31995D0207

95/207/EG: Beschluß des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika

Amtsblatt Nr. L 131 vom 15/06/1995 S. 0031 - 0032


BESCHLUSS DES RATES vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (95/207/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 19. Dezember 1994 genehmigte der Rat ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (3), mit dem eine harmonische, dauerhafte und ausgewogene Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft gefördert werden soll und in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, ihre Zusammenarbeit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu verstärken.

Südafrika führt zur Zeit wichtige politische, wirtschaftliche und soziale Reformen durch.

Die Europäische Investitionsbank, nachstehend "Bank" genannt, kann aus ihren eigenen Mitteln Darlehen gewähren, um zur Durchführung dieser Reformen beizutragen.

Die Wirtschaftsreformen werden entscheidend zur raschen Herstellung gegenseitig nutzbringender Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen diesem Land und der Gemeinschaft beitragen.

Insbesondere der Kapitalinvestitionsbedarf ist in Südafrika groß. Für diese Investitionen werden Finanzmittel aus dem Ausland benötigt. Die Bank kann einen bedeutenden Beitrag hierzu leisten.

Am 29. Oktober 1993 beschloß der Europäische Rat eine gemeinsame Aktion zur Unterstützung des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen in Südafrika.

Am 19. April 1994 nahm der Rat eine Reihe unmittelbar anwendbarer Maßnahmen an, die der aus demokratischen, unter Beteiligung aller Rassen stattfindenden Wahlen vom 26. bis 28. April 1994 hervorgegangenen Regierung Südafrikas unterbreitet werden sollten.

Der Rat fordert die Bank auf, ihre Darlehensaktivitäten zugunsten von Investitionsvorhaben in Südafrika mit der in diesem Beschluß vorgesehenen Garantie aufzunehmen.

Diese Garantie unterliegt den Bedingungen, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (4) niedergelegt sind.

Bank und Kommission vereinbaren die Bedingungen für die Gewährung der Garantie.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang eine Garantie für etwaige Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, die nach den üblichen Kriterien der Bank für Investitionsvorhaben in Südafrika gewährt werden.

Diese Garantie ist auf einen Darlehenshöchstbetrag von insgesamt 300 Millionen ECU für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Wirksamwerden dieses Beschlusses begrenzt. Haben die von der Bank gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums den genannten Hoechstbetrag nicht erreicht, so wird die Zweijahresfrist automatisch um sechs Monate verlängert.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat halbjährlich über die Abwicklung der unterzeichneten Darlehensverträge. Die Bank übermittelt der Kommission hierzu regelmäßig die entsprechenden Informationen.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Darlehensgeschäfte und legt gleichzeitig eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in diesem Bereich tätigen Finanzinstitutionen vor.

Artikel 4

Bank und Kommission legen fest, zu welchen Bedingungen die Garantie gewährt wird.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GODFRAIN

(1) ABl. Nr. C 373 vom 29. 12. 1994, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 1. Juni 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 61.

(4) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 1.