31972D0023

72/23/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/23.514 - SAFCO) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1972 S. 0044 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/23.514 - SAFCO) (Nur der französische Text ist verbindlich) (72/23/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2,

im Hinblick auf den Antrag auf ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, den die Société Anonyme de Fabricants de Conserves Alimentaires (SAFCO) in La Gorgü (Nord), Frankreich, am 18. März 1963 bezueglich ihrer Satzung und ihrer Tätigkeit eingereicht hat,

im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung (2),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 10. November 1971 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die SAFCO wurde am 10. April 1962 für die Dauer von 99 Jahren mit dem Ziel gegründet, den Export der von den folgenden Gründungsgesellschaften hergestellten Gemüsekonserven zu fördern: - Sàrl Bouclet Fils, Zunequin & Cie in Boulogne-s.-Mer (Pas-de-Calais),

- SA Brisoux & Cie in Pont-d'Ardres (Pas-de-Calais) (in Liquidation, der Betrieb wurde von der SA La Semeuse wiederaufgenommen),

- Sàrl Dupont-Cuveliez Fils in La Gorgü (Nord),

- SA Établissements Robert Durand in Gravelines (Nord),

- SA Nouveaux Établissements J. Duvet in Steenbecque (Nord),

- SA F. Poulain & Cie in Loüz-les-Duisans (Pas-de-Calais),

- SA La Semeuse in Bierne-par-Bergüs (Nord).

Zweck der SAFCO ist: - die Ausfuhr der aus Agrarerzeugnissen hergestellten Konserven ihrer Mitglieder,

- die Durchführung der für den Absatz dieser Erzeugnisse erforderlichen Kommissionsgeschäfte,

- die Förderung der Ausfuhr mit allen geeigneten Mitteln,

- gegebenenfalls die Versorgung ihrer Mitglieder mit Rohstoffen oder mit für ihre Tätigkeit notwendigem Material,

- die Untersuchung sämtlicher Probleme, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelindustrie stehen.

Als Mitglied der SAFCO kann nur zugelassen werden, wer Hersteller von Konserven aus Agrarerzeugnissen ist oder einen hiermit in Verbindung stehenden Beruf ausübt.

Voraussetzung für die Zulassung als Mitglied der SAFCO ist, daß das betreffende Unternehmen nicht mehr als 500 Arbeitskräfte beschäftigt und daß sein Kapital einschließlich der Rücklagen 5 Millionen Franken nicht übersteigt.

Der Verwaltungsrat der SAFCO, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, kann Beitrittsanträge ohne Begründung ablehnen.

Durch ihren Beitritt zur SAFCO verpflichten sich die Mitglieder: a) ihren individuellen Export einzustellen, mit Ausnahme der Ausfuhren in das Saarland und die früheren und heutigen überseeischen Hoheitsgebiete Frankreichs,

b) keinem Zusammenschluß und keiner Gesellschaft beizutreten, die ein ähnliches Ziel wie die SAFCO verfolgt oder in Wettbewerb mit ihr treten könnte,

c) auf Anforderung der SAFCO innerhalb der vereinbarten Frist einen ihrer Beteiligung am (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. C 99 vom 9.10.1971, S. 4. Gesellschaftskapital entsprechenden Anteil der Erzeugnisse, die die SAFCO benötigt, zu liefern,

d) der SAFCO nach ihrem Austritt oder Ausschluß entschädigungslos die Rechte an ihren Marken abzutreten, die die SAFCO für die Ausfuhr verwendet.

Vor Gründung der SAFCO führten die Mitgliedsgesellschaften ihre Gemüsekonserven nicht oder nur in begrenztem Umfang und gelegentlich aus. Die neue Gesellschaft wurde gegründet, um die Ausfuhrtätigkeit der beteiligten Gesellschaften zu organisieren und auszubauen.

Die Tätigkeit der SAFCO richtet sich nur auf den Export ; sie übt keinerlei Tätigkeit auf dem französischen Markt für Gemüsekonserven aus. Auf diesem Markt bleiben die Mitgliedsunternehmen der SAFCO in direktem Wettbewerb miteinander.

Die Tätigkeit der SAFCO bezieht sich ausschließlich auf den Export von Gemüsekonserven, obwohl die Satzung den Export von Nahrungsmittelkonserven im allgemeinen und auch andere Tätigkeiten betrifft. In diesem Bereich gibt es in Frankreich, wie in den übrigen Ländern des Gemeinsamen Marktes, zahlreiche in Wettbewerb stehende Gesellschaften, von denen einige eindeutig grösser und bedeutender sind nicht nur als jedes einzelne Mitgliedsunternehmen der SAFCO, sondern als die SAFCO insgesamt.

Seit den letzten drei Jahren haben die Mitgliedsunternehmen der SAFCO ungefähr 6 % des französischen Marktes für Gemüsekonserven inne, während ihre Gesamterzeugung ungefähr 13 % der deutschen Produktion dieser Erzeugnisse entspricht. Die von der SAFCO auf ihrem Hauptmarkt, der Bundesrepublik Deutschland, getätigten Exporte stellen ungefähr 7 % der deutschen Importe an Gemüsekonserven aus Frankreich, 3 % dieser Importe aus den Ländern der EWG insgesamt und 2 % derer aus der gesamten Welt dar. Bezogen auf den deutschen Verbrauch an Gemüsekonserven stellen die Lieferungen der SAFCO im Durchschnitt 1 - 2 %, in den günstigsten Fällen 7 - 8 % für einige Produkte dar.

Der wesentliche Inhalt des Antrags auf ein Negativattest wurde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht. Betroffene Dritte haben darauf der Kommission keinerlei Bemerkungen mitgeteilt.

II

Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 kann das Negativattest erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die Satzung oder die Tätigkeit der SAFCO auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten.

Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Nach dem Abschluß des Vertrages haben die Exporte der SAFCO-Mitglieder nur nach Deutschland in einigem Umfang zugenommen. Der Marktanteil der SAFCO auf diesem Markt bleibt jedoch, was alle Gemüsekonserven und insbesondere die repräsentativsten Konserventypen angeht, sehr beschränkt. Auf diesem Markt sowie auf den Märkten der anderen EWG-Mitgliedstaaten herrscht lebhafter Wettbewerb, der durch den Absatz von zahlreichen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen gekennzeichnet ist, die qualitätsmässig ähnlich und preislich wettbewerbsfähig sind. Die Mitglieder der SAFCO sind Unternehmen von begrenztem Umfang, die auf dem für sie wichtigsten Markt, Frankreich, miteinander in Wettbewerb stehen. Auf allen Gemeinschaftsmärkten für Gemüsekonserven sind sie einem wirksamen Wettbewerb durch zahlreiche Unternehmen ausgesetzt, die ihnen an Grösse und Bedeutung eindeutig überlegen sind. Wenn somit der Vertrag die Möglichkeit eines Wettbewerbs der SAFCO-Mitglieder auf den Exportmärkten ausschließt, so liegt darin gegenwärtig keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung.

Dies gilt im vorliegenden Fall auch für gewisse Bestimmungen der Satzung der SAFCO, wie die Aufnahmeverweigerung oder der Gesellschaftsausschluß ohne Begründung oder die entschädigungslose Abtretung der von der SAFCO für den Export benutzten Marken im Fall des Austritts oder Ausschlusses, die eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen könnten. Hinsichtlich des ersten Punktes bestehen jedenfalls auf dem Gemeinsamen Markt ausreichende Möglichkeiten für Verkaufszusammenschlüsse für etwa zur SAFCO nicht zugelassene oder aus der SAFCO ausgeschlossene kleinere Erzeuger. Hinsichtlich der zweiten Bestimmung ist zu berücksichtigen, daß die Marken der Mitglieder der SAFCO nur auf Grund der Tätigkeit und der Anstrengungen dieser Gesellschaft bestehen. Sie haben nur einen Wert für die Ausfuhr. Die Abtretung dieser Marken stellt also nur die Anerkennung dieser Tatsache dar.

In einer Wettbewerbslage, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, kann der Zusammenschluß von kleineren Produktionseinheiten eines lokalen oder ausschließlich nationalen Marktes im übrigen durch eine neue oder verstärkte Exporttätigkeit den Wettbewerb sogar fördern. Insbesondere in Anbetracht des begrenzten Umfangs der beteiligten Unternehmen ist ihre Zusammenarbeit das einzige Mittel für sie gewesen, eine Ausfuhrtätigkeit, insbesondere auf den Märkten der EWG-Mitgliedstaaten, zu beginnen und zu entwickeln, während vorher keines dieser Unternehmen Ausfuhrgeschäfte in regelmässiger Form oder beachtlichem Ausmaß tätigte.

Folglich kann die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen nicht feststellen, daß die Vereinbarung über die Gründung der SAFCO und die Festlegung ihrer Satzung sowie ihre Tätigkeit eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag bezwecken oder bewirken. Da somit eine der Voraussetzungen zur Anwendung dieses Artikels nicht erfuellt ist, kann das Negativattest erteilt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach den der Kommission bekannten Tatsachen besteht für sie kein Anlaß, gegen die Satzung und die Tätigkeit der Société Anonyme de Fabricants de Conserves Alimentaires (SAFCO) auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Bestimmung gilt für die folgenden sieben Unternehmen: - Sàrl Bouclet Fils, Zunequin & Cie in Boulogne-s.-Mer (Bas-de-Calais),

- SA Brisoux & Cie in Pont-d'Ardres (Pas-de-Calais),

- Sàrl Dupont-Cuveliez Fils in La Gorgü (Nord),

- SA Établissements Robert Durand in Gravelines (Nord),

- SA Nouveaux Établissements J. Duvet in Steenbecque (Nord),

- SA F. Poulain & Cie in Loüz-les-Duisans (Pas-de-Calais),

- SA La Semeuse in Bierne-par-Bergüs (Nord)

sowie die Société Anonyme de Fabricants de Conserves Alimentaires (SAFCO) in La Gorgü (Nord), Frankreich.

Brüssel, den 16. Dezember 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI