27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Dihydrocapsiat als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8391)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2012/726/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2010 stellte das Unternehmen Ajinomoto Co. Inc., Japan, bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Dihydrocapsiat als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 10. März 2011 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass Dihydrocapsiat kein Gesundheitsrisiko für Verbraucher darstellt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 13. April 2011 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5)

Deshalb wurde am 9. November 2011 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 28. Juni 2012 zog die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zu Dihydrocapsiat („Scientific Opinion on Dihydrocapsiate“) (2) den Schluss, dass Dihydrocapsiat unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Verwendungsmengen sicher ist.

(7)

Dihydrocapsiat erfüllt die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Kriterien.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dihydrocapsiat gemäß den Spezifikationen in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort aufgeführten Höchstmengen und unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung in der Kennzeichnung der Lebensmittel, die gemäß diesem Beschluss zugelassenes Dihydrocapsiat enthalten, lautet „Dihydrocapsiat“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Unternehmen Ajinomoto Co. Inc., 15-1, Kyobashi, Chuo-ku, 1-choume, 104-8315, Tokyo, Japan, gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2012;10(7):2812.

(3)   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(4)   ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(5)   ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN VON DIHYDROCAPSIAT

Begriffsbestimmung

Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert.

Das Enzym Lipozyme 435 wurde von der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde zugelassen.

Beschreibung: Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit

Chemische Formel: C18H28O4

Strukturformel:

Image 1

CAS-Nr.: 205687-03-2

Physikalisch-chemische Eigenschaften von Dihydrocapsiat

Dihydrocapsiat

mehr als 94 %

8-Methylnonansäure

weniger als 6 %

Vanillylalkohol

weniger als 1 %

Synthesebedingte Stoffe

weniger als 2 %


ANHANG II

VERWENDUNG VON DIHYDROCAPSIAT

Lebensmittelkategorie

Verwendungshöchstmengen

Getreideriegel

9 mg/100 g

Kekse und Kräcker

9 mg/100 g

Knabberartikel auf Reisbasis

12 mg/100 g

Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis

1,5 mg/100 ml

Gemüsegetränke

2 mg/100 ml

Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis

1,5 mg/100 ml

Aromatisiertes Wasser — ohne Kohlensäure

1 mg/100 ml

Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien

2,5 mg/100 g

Andere Cerealien

4,5 mg/100 g

Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis

4 mg/100 g

Puddingmischungen (verzehrfertig)

2 mg/100 g

Erzeugnisse auf Joghurtbasis

2 mg/100 g

Schokoladenerzeugnisse

7,5 mg/100 g

Bonbons

27 mg/100 g

Zuckerfreie Kaugummis

115 mg/100 g

Kaffeeweißer

40 mg/100 g

Süßungsmittel

200 mg/100 g

Suppe (verzehrfertig)

1,1 mg/100 g

Salatsoßen

16 mg/100 g

Pflanzliches Protein

5 mg/100 g

Mahlzeitenersatz

3 mg/Mahlzeit

Getränke als Mahlzeitenersatz

1 mg/100 ml