen Regionalbeihilfen und KMU-Beihilfen um 30 % der Beihilfeintensität gekürzt werden, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft wird.

Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(30)

In der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (nachstehend „die Mitteilung“) (6) wird die Rolle einer staatlichen Finanzierung von Risikokapitalmaßnahmen, die auf die Behebung eines nachweisbaren Marktversagens beschränkt ist, anerkannt.

(31)

Darin wird ausgeführt, dass spezifische Faktoren, die den Zugang von KMU zum Kapital beeinträchtigen, wie unvollständige oder asymmetrische Informationen oder hohe Transaktionskosten, zu einem Marktversagen führen können, das staatliche Beihilfen rechtfertigt.

(32)

Gemäß der Mitteilung liegt in der Gemeinschaft kein generelles Versagen des Risikokapitalmarkts vor, es bestehen jedoch Marktlücken bei einigen Formen von Beteiligungen und in bestimmten Entwicklungsphasen der Unternehmen sowie besondere Schwierigkeiten in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag („Fördergebiete“).

(33)

Deshalb wird die Kommission im Allgemeinen einen Nachweis für ein Marktversagen verlangen, bevor sie bereit ist, Risikokapitalmaßnahmen zu genehmigen.

(34)

Die Kommission ist jedoch unter Umständen bereit, ohne Nachweis davon auszugehen, dass ein Marktversagen vorliegt, wenn die Finanzierungstranchen für ein Unternehmen aus Risikokapitalmaßnahmen, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert werden, nicht mehr als 500 000 EUR bzw. 750 000 EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c bzw. 1 Mio. EUR in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a betragen.

(35)

In den Fällen, in denen diese Beträge überschritten werden, wird die Kommission jedoch einen Nachweis des Marktversagens verlangen, das die geplante Risikokapitalmaßnahme rechtfertigt, bevor sie die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt anhand der unter Ziffer VIII.3 der Mitteilung aufgeführten positiven und negativen Kriterien prüft.

(36)

Die Regelung „Invest Northern Ireland Venture 2003“ des Vereinigten Königreichs sieht Risikokapitalbeteiligungen von 367 000 EUR (250 000 GBP) bis 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) je Finanzierungstranche für KMU in Nordirland vor.

(37)

Nach der Fördergebietskarte 2000 bis 2006 wird Nordirland derzeit als Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eingestuft.

(38)

Im Sinne der Mitteilung wäre die Kommission daher bereit, ohne weiteren Nachweis von einem Marktversagen auszugehen, wenn, wie in Ziffer VI.5 der Mitteilung für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehen, die Risikokapitalmaßnahmen für KMU in Nordirland, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert werden, nicht mehr als 750 000 EUR betragen.

(39)

In der Anmeldung haben die britischen Behörden erläutert, dass mit Ausnahme der geplanten Höchsttranche von 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) alle anderen wesentlichen Elemente der geplanten Maßnahme dem bereits genehmigten Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.

(40)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich ihre Entscheidung über den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen auf alle im Rahmen der Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 geplanten Beteiligungen von 367 000 EUR (250 000 GBP) bis 750 000 EUR (510 000 GBP) je Finanzierungstranche erstreckt.

(41)

Entsprechend der Mitteilung erfordern gemäß der Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 geplante Risikokapitalfinanzierungen von 750 000 EUR (510 000 GBP) bis 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) den Nachweis eines Marktversagens durch das Vereinigte Königreich.

(42)

Um das Vorliegen eines Marktversagens nachzuweisen, haben die britischen Behörden auf mehrere durch eine Studie untermauerte Besonderheiten des Risikokapitalmarkts in Nordirland hingewiesen (7). Deren wesentliche Merkmale sind:

a)

Es gibt eine Lücke bei der Bereitstellung von Risikokapital für KMU in Nordirland im Bereich zwischen 367 000 EUR (250 000 GBP) und 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP);

b)

Während ein solches Marktversagen auch in der Wirtschaft anderer Regionen vorhanden ist, ist es in Nordirland aus folgenden Gründen besonders ausgeprägt:

i)

Der Wagniskapitalmarkt in Nordirland hinkt hinsichtlich des Investitionsvolumens, der Zahl der Kapitalbeteiligungen, der Zahl der Fonds und der Verfügbarkeit von Managementkenntnissen viele Jahre hinter anderen Teilen des Vereinigten Königreichs hinterher;

ii)

die Größe des nordirischen Markts, die Tatsache, dass er physisch vom Rest des Vereinigten Königreichs getrennt ist und die langfristigen Auswirkungen der inneren Unruhen in Nordirland haben dazu geführt, dass es keine vollständig privaten Wagniskapitalfonds gibt, die vor Ort ihren Sitz haben oder aus Großbritannien in nordirische KMU investieren;

iii)

außerdem ist es schwierig, in Nordirland erfahrene Fondsmanager anzusiedeln.

(43)

Mit Schreiben vom 26. November 2003 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich ihren Beschluss mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 einzuleiten.

(44)

Darin hat die Kommission ihre Zweifel dargelegt, ob die Argumente des Vereinigten Königreichs zum Vorliegen eines Marktversagens die Bereitstellung von Finanzierungstranchen aus Risikokapitalmaßnahmen rechtfertigen, welche die in der Mitteilung festgelegten Höchstwerte für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erheblich überschreiten.

(45)

Ferner hat sie ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht eine gründlichere Analyse erforderlich ist, die Bemerkungen von dritter Seite einbeziehen müsste. Erst nach deren Berücksichtigung könne die Kommission darüber befinden, ob die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

III   BEMERKUNGEN VON INTERESSIERTEN

(46)

Auf die Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union sind bei der Kommission Bemerkungen folgender Interessierter eingegangen:

—

Enterprise Equity (NI) Limited,

—

Momentum Northern Ireland,

—

Qubis Limited,

—

Ulster Farmers’ Union,

—

CBI Northern Ireland,

—

Institute of Directors Northern Ireland,

—

Investment Belfast Limited,

—

Inter Trade Ireland,

—

BDO Stoy Hayward,

—

The Ulster Society of Chartered Accountants,

—

International Fund for Ireland.

(47)

Alle Interessierten äußerten sich positiv und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Höchstbeträge je Finanzierungstranche.

(48)

Besonders hervorgehoben wurde die Schwierigkeit für Unternehmen in Nordirland, Beteiligungsfinanzierungen von 1,5 Mio. EUR (1 Mio. GBP) bis 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) zu beschaffen. Dies sei vor allem auf folgende Faktoren zurückzuführen:

a)

Die Wagniskapitalfonds in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs erhöhen die Investitionsschwellen, was sich auch in Nordirland widerspiegele;

b)

die Randlage von Nordirland habe nachteilige Auswirkungen auf die Kosten;

c)

Fonds aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland zeigten wenig Interesse an Investitionen dieser Größenordnung, während es keinen nordirischen Fonds gebe, der in der Lage wäre, solche Investitionen zu tätigen;

d)

eine allgemeine negative Wahrnehmung aufgrund der Unruhen in der Vergangenheit habe immer noch nachteilige Auswirkungen auf die Einstellung von Kapitalgebern, wenn diese Nordirland als Investitionsstandort in Erwägung ziehen.

IV   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(49)

Die Stellungnahme des Vereinigten Königreichs zum Beschluss der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, werde ebenso wie die Bemerkungen der Interessierten nachstehend zusammengefasst.

(50)

Um die Wettbewerbslage Nordirlands zu verbessern, müssten eine Reihe allgemeiner wirtschaftlicher Schwächen überwunden werden:

a)

Das Nordirische Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist niedriger als der Durchschnitt des Vereinigten Königreichs (77,5 % des britischen Durchschnitts). Die Lücke hat sich in den 90er Jahren nur geringfügig geschlossen (3 Prozentpunkte seit 1989);

b)

die gesamtwirtschaftliche Produktivität gemessen am BIP je Beschäftigten ist in Nordirland ist geringer als im Vereinigten Königreich (89 % des britischen Durchschnitts);

c)

hoher Anteil von kleinen Unternehmen: insgesamt 85 000 Unternehmen, von denen 99 % weniger als 50 Arbeitnehmer und 93 % weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen;

d)

das verarbeitende Gewerbe bleibt von „traditionellen Branchen“ mit geringer Wertschöpfung abhängig. Die Unternehmensdienstleistungen mit hoher Wertschöpfung sind nur halb so groß wie in Großbritannien;

e)

die Zahl der wissensorientierten Unternehmen ist im Vergleich zu anderen britischen Regionen klein;

f)

geringe Innovations- und FuE-Tätigkeit;

g)

eine der niedrigsten Unternehmensgründungsraten von allen Regionen des Vereinigten Königreichs;

h)

Mangel an Fremd- und Beteiligungsfinanzierungen für neu gegründete Unternehmen.

(51)

Neben der allgemeinen wirtschaftlichen Schwäche ist auch der Wagniskapitalmarkt in Nordirland im Vergleich zu anderen britischen Regionen unterentwickelt:

a)

Die Wagniskapitalinvestitionen in Nordirland in der Zeit von 1985 bis 2002 machten nur 0,7 % der gesamten britischen Wagniskapitalinvestitionen aus. Demgegenüber betrug der nordirische Anteil am britischen BIP 2,2 %;

b)

die Wagniskapitalaktivität in Nordirland müsste sich auf das Vierfache ihres aktuellen Umfangs erhöhen, um das Pro-Kopf-Niveau britischer Regionen wie Wales oder Schottland zu erreichen.

(52)

Hierfür ist eine Reihe von allgemeinen Faktoren verantwortlich:

a)

Randlage: Nordirland ist durch seine geografische Lage erheblich benachteiligt;

b)

Wachstum ortsansässiger Unternehmen: Das Wachstum der einheimischen Wirtschaft wurde in den letzten Jahren durch die Unruhen stark begrenzt;

c)

Beihilfementalität: Indem der Staat in die industrielle Entwicklung in weit größerem Umfang eingreifen musste als in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs, waren die Unternehmen weniger bereit, die Aufnahme neuen Eigenkapitals in Erwägung zu ziehen.

(53)

In den letzten Jahren wurden einige Fonds errichtet, doch bei der Entwicklung einer angemessenen Finanzierungstätigkeit und bei der Ausweitung des Spektrums und der Zahl der Kapitalgeber bleibt noch sehr viel zu tun:

a)

Nordirland ist mit einer kleinen Zahl ortsansässiger Fonds, die überwiegend auf kleine Finanzierungsbeträge konzentriert sind, bei der Wagniskapitalfinanzierung nur gering vertreten;

b)

in der Region sind nur 3 Wagniskapitalfondsmanager auf Vollzeitbasis tätig;

c)

die Mehrzahl der vorhandenen Wagniskapitalfonds bieten Finanzierungen unter 730 000 EUR (500 000 GBP) an;

d)

aus Studien geht hervor, dass der durchschnittliche Umfang von Anschubfinanzierungen für Technologie-Unternehmen mit zunehmender Marktreife ansteigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Eigenkapitallücke bei Anschubfinanzierungen in den nächsten fünf Jahren zwischen 367 000 EUR (250 000 GBP) und 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) betragen wird;

e)

angesichts des zunehmenden Umfangs der Vorhaben und der erwarteten Erhöhung der Nachfrage sollten in Nordirland in den nächsten fünf Jahren zwei oder mehr handelsübliche Fonds von je 22 Mio. EUR (15 Mio. GBP) errichtet werden, von denen einer staatlich zu fördern wäre.

(54)

Das Vereinigte Königreich bezog sich in seiner Stellungnahme zu den Bemerkungen der Interessierten lediglich auf deren starke Unterstützung für die Errichtung des geplanten Fonds.

V   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(55)

Die Kommission hat die Regelung auf der Grundlage von Artikel 87 EGV und insbesondere der Mitteilung geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in den Ziffern 56 ff. zusammengefasst.

1.   Rechtmäßigkeit

(56)

Durch die Notifizierung der Regelung sind die britischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen.

2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(57)

Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass mit Ausnahme des zulässigen Höchstbetrags der Wagniskapitalfinanzierung je Finanzierungstranche alle anderen wesentlichen Elemente der Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 der Entscheidung der Kommission über den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.

(58)

Die Kommission folgt bei der Ermittlung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe in diesem Fall daher der Würdigung in der genannten Entscheidung.

(59)

In ihrer Entscheidung über den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen hat die Kommission erklärt, dass die Ermittlung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Ziffer IV.2 der Mitteilung der Möglichkeit Rechnung tragen müsse, dass bei einer Risikokapitalmaßnahme auf verschiedenen Ebenen eine Beihilfe gegeben sein kann.

(60)

Außerdem war sie zu dem Schluss gekommen, dass bei dem Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen auf der Ebene der Investoren und der Ebene der begünstigten KMU staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden. Die Kommission befand ferner, dass für ungesicherte Darlehen an KMU zum geltenden Referenzzins plus 4 Prozentpunkte oder mehr bzw. für gesicherte Darlehen zum geltenden Referenzzins keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt.

(61)

Diese Einschätzung gilt auch für die Würdigung der angemeldeten Maßnahme im vorliegenden Fall.

3.   Nachweis des Marktversagens

(62)

Im Einklang mit den Bestimmungen der Mitteilung kann die Kommission vom Vorliegen eines Marktversagens ohne weiteren Nachweis ausgehen, wenn die Risikokapitalfinanzierung für KMU, die insgesamt oder teilweise durch staatliche Beihilfen finanziert wird, gemäß Ziffer VI.5 der Mitteilung, in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV nicht mehr als 750 000 EUR beträgt.

(63)

Die vom Vereinigten Königreich geplante Maßnahme sieht Risikokapitalfinanzierungen von 367 000 EUR (250 000 GBP) bis 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) je Finanzierungstranche für KMU in Nordirland vor.

(64)

In der Fördergebietskarte 2000 bis 2006 für das Vereinigte Königreich ist Nordirland derzeit als „untypisches“ Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EGV mit einer Regionalbeihilfeobergrenze von 40 % eingestuft, die im allgemeinen Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a vorbehalten ist.

(65)

Gemäß den Bestimmungen der Mitteilung hat die Kommission dem Vereinigten Königreich daher mitgeteilt, dass die im Rahmen der angemeldeten Regelung geplanten Risikokapitalfinanzierungen den für Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Höchstbetrag von 750 000 EUR überschreiten, weshalb der Nachweis eines Marktversagens zu erbringen sei.

(66)

Um das Vorliegen eines Marktversagens für Risikokapitalfinanzierungen von über 750 000 EUR für KMU in Nordirland nachzuweisen, haben die britischen Behörden vorgebracht, dass der Risikokapitalmarkt in Nordirland durch Besonderheiten geprägt sei, die ihn von anderen Regionen des Vereinigten Königreichs unterscheiden.

(67)

Die Argumente der britischen Behörden wurden durch eine Studie untermauert, nach der eine Lücke in der Bereitstellung von Risikokapital an KMU in Nordirland in der Größenordnung von 367 000 EUR (250 000 GBP) bis 2,2 Mio. EUR (1,5 Mio. GBP) je Finanzierung besteht.

(68)

Eine solche Marktlücke sei zwar auch in anderen Regionen vorhanden, doch nach Auffassung der britischen Behörden sei sie in Nordirland besonders ausgeprägt, was durch die vorgelegte Studie nachgewiesen sei.

(69)

Nach dieser Studie unterscheidet sich die Wagniskapitalfinanzierung in Nordirland hinsichtlich der Zahl der Finanzierungen und ihres Betrags deutlich von anderen Regionen wie Schottland oder Nordwestengland und Merseyside. Während die Zahl der Finanzierungen von Unternehmen in der Anschubphase für den Zeitraum 2000 bis 2002 in Schottland 9,9 % und der Region Nordwestengland und Merseyside 8,1 % der Gesamtzahl für das Vereinigte Königreich entsprach, betrug diese Zahl für Nordirland nur 4,4 %. Für Unternehmen in der Expansionsphase betrugen die entsprechenden Zahlen für Schottland 10,2 %, in der Region Nordwestengland und Merseyside 7,9 % und für Nordirland nur 2,4 %.

(70)

Hinsichtlich des Werts der Finanzierungen in der Anschub- und Expansionsphase zeigt die Studie für den Zeitraum von 2000 bis 2002, dass auf Schottland bei Finanzierungen in der Anschubphase 8,1 %, die Region Nordwestengland und Merseyside 5,7 %, und Nordirland 2,2 % des Gesamtwerts für das Vereinigte Königreich entfielen. Der Unterschied ist noch ausgeprägter, wenn man den Wert der Finanzierungen für Unternehmen in der Expansionsphase betrachtet. Dann macht Schottland 9,5 % des Gesamtwerts für das Vereinigte Königreich aus, die Region Nordwestengland und Merseyside 21,2 % und Nordirland nur 0,7 %.

(71)

Dieser Sachverhalt wird in der Studie durch den Vergleich des durchschnittlichen Finanzierungsvolumens für den Zeitraum von 2000 bis 2002 erhärtet. Hierbei beläuft sich der britische Durchschnitt für Finanzierungen in der Anschubphase auf 1,14 Mio. GBP gegenüber 0,93 Mio. GBP in Schottland, 0,81 Mio. GBP in der Region Nordwestengland und Merseyside und 0,36 Mio. GBP in Nordirland. Für KMU in der Expansionsphase ist der Unterschied auch in dieser Hinsicht wesentlich ausgeprägter. Während der Durchschnitt für das Vereinigte Königreich 2,82 Mio. GBP beträgt, 2,63 Mio. GBP für Schottland und 7,62 Mio. GBP für die Region Nordwestengland und Merseyside, erreicht er in Nordirland nur 0,86 Mio. GBP.

(72)

Diese Zahlen machen die relative Schwäche des Wagniskapitalmarkts in Nordirland — nach der Studie entfallen auf Nordirland nur 0,7 % aller Kapitalbeteiligungen im Vereinigten Königreich, obwohl es einen Anteil von 2,2 % am britischen BIP ausmacht — insbesondere bei KMU in der Expansionsphase deutlich. Wenn man die Wagniskapitalfonds betrachtet, die derzeit in Nordirland tätig sind, bietet von 8 bestehenden und aktiven Wagniskapitalfonds nur einer Finanzierungen in der Größenordnung von 250 000 GBP bis 1,5 Mio. GBP an, hat aber bereits das Ende seiner Investitionsphase erreicht. Alle anderen Fonds bieten nur Finanzierungen in der Größenordnung unter 250 000 GBP an.

(73)

Gemäß der von den britischen Behörden vorgelegten Studie sei diese Lücke in der Bereitstellung von Risikokapital in der Größenordnung von 250 000 GBP bis 1,5 Mio. GBP eindeutig auf die in Ziffer 50 ff. beschriebenen sozioökonomischen Besonderheiten Nordirlands zurückzuführen. Diese Besonderheiten, wie die Randlage Nordirlands und die Nachwirkungen der Unruhen, hätten die beiden Ursachen des Marktversagens gemäß der Mitteilung — unvollständige oder asymmetrische Informationen und hohe Transaktionskosten — weiter verschärft.

(74)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EGV in Bezug auf die geplante Beihilfemaßnahme hat die Kommission erklärt, dass es angesichts der in der Regelung vorgesehenen Finanzierungshöchstbeträge, die deutlich über den in der Mitteilung vorgeschriebenen Höchstbeträgen liegen, notwendig sei, die Meinungen von Interessierten einzuholen, um zu ermitteln, ob die Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(75)

Alle Bemerkungen der Interessierten waren befürwortend und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme im Allgemeinen ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Finanzierungshöchstbeträge.

(76)

Unter Berücksichtigung der Informationen in der ursprünglichen Anmeldung, der Bemerkungen der Interessierten sowie der vom Vereinigten Königreich nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegten Stellungnahme, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vereinigte Königreich einen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen eines Marktversagens auf dem Wagniskapitalmarkt in Nordirland erbracht hat.

4.   Vereinbarkeit der Maßnahme

(77)

Die britischen Behörden haben bestätigt, dass mit Ausnahme der zulässigen Kapitalbereitstellung je Finanzierungstranche alle anderen wesentlichen Elemente der angemeldeten Regelung mit der Entscheidung der Kommission betreffend den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen in Einklang stehen.

(78)

Die Ermittlung der Vereinbarkeit der angemeldeten staatlichen Beihilfe folgt daher der Entscheidung betreffend den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen. Darin war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass alle positiven Elemente nach Ziffer VIII.3 der Mitteilung gegeben waren. Dies gilt auch für den Invest Northern Ireland Venture 2003 Fonds.

(79)

Folgende Faktoren gelten als positive Elemente:

a)

Beschränkung der Finanzierungen auf KMU in ihrer Anschub- oder Frühentwicklungsphase und/oder KMU, die eine Expansion oder Diversifizierung beabsichtigen;

b)

Ausrichtung auf Fälle eines Versagens der Risikokapitalmärkte: Bereitstellung der Finanzierung für KMU hauptsächlich in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital;

c)

gewinnorientierte Anlageentscheidungen: private Kapitalgeber stellen mindestens 40 % des Fondskapitals. Professionelle Fondsmanager treffen alle Anlageentscheidungen, ihre Vergütung ist direkt an die Rendite des Fonds geknüpft;

d)

geringe Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Kapitalgebern und Investmentfonds: Die Kapitalgeber werden in einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Die Möglichkeit, in den Fonds zu investieren, wird öffentlich bekannt gemacht. Keine Person oder Vereinigung wird daran gehindert, in den Fonds zu investieren. Die Kapitalgeber werden anhand der geringstmöglichen Vorzugsbedingungen ausgewählt, die erforderlich sind, um private Beteiligungen anzuziehen. Um eine übermäßige Belohnung von Kapitalgebern zu vermeiden, werden die Gewinne zwischen den öffentlichen und privaten Kapitalgebern nach der Höhe ihrer Beteiligung aufgeteilt;

e)

sektorale Orientierung: Sensible Sektoren sind ausgeschlossen;

f)

Beteiligungen auf der Grundlage von Unternehmensplänen: Alle Beteiligungen erfolgen auf der Grundlage solider Unternehmenspläne und in Anwendung wirtschaftlicher Standardtests, um die Rentabilität des Vorhabens und die erwartete Rendite zu gewährleisten;

g)

Vermeidung der Kumulierung von Beihilfemaßnahmen je Unternehmen: Die britischen Behörden haben zugesichert, dass für KMU, die eine Risikokapitalfinanzierung im Rahmen der Regelung erhalten, sonstige Regionalbeihilfen und KMU-Beihilfen um 30 % der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuften Beihilfeintensität gekürzt wird.

(80)

Hieraus ist zu schließen, dass alle positiven Elemente im Sinne der Mitteilung in der angemeldeten Regelung gegeben sind.

VI   SCHLUSSFOLGERUNG

(81)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 die Voraussetzungen der Mitteilung erfüllt. Die angemeldete Maßnahme ist daher als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, welche die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwider laufenden Weise verändern, für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar zu erklären —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich hat einen Jahresbericht über die Durchführung der Beihilfe vorzulegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 33 vom 6.2.2004, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Die von den britischen Behörden im Rahmen der Regelung angewandte Definition der kleinen und mittleren Unternehmen entspricht immer der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.)

(4)  Staatliche Beihilfe N 620/2002 — Vereinigtes Königreich: Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen. Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2003 (C/2003/110).

(5)  Staatliche Beihilfe N 265/2000 — Vereinigtes Königreich: „Fördergebietskarte 2000 bis 2006“ (ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 43).

(6)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(7)   „Marktversagen beim Angebot von Wagniskapitalfonds für KMU in Nordirland“. Invest NI, Oktober 2002.