31987D0182

87/182/EWG: Beschluß des Rates vom 9. März 1987 zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 071 vom 14/03/1987 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0037
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0037


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BESCHLUSS DES RATES

vom 9. März 1987

zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

(87/182/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, den Einsatz der gemeinschaftlichen Kreditinstrumente zugunsten der Investitionen mit dem Ziel der Beseitigung struktureller Mängel des Produktionsapparats und der Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums fortzuführen, um die besorgniserregenden Tendenzen des Arbeitsmarktes abzuschwächen.

Die von der Kommission bereits gebilligten Darlehensanträge machen über zwei Drittel der vom Rat mit dem Beschluß 83/200/EWG (4) genehmigten Anleihen aus.

Die zuletzt durch den Beschluß 83/200/EWG festgelegten Maßnahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments sind im Rahmen dieses Beschlusses zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen zu konzentrieren.

Eine solche Aktion wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen, die die Verringerung des regionalen Gefälles betreffen.

Um die technologische Grundlage und industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft zu stärken, ist es wesentlich, die Fähigkeit der Unternehmen zu Innovation und kommerzieller Tatkraft zu fördern.

Die die Anwendung neuer Technologien und der Innovation mit sich bringenden Investitionen kleiner und mittlerer-Betriebe Betrieber weisen Merkmale auf, die sie vor besondere Finanzierungsprobleme stellen.

Es sollten besondere Finanzierungsmodalitäten vorgesehen werden, um diesen Problemen Rechnung zu tragen, insbesondere durch Erweiterung der finanziellen Basis und Förderung der Bereitstellung eigener Mittel durch Finanzmittler.

Das Neue Gemeinschaftsinstrument muß einen Beitrag zur Durchführung der integrierten Mittelmeerprogramme leisten.

Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Anleihen aufzunehmen, die die Gewährung von Darlehen bis zum Gegenwert von 750 Millionen ECU (Kapitalsumme) ermöglichen.

Die Europäische Investitionsbank, nachstehend »Bank" genannt, hat sich bereit erklärt, an der Durchführung dieser Maßnahmen mitzuwirken und die Kassenführung für die Abwicklung der Darlehensoperationen verantwortlich zu übernehmen, wobei es sich bei den Kontroll- und Entlastungsverfahren ausschließlich um die in der Satzung der Bank für alle ihre Geschäfte vorgesehenen Verfahren handelt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen aufzunehmen, aus denen Darlehen bis zum Gegenwert von 750 Millionen ECU (Kapitalsumme) gewährt werden können.

Artikel 2

Der Erlös aus den in Artikel 1 genannten Anleihen wird in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben verwendet, die zur industriellen Anpassung und zur Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft, insbesondere durch die Anwendung neuer Technologien und der Innovation, beitragen.

Diese im Gebiet der Gemeinschaft durchgeführten Vorhaben müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft hinsichtlich der Finanzierung von Investitionen der Klein- und Mittelbetriebe in der Industrie und in anderen produktiven Sektoren Rechnung tragen, wobei unter anderem ihre regionale Auswirkung und die Notwendigkeit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind.

Artikel 3

Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben in Übereinstimmung mit den folgenden Prioritäten und Leitlinien:

- in Betracht kommen Investitionsvorhaben von Klein- und Mittelbetrieben in der Industrie und anderen produktiven Sektoren, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung neuer Technologien und der Innovation sowie rationeller Energienutzung; den Vorrang erhalten die Vorhaben kleiner Unternehmen;

- die Vorhaben und ihre Durchführung müssen den Vorschriften des Vertrages und des Folgerechts, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs, und den Regeln, Verhaltensweisen und Politiken der Gemeinschaft für die betreffenden Bereiche entsprechen.

Artikel 4

Die Darlehen werden in der Regel über Finanzmittler vergeben. In begrenzten Fällen können sie jedoch den Empfängern unmittelbar gewährt werden.

Unabhängig von dem Verfahren der Darlehensgewährung können tilgungsfreie Zeiten für Kapital- und Zinszahlungen vorgesehen werden. Die Darlehen können ferner der Finanzierung bestimmter Arten immaterieller Aktiva dienen, wie Patente, Lizenzen, »Know-how" sowie Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Investitionen stehen.

Werden die Darlehen über einen Finanzmittler vergeben, so kann dieser im Einvernehmen mit der Bank dem Unternehmen die Finanzierung entweder als Darlehen oder als Kapitaleinlage zur Verfügung stellen. In beiden Fällen sichert der Finanzmittler den Schuldendienst und trägt das damit verbundene Risiko.

Artikel 5

Die Anleihe- und die entsprechenden Darlehenstransaktionen lauten auf die gleiche Währungseinheit.

Die Konditionen der Darlehen betreffend die Rückzahlung des Kapitals, den Zinssatz und die Zinszahlung entsprechen den Bedingungen, die die Bank gemäß ihrer Satzung für Darlehen aus ihren eigenen Mitteln anwendet, und werden so festgesetzt, daß sie insgesamt die Kosten und die Ausgaben für den Abschluß und die Durchführung sowohl der Anleihe- als auch der Darlehenstransaktionen decken.

Artikel 6

Die Anleihekonditionen werden von der Kommission entsprechend den Kapitalmarktbedingungen und den Erfordernissen, die sich aus der Laufzeit und den anderen Finanzierungsbedingungen der entsprechenden Darlehen ergeben, zum Besten der Gemeinschaft ausgehandelt. Die aufgenommenen Mittel werden der Bank überwiesen, die sie unter Bedingungen verwaltet, die mit der Kommission gemäß dem in Artikel 7 genannten Kooperationsabkommen zu vereinbaren sind.

Lauten die Anleihen auf die Währung eines Mitgliedstaats oder sind sie in dieser Währung zahlbar oder rückzahlbar, so können sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats aufgenommen werden.

Artikel 7

Zur Gewährung und Verwaltung der Darlehen in Ausführung dieses Beschlusses wird der Bank eine Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht ist Gegenstand eines Kooperationsabkommens zwischen Kommission und Bank. Die Bank führt die Transaktionen gemäß dieser Vollmacht im Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Gemeinschaft durch.

Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 3 über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Bei Vorhaben, die von der Kommission befürwortet werden, beschließt die Bank über die Darlehensgewährung und die Darlehenskonditionen entsprechend den Verfahren ihrer Satzung und ihrer üblichen Kriterien.

Zur Bearbeitung der Darlehen gemäß diesem Beschluß

- werden die Darlehensanträge gleichzeitig an die Kommission und die Bank gesandt, und zwar entweder direkt oder über einen Mitgliedstaat,

- werden die Finanzierungsverträge von der Kommission und der Bank unterzeichnet,

- unterrichtet der Bank die Kommission über die Verwendung der Darlehen.

Artikel 8

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat halbjährlich über den Grad der Ausschöpfung der Anleihen.

Hierzu übermittelt die Bank der Kommission alle zur vollständigen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Einzelheiten.

Artikel 9

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die mit der Aufnahme und Bedienung der Anleihen und Darlehen verbundenen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge und legt gleichzeitig eine Bewertung der Funktionsweise des Neuen Gemeinschaftsinstruments unter allen diesen Gesichtspunkten vor.

Artikel 10

Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung der Kommission erfolgen gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Die Darlehenstransaktionen und die Kassenführung sind Gegenstand der Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle ihre Geschäfte vorgesehen sind; andere als diese Verfahren sind ausgeschlossen.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. EYSKENS

(1) ABl. Nr. C 163 vom 3. 7. 1985, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 343 vom 31. 12. 1985, S. 126.

(3) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 26.