82/814/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1982 über die Liste der Betriebe in dem Königreich Swasiland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist
Amtsblatt Nr. L 343 vom 04/12/1982 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0190
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0149
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0149
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. November 1982 über die Liste der Betriebe in dem Königreich Swasiland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (82/814/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1, Buchstaben a) und b), in Erwägung nachstehender Gründe: Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind. Swasiland hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie einen Betrieb vorgeschlagen, der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist. Dieser Betrieb, der Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle war, bietet hygienisch ausreichende Garantien und kann somit gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie für die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden. Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhren von frischem Fleisch auch anderen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften unterliegen, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, einschließlich der Sonderbestimmungen zugunsten Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs. Die Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dem in der Liste im Anhang aufgeführten Betrieb unterliegen weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages; insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z. B. von Fleischstücken unter 3 kg oder Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, weiterhin den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der im Anhang genannte Betrieb in Swasiland ist für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft im Sinne des genannten Anhangs zugelassen. (2) Die aus dem Betrieb nach Absatz 1 stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch den im Veterinärbereich, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, erlassenen Gemeinschaftsvorschriften. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr frischen Fleisches aus anderen als dem im Anhang angegebenen Betrieb. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1983. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. November 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. ANHANG LISTE DER BETRIEBE 1.2.3 // // // // Veterinär- kontroll- nummer // Betrieb // Anschrift // // // RINDFLEISCH Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe 1.2.3 // // // // SG 1 // The Swaziland Meat Corporation Ltd // Manzini // // //