31972D0396

72/396/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/8 818 und 8 822 - Rodenstock)

Amtsblatt Nr. L 267 vom 28/11/1972 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. September 1972 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/8 818 u. 8 822 - Rodenstock) (72/396/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 87,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 31. Januar 1963 wurden zwei Alleinvertriebsvereinbarungen zwischen dem Unternehmen Optische Werke G. Rodenstock in München (Hersteller) und dem bzw. den Unternehmen Ciliotta, Mailand, und Nehom, Rotterdam, bei der Kommission angemeldet.

Die Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission (2)ist auf diese Vereinbarungen unter anderem deswegen nicht anwendbar, weil diese dem Vertragshändler einen absoluten Gebietsschutz verleihen.

II

Die Kommission hat auf Grund von Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 17 im vierten Quartal 1969 ein erstes Auskunftsverlangen an das Unternehmen Optische Werke G. Rodenstock gerichtet. Im Februar 1971 hat sie gemahnt und dabei dieselben Fragen gestellt. Dieses Auskunftsverlangen der Kommission ist bisher nicht beantwortet worden.

Die Auskünfte, die in Artikel 1 dieser Entscheidung erneut verlangt werden, sind erforderlich im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, um die Auswirkung der genannten Vereinbarung(en) auf den Wettbewerb beurteilen zu können. Aus denselben Gründen ist es erforderlich, die gleichen Auskünfte auch für das Jahr 1971 zu verlangen, da die vorangegangenen Auskunftsverlangen der Kommission nicht rechtzeitig beantwortet worden sind.

III

Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen;

b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat - (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Unternehmen Optische Werke G. Rodenstock ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung folgende Auskünfte über die in Artikel 3 genannte(n) und bei der Kommission angemeldete(n) Vereinbarung(en) zu erteilen: 1. Ist die angemeldete Vereinbarung noch in Kraft ? Wenn ja, sind der Kommission gegebenenfalls die Änderungen sowie die Antworten auf die folgenden Fragen mitzuteilen.

2. Wie hoch war der Gesamtumsatz des Unternehmens für jedes der Jahre 1968, 1969, 1970 und 1971 a) insgesamt,

b) innerhalb des Gemeinsamen Marktes ?

3. Wie hoch war der Umsatz des Unternehmens mit Vertragserzeugnissen für jedes der Jahre 1968, 1969, 1970 und 1971 c) innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes,

d) auf dem- heimischen Markt des Unternehmens,

e) mit dem Vertragshändler ?

Artikel 2

Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil der Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Optische Werke G. Rodenstock, D 8 München 5, Isartalstrasse 39-43, gerichtet und betrifft die Vereinbarungen mit a) Emilio Ciliotta in Mailand (Einzelfall IV/8 818),

b) N.V. Nehom in Rotterdam (Einzelfall IV/8 822).

Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach den Artikeln 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden.

Brüssel, den 28. September 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT

ANHANG zur Entscheidung der Kommission vom 28. September 1972

Artikel 15 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) ...

b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen.

Artikel 16 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, a) ...

b) ...

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat.

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Die Kommission hat zum gleichen Zeitpunkt 15 weitere Entscheidungen erlassen, deren Inhalt dem der vorstehend bekanntgegebenen Entscheidung entspricht und die an folgende Unternehmen gerichtet sind: - Rodenstock Instrumente GmbH, München (D) (Vereinbarung IV/21.784 mit Ophtal S.A./Krahn in Paris)

- N.V. Lederwarenfabriek M. Kunst in Silwolde (N) (Vereinbarung IV/19.987 mit Codagex, Dessel)

- IMSA Industria Meccanica di Sant'Ambrogio in Turin (I) (Vereinbarung IV/23.874 mit Motor Supplies in Rotterdam)

- La Serio S.p.A. in Mailand (I) (Vereinbarung IV/8.335 mit Severest S.A. in Paris)

- Otto Behne Apparatebau in Köln (D) (Vereinbarung IV/22077 mit Agentura Kabelapparatuur in Zeist)

- Karg GmbH in Stuttgart (D) (Vereinbarung IV/18.025 mit N.V. Gronfa in Den Haag)

- Joseph Peitz in Sennelager (D) Vereinbarung IV/19.168 mit Raijmakers H. & Zn in Ede)

- Metzeler Gummiwerke AG in München (D) (Vereinbarung IV/21.518 mit Ets. J. Baille in Nalinnes-Bultia)

- Krupp-Dolberg GmbH in Essen (D) (Vereinbarung IV/14389 mit Figeon-France in Paris IV/14390 mit Ets. G. Lambert & Cie Sprl in Zuen-lez-Bruxelles IV/14393 mit Van Kooten/Naarden in Bussum)

- Otto Hohner in Tuttlingen (D) (Vereinbarung IV/14577 mit L. und B. Bähn in Straßburg)

- C. Wilh. Stein u. Sohn in Hamburg (D) (Vereinbarung IV/4563 mit J.C. Vrins N.V. in Den Haag)

- Adolf John & Co. GmbH in Hanau/Main (D) (Vereinbarung IV/6163 mit Elmag S.p.A. in Mailand)

- Max Bränert in Reichenbach/Fils (D) (Vereinbarung IV/10229 mit Wevers in Enschede)

- Produits de Beauté Danielle Roches in Paris (F) (Vereinbarung IV/17486 mit Adiem N.V. in Amsterdam)

- Société St-Louvent Peyrat & Cie in Cognac (F) (Vereinbarung IV/3235 mit Anis Sprl in Genua)

ANHANG zur Entscheidung der Kommission vom 28. September 1972

Artikel 15 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) ...

b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen.

Artikel 16 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, a) ...

b) ...

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat.

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Die Kommission hat zum gleichen Zeitpunkt 15 weitere Entscheidungen erlassen, deren Inhalt dem der vorstehend bekanntgegebenen Entscheidung entspricht und die an folgende Unternehmen gerichtet sind: - Rodenstock Instrumente GmbH, München (D) (Vereinbarung IV/21.784 mit Ophtal S.A./Krahn in Paris)

- N.V. Lederwarenfabriek M. Kunst in Silwolde (N) (Vereinbarung IV/19.987 mit Codagex, Dessel)

- IMSA Industria Meccanica di Sant'Ambrogio in Turin (I) (Vereinbarung IV/23.874 mit Motor Supplies in Rotterdam)

- La Serio S.p.A. in Mailand (I) (Vereinbarung IV/8.335 mit Severest S.A. in Paris)

- Otto Behne Apparatebau in Köln (D) (Vereinbarung IV/22077 mit Agentura Kabelapparatuur in Zeist)

- Karg GmbH in Stuttgart (D) (Vereinbarung IV/18.025 mit N.V. Gronfa in Den Haag)

- Joseph Peitz in Sennelager (D) Vereinbarung IV/19.168 mit Raijmakers H. & Zn in Ede)

- Metzeler Gummiwerke AG in München (D) (Vereinbarung IV/21.518 mit Ets. J. Baille in Nalinnes-Bultia)

- Krupp-Dolberg GmbH in Essen (D) (Vereinbarung IV/14389 mit Figeon-France in Paris IV/14390 mit Ets. G. Lambert & Cie Sprl in Zuen-lez-Bruxelles IV/14393 mit Van Kooten/Naarden in Bussum)

- Otto Hohner in Tuttlingen (D) (Vereinbarung IV/14577 mit L. und B. Bähn in Straßburg)

- C. Wilh. Stein u. Sohn in Hamburg (D) (Vereinbarung IV/4563 mit J.C. Vrins N.V. in Den Haag)

- Adolf John & Co. GmbH in Hanau/Main (D) (Vereinbarung IV/6163 mit Elmag S.p.A. in Mailand)

- Max Bränert in Reichenbach/Fils (D) (Vereinbarung IV/10229 mit Wevers in Enschede)

- Produits de Beauté Danielle Roches in Paris (F) (Vereinbarung IV/17486 mit Adiem N.V. in Amsterdam)

- Société St-Louvent Peyrat & Cie in Cognac (F) (Vereinbarung IV/3235 mit Anis Sprl in Genua)