2006D0687 — DE — 20.12.2007 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784)

(2006/687/EG)

(ABl. L 282, 13.10.2006, p.52)

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Amtsblatt

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 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2006

  L 337

57

5.12.2006

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2007

  L 335

47

20.12.2007




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784)

(2006/687/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme vorgelegt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. Diese Programme betreffen die Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen, Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit (Scrapie).

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) regelt die Überwachung und Tilgung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen.

(4)

Bei der Festlegung der Listen der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen und der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Höchstbetrags und des Prozentsatzes der Finanzhilfe für die einzelnen Programme ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die Maßnahmen der einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Bestimmungen der einschlägigen Veterinärgesetzgebung der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2007 für die Gemeinschaft von Interesse ist.

(6)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten.

(7)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass die TSE-Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte die bestmögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährleistet sein.

(8)

Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2007 in Frage kommen, sowie Prozentsätze und Höchstbetrag dieser Beihilfen festzulegen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Programme zur Tilgung und Überwachung der in Anhang I aufgelisteten Tierseuchen kommen im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

(1)  Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

(1)  Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 4

(1)  Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt.

Artikel 5

(1)  Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG I



Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50 %

350 000

Spanien

50 %

350 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50 %

8 000 000

Frankreich

50 %

360 000

Italien

50 %

1 400 000

Portugal

50 %

1 100 000

Rinderbrucellose

Irland

50 %

1 950 000

Spanien

50 %

5 500 000

Italien

50 %

3 000 000

Zypern

50 %

20 000

Portugal

50 %

1 280 000

Vereinigtes Königreich (1)

50 %

1 100 000

Rindertuberkulose

Spanien

50 %

8 000 000

Italien

50 %

2 950 000

Polen

50 %

1 550 000

Portugal

50 %

450 000

Klassische Schweinepest

Deutschland

50 %

1 100 000

Frankreich

50 %

650 000

Luxemburg

50 %

35 000

Slowenien

50 %

25 000

Slowakei

50 %

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50 %

20 000

Italien

50 %

1 600 000

Lettland

50 %

85 000

Litauen

50 %

135 000

Polen

50 %

4 800 000

Portugal

50 %

425 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Griechenland

50 %

200 000

Spanien

50 %

5 900 000

Frankreich

50 %

570 000

Italien

50 %

5 000 000

Zypern

50 %

120 000

Portugal

50 %

1 220 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50 %

50 000

Tollwut

Bulgarien

50 %

0

Tschechische Republik

50 %

490 000

Deutschland

50 %

850 000

Estland

50 %

925 000

Lettland

50 %

790 000

Litauen

50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen

450 000

Ungarn

50 %

900 000

Österreich

50 %

185 000

Polen

50 %

4 100 000

Rumänien

50 %

0

Slowenien

50 %

375 000

Slowakei

50 %

500 000

Finnland

50 %

112 000

Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest

Bulgarien

50 %

275 000

Italien

50 %

140 000

Rumänien

50 %

5 250 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50 %

350 000

Aviäre Influenza

Belgien

50 %

66 000

Bulgarien

50 %

88 000

Tschechische Republik

50 %

74 000

Dänemark

50 %

310 000

Deutschland

50 %

460 000

Estland

50 %

40 000

Irland

50 %

59 000

Griechenland

50 %

42 000

Spanien

50 %

82 000

Frankreich

50 %

280 000

Italien

50 %

900 000

Zypern

50 %

15 000

Lettland

50 %

15 000

Litauen

50 %

12 000

Luxemburg

50 %

15 000

Ungarn

50 %

110 000

Malta

50 %

5 000

Niederlande

50 %

126 000

Österreich

50 %

42 000

Polen

50 %

87 000

Rumänien

50 %

505 000

Portugal

50 %

46 000

Slowenien

50 %

32 000

Slowakei

50 %

21 000

Finnland

50 %

27 000

Schweden

50 %

200 000

Vereinigtes Königreich

50 %

1 125 000

Insgesamt

80 171 000

(1)   Nur Nordirland.

(2)   Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.

(3)   Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.




ANHANG II



Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Salmonellose

Belgien

50 %

550 000

Bulgarien

50 %

5 000

Tschechische Republik

50 %

330 000

Dänemark

50 %

500 000

Deutschland

50 %

175 000

Estland

50 %

27 000

Irland

50 %

0

Griechenland

50 %

60 000

Spanien

50 %

960 000

Frankreich

50 %

550 000

Italien

50 %

590 000

Zypern

50 %

40 000

Lettland

50 %

60 000

Ungarn

50 %

110 000

Niederlande

50 %

1 350 000

Österreich

50 %

80 000

Polen

50 %

2 000 000

Portugal

50 %

20 000

Rumanien

50 %

215 000

Slowakei

50 %

50 000

Insgesamt

7 672 000




ANHANG III



Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests

(%)

Höchstbetrag

(EUR)

TSE

Belgien

100 %

2 084 000

Tschechische Republik

100 %

1 320 000

Dänemark

100 %

1 950 000

Deutschland

100 %

11 307 000

Estland

100 %

233 000

Irland

100 %

6 410 000

Griechenland

100 %

1 650 000

Spanien

100 %

9 100 000

Frankreich

100 %

24 815 000

Italien

100 %

3 000 000

Zypern

100 %

530 000

Lettland

100 %

312 000

Litauen

100 %

645 000

Luxemburg

100 %

146 000

Ungarn

100 %

784 000

Malta

100 %

90 000

Niederlande

100 %

5 112 000

Österreich

100 %

1 759 000

Polen

100 %

244 000

Portugal

100 %

2 940 000

Rumänien

100 %

2 370 000

Slowenien

100 %

308 000

Slowakei

100 %

610 000

Finnland

100 %

839 000

Schweden

100 %

2 020 000

Vereinigtes Königreich

100 %

6 781 000

Insgesamt

87 359 000




ANHANG IV



Liste der Programme zur Tilgung von BSE gemäß Artikel 4 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

BSE

Belgien

50 % Keulen

50 000

Tschechische Republik

50 % Keulen

750 000

Dänemark

50 % Keulen

51 000

Deutschland

50 % Keulen

50 000

Estland

50 % Keulen

98 000

Irland

50 % Keulen

70 000

Griechenland

50 % Keulen

750 000

Spanien

50 % Keulen

413 000

Frankreich

50 % Keulen

50 000

Italien

50 % Keulen

65 000

Luxemburg

50 % Keulen

100 000

Niederlande

50 % Keulen

60 000

Österreich

50 % Keulen

48 000

Polen

50 % Keulen

530 000

Portugal

50 % Keulen

45 000

Slowenien

50 % Keulen

25 000

Slowakei

50 % Keulen

250 000

Finnland

50 % Keulen

25 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen

347 000

Insgesamt

3 777 000




ANHANG V



Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie gemäß Artikel 5 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

99 000

Tschechische Republik

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

107 000

Deutschland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

827 000

Estland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

13 000

Irland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

279 000

Griechenland

50 % culling; 50 % Genotypisierung

516 000

Spanien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

4 500 000

Frankreich

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

8 862 000

Italien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

620 000

Zypern

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

1 280 000

Luxemburg

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

28 000

Ungarn

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

232 000

Niederlande

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

543 000

Österreich

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

14 000

Portugal

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

41 000

Rumänien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

980 000

Slowenien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

83 000

Slowakei

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

179 000

Finnland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

11 000

Schweden

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

6 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

5 178 000

Insgesamt

24 398 000



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

( 2 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).