29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2011

zu den Modalitäten für die Neuverhandlung der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

(2011/190/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Einführung des Euro ist die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen auf die Union übergegangen.

(2)

Der Rat muss die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungs- oder Wechselkursfragen beschließen.

(3)

Am 26. Dezember 2001 wurde die Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco (1) (im Folgenden „Vereinbarung“) geschlossen.

(4)

Frankreich hat langjährige Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (im Folgenden „Monaco“), die in verschiedenen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die in Monaco ansässigen Finanzinstitute sind berechtigt, die Refinanzierungsfazilitäten der Banque de France in Anspruch zu nehmen, und nehmen zu gleichen Bedingungen wie französische Banken an bestimmten französischen Zahlungsverkehrssystemen teil.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob die bestehenden Währungsvereinbarungen funktionieren und ob die Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen erhöht werden sollten.

(6)

In der Mitteilung „Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt“ gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Vereinbarung geändert werden sollte, um die Beziehungen der Union mit den Ländern, die eine Währungsvereinbarung unterzeichnet haben, einheitlicher zu gestalten.

(7)

Die Vereinbarung sollte daher neu verhandelt werden mit dem Ziel, die Obergrenze für die Ausgabe von Münzen anzupassen, den Gerichtsstand für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zu bestimmen und die Vereinbarung formal stärker an das neue gemeinsame Muster für Währungsvereinbarungen anzupassen. Die Vereinbarung sollte so lange in Kraft bleiben, bis zwischen den Parteien eine neu ausgehandelte Vereinbarung geschlossen wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich unterrichtet Monaco über die Notwendigkeit, die Vereinbarung so bald wie möglich zu ändern, und bietet Monaco die Neuverhandlung der einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung an.

Artikel 2

Die Union strebt bei der Neuverhandlung der Vereinbarung folgende Änderungen an:

a)

Die neu ausgehandelte Vereinbarung wird zwischen der Union, vertreten durch die Regierung der Französischen Republik und die Kommission, und der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco geschlossen.

b)

Die Methode zur Bestimmung der Obergrenze für die Ausgabe von monegassischen Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit monegassischen Münzen zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in Frankreich im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl von Monaco multipliziert wird. Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen wird der Mindestanteil monegassischer Euro-Münzen, die zum Nennwert in Umlauf gebracht werden, in der neu ausgehandelten Vereinbarung auf 80 % der jedes Jahr ausgegebenen Euro-Münzen festgesetzt.

c)

Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) zuständig. Die Union und Monaco können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus der neu ausgehandelten Vereinbarung verstoßen hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Versäumt es die Union oder Monaco, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser Frist nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die neu ausgehandelte Vereinbarung fristlos kündigen.

d)

Die neu ausgehandelte Vereinbarung wird formal angepasst.

Artikel 3

Die Verhandlungen mit Monaco werden von Frankreich und der Kommission im Namen der Union geführt. Die Europäische Zentralbank (EZB) wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt und ihre Zustimmung ist bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlich. Frankreich und die Kommission legen den Entwurf der neu ausgehandelten Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.

Artikel 4

Frankreich und die Kommission sind berechtigt, die neu ausgehandelte Vereinbarung im Namen der Union zu schließen, es sei denn, der WFA oder die EZB sind der Ansicht, dass die neu ausgehandelte Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik, die Kommission und die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)   ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 59.