31964D0344

64/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV- A/12.868) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. 092 vom 10/06/1964 S. 1426 - 1427


KARTELLE UND MONOPOLE (Artikel 85 bis 90 des Vertrages zur Gründung der EWG) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juni 1964 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV-A/12.868) (Der französische Text ist allein verbindlich) (64/344/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den von der Société Anonyme nach belgischem Recht Mertens & Strät in Brüssel (Belgien) vorgelegten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, der darauf gerichtet ist, daß die Kommission feststelle, daß für sie kein Anlaß besteht, bezueglich der am 1. Oktober 1953 zwischen der Antragstellerin und der Bendix International Division of the Bendix Corporation, New York (N.Y. - USA) geschlossenen Vereinbarung, die am 25. Januar 1963 abgeändert worden ist, gemäß Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen entsprechend Artikel 10 der Verordnung Nr. 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Der Vertrag enthält hauptsächlich die folgenden Bestimmungen:

Die Bendix International Division of the Bendix Corporation (Bendix) betraut das antragstellende Unternehmen Anciens Etablissements Mertens & Strät (Mertens & Strät) mit der Verteilung der durch Bendix in Verkehr gesetzten Bremsen, Servobremsen und Zubehör.

Ein Verkaufsgebiet ist nicht vereinbart worden.

Bendix behält sich vor, im Land des Sitzes von Mertens & Strät weitere Verteiler zu bestimmen als auch die Vertragserzeugnisse direkt an bestimmte Gruppen von Abnehmer zu verkaufen, ohne daß es Bendix jedoch untersagt ist, auch Abnehmer zu beliefern, die nicht zu diesen Gruppen gehören.

Mertens & Strät vertreibt die von Bendix gelieferten Produkte als Eigenhändler. Der Verteiler ist verpflichtet, alles zu tun, was notwendig oder nützlich ist, um den guten Ruf von Bendix und sein Ansehen bei den Verbrauchern zu fördern und zu unterhalten. Er soll insbesondere von allen zweckdienlichen Mitteln Gebrauch machen, um einen zufriedenstellenden Kundendienst für die Erwerber und Benutzer der Produkte zu sichern und ein Lager der Erzeugnisse zu unterhalten, das zur Befriedigung der Nachfrage ausreicht.

Die Vereinbarung untersagt es Mertens & Strät nicht, Erzeugnisse von Konkurrenzfirmen zu vertreiben. Ferner lässt die Vereinbarung ihm die Freiheit, seine Verkaufspreise und -bedingungen nach eigenem Ermessen festzusetzen.

II

Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn für die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen den zwischen Bendix und Mertens & Strät geschlossenen Vertrag aufgrund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten.

Nach Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (1) AB Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

An sich ist die Tatsache, daß der Hersteller seinen Sitz ausserhalb des Gemeinsamen Marktes hat, kein Hindernis für die Anwendbarkeit von Artikel 85 des EWG-Vertrages, da die Vereinbarung sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes auswirkt.

Die Vereinbarung bezweckt die Betrauung von Mertens & Strät mit dem Vertrieb der Vertragsprodukte durch Bendix.

Der Vertriebsvertrag hat im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz (1) folgende Merkmale: - Bendix hat sich nicht verpflichtet, die Lieferung der Vertragsprodukte in einem bestimmten Gebiet auf Mertens & Strät zu beschränken, und die Vereinbarung in ihrer jetzigen Fassung setzt selbst kein Verkaufsgebiet fest;

- sowohl Bendix als auch Dritten steht es frei, die Vertragsprodukte in dem Land des Sitzes von Mertens & Strät gleichwohl welchem Käufer anzubieten, und Bendix hat sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, eine bestimmte Gruppe von Abnehmern direkt zu beliefern;

- ferner ist Mertens & Strät nicht verpflichtet, seine Tätigkeit auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken, und es ist ihr nicht untersagt, Konkurrenzprodukte zu vertreiben.

Es handelt sich deshalb um eine nichtausschließliche Vertriebsvereinbarung, die dementsprechend auch keinen Gebietsschutz gewährt.

Die Vereinbarung enthält keine wettbewerbsbeschränkenden Klauseln anderer Art ; insbesondere steht es Mertens & Strät frei, ihre Verkaufspreise und -bedingungen nach eigenem Ermessen festzusetzen ; wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen bezueglich der Benutzung von know-how oder gewerblicher Schutzrechte sind ihr nicht auferlegt worden.

Deshalb bezweckt die Vereinbarung, für die das Negativattest beantragt worden ist, offensichtlich keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Es sind der Kommission darüber hinaus keine Tatsachen bekannt, die zu dem Schluß führen könnten, daß die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt.

Es sind nach der gemäß Artikel 19 Absatz (3) der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1964 von Dritten keine Einwendungen vorgebracht worden.

Unter diesen Voraussetzungen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, gegenwärtig nicht die Annahme, daß die in Frage stehende Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages bezweckt oder bewirkt. Daher fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages ; somit kann das beantragte Negativattest erteilt werden. -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die zwischen der Société Anonyme des Anciens Etablissements Mertens & Strät und der Bendix International Division of the Bendix Corporation am 1. Oktober 1953 abgeschlossene und am 25. Januar 1963 abgeänderte Vereinbarung aufgrund von Artikel 85 Absatz (1) des EWG-Vertrages einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Société Anonyme des Anciens Etablissements Mertens & Strät in Brüssel gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 1964

Für die Kommission

Der Präsident

Walter HALLSTEIN