76/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 008 vom 15/01/1976 S. 0035 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (76/44/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 18. September 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG nachstehende Liste der im Vereinigten Königreich bestehenden Lehrgänge zur Ausbildung und Fortbildung der in der Landwirtschaft tätigen Personen mitgeteilt, die von ihr als erstattungsfähig im Sinne des Artikels 12 der genannten Richtlinie angesehen werden. Sie hat weiterhin eine Reihe von Rechtsakten mitgeteilt, auf deren Basis diese Lehrgänge schon vor dem 1. Januar 1973 eingerichtet worden sind. 1. Grundkurs für in der Landwirtschaft tätige Personen, die nach Vollendung des 23. Lebensjahres mit dieser Ausbildung beginnen und sich bisher keiner ausreichenden Grundausbildung haben unterziehen können (Stufe 1 und Stufe 2). 2. Sonstige Lehrgänge für Teilnehmer, die eine Grundausbildung in der Landwirtschaft erhalten haben oder mindestens 25 Jahre alt sind und wenigstens fünf Jahre einschlägige praktische Erfahrung in der Landwirtschaft nachweisen können. a) Fachlehrgänge in Nordirland von jeweils 8 bis 80 Stunden über Modernisierungs- und Entwicklungsfragen. Die Bedingungen der Richtlinie erfuellen nur Personen, die an aufeinanderfolgenden Programmen mit mehr als 100 Stunden teilnehmen. b) Gruppenausbildung im landwirtschaftlichen Betrieb (184 Stunden) durch spezialisierte, hochqualifizierte Lehrkräfte in Großbritannien. c) Betriebsüberwachungs- und Betriebsführungslehrgänge im gesamten Vereinigten Königreich, entweder als Kombination von Programmen mit insgesamt 40 Stunden, als Teilzeitlehrgänge mit mindestens 120 Stunden oder als Vollzeitlehrgänge mit insgesamt 300, 600 oder 900 Stunden. Die Teilnehmer müssen hierbei lediglich das 25. Lebensjahr vollendet und am Lehrgang 1 (Stufe 1 oder 2) teilgenommen haben, um für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht zu kommen. d) Aufbaulehrgänge im gesamten Vereinigten Königreich von 100 bis 900 Stunden in Form von Vollzeit- oder Teilzeitlehrgängen, die sich auf drei Jahre verteilen. Im Vereinigten Königreich ist die Notwendigkeit einer über die normale Berufsausbildung hinaus gehenden beruflichen Fort- und Weiterbildung von Landwirten und Arbeitnehmern schon seit langem anerkannt worden, so daß die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durch die Einrichtung dieser Aufbaukurse bereits vorweggenommen worden sind. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhanges zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Wesentliches Ziel des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft berufstätigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Gelegenheit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufes ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue berufliche Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in die Lage versetzt werden, in einer modernen Landwirtschaft weiterhin ihren Beruf ausüben zu können. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 72/161/EWG verpflichtet, zusätzlich zu dem in ihrem Land bestehenden normalen landwirtschaftlichen Ausbildungssystem Maßnahmen durchzuführen, durch die Betriebsinhabern, den landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften und den mithelfenden Familienangehörigen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der im Rahmen der genannten Maßnahmen getätigten Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 RE für jede (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. in der Landwirtschaft berufstätige Person, die einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat. Die vorgenannten Ausbildungslehrgänge entsprechen der beschriebenen Zielsetzung des Titels II der genannten Richtlinie und genügen den Anforderungen, die an vollständige Lehrgänge zur umfassenden Verbesserung der beruflichen Kenntnisse oder zur Vermittlung neuer Kenntnisse der in der Landwirtschaft berufstätigen Personen zu stellen sind. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 18. September 1975 bezeichneten Aus- und Fortbildungslehrgänge für die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die für die in Absatz 1 genannten Lehrgänge entstanden sind, die nach dem 1. Januar 1973 stattgefunden haben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission