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27.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 85/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 17. März 2008
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki
(2008/268/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2008/1 der Europäischen Zentralbank vom 28. Januar 2008 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Suomen Pankki (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
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(2) |
Da das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der Suomen Pankki nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2007 endet, ist es deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2008 einen externen Rechnungsprüfer zu bestellen. |
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(3) |
Suomen Pankki hat KPMG Oy Ab als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 ausgewählt. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, KPMG Oy Ab als externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 zu bestellen. |
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(5) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 11 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(11) KPMG Oy Ab wird als der externe Rechnungsprüfer der Suomen Pankki für die Geschäftsjahre 2008 bis 2012 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. C 29 vom 1.2.2008, S. 1.
(2) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/883/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 20).