1999/146/EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren im Rahmen der Europäischen Union handelnden Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4164) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 051 vom 26/02/1999 S. 0213 - 0213
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren im Rahmen der Europäischen Union handelnden Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4164) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/146/EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS und mit Zustimmung des Rates (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits sowie die dazugehörigen Protokolle und die der Schlußakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens, der dazugehörigen Protokolle und der Schlußakte sind diesem Beschluß beigefügt (3). Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998. Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 145. (2) Der Beratende Ausschuß der EGKS hat eine Stellungnahme am 23. Oktober 1998 abgegeben. (3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.