31994D0725

94/725/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die von der französischen Regierung beschlossenen Maßnahmen zugunsten der Schweinewirtschaft (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 289 vom 10/11/1994 S. 0026 - 0031


I ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 über die von der französischen Regierung beschlossenen Maßnahmen zugunsten der Schweinewirtschaft (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/725/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 21,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I 1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 hat die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission auf deren Ersuchen vom 14. September 1993 hin über bestimmte Maßnahmen zugunsten der Schweinewirtschaft unterrichtet. Dabei handelt es sich um Zinsverbilligungen für Bankdarlehen. Die französischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 1994 und vom 1. Februar 1994 auf die Fragen der Kommission vom 16. Dezember 1993 hin verschiedene Zusatzinformationen übermittelt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1994 hat die Kommission der französischen Regierung ihren Beschluß mitgeteilt, gegen diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, da anhand der bisher von den französischen Behörden übermittelten Informationen nicht überprüft werden kann, ob die nach gängiger Praxis der Kommission zugelassenen Sätze für derartige Beihilfen eingehalten werden.

2. Bei der betreffenden Beihilfe handelt es sich um eine 1- bis 3%ige Ermässigung der Jahresraten 1993 für zinsverbilligte oder nichtzinsverbilligte Bankdarlehen für Immobilien, die von den Schweinehaltern zwischen 1990 und 1992 aufgenommen wurden. Mit dieser Beihilfe sollen die Kapitalkosten vermindert werden, die hochverzinsliche Darlehen verursachen, während die Zinssätze 1993 gesunken sind. Hierdurch soll wirtschaftlich lebensfähigen Betrieben, die sich konjunkturbedingt in einer schwierigen Finanzlage befinden, ermöglicht werden, die ernste Krise in der Schweinewirtschaft zu überwinden. Zur Finanzierung dieser Maßnahme hat die französische Regierung 30 Millionen ffrs vorgesehen.

II 1. Im Rahmen des genannten Verfahrens hat die Kommission die französische Regierung aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist mit Schreiben vom 29. März und vom 17. Juni 1994 an die Kommission geschehen.

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) hat die Kommission die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten von ihrem Beschluß unterrichtet und sie ebenfalls aufgefordert, sich zu der Angelegenheit zu äussern. Sie hat entsprechende Äusserungen von seiten der Regierungen zweier Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. und 16. Mai 1994 und von anderen Beteiligten mit Schreiben vom 4. und 10. Mai 1994 erhalten. Diese Äusserungen wurden der französischen Regierung mit Schreiben vom 18. Juli 1994 mitgeteilt.

2. Die französischen Behörden machten zunächst geltend, daß die Maßnahmen, gegen die die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet hat, Teil eines Maßnahmenbündels (finanzielle Beteiligung an der Ende des ersten Halbjahres 1993 reaktivierten Regulierungskasse Stabiporc, Gewährung der Ende 1993 auch für andere landwirtschaftliche Produktionszweige vorgesehenen Verlängerung der Laufzeit von zinsverbilligten Darlehen) der französischen Regierung zugunsten der Schweineerzeuger sind, die durch die anhaltende ernste Krise in diesem Sektor geschwächt sind.

Sie versichern, daß diese Maßnahme vor allem auf nichtzinsbegünstigte und nur wenige zinsbegünstigte Darlehen (Niederlassungsdarlehen für Junglandwirte und Sonderdarlehen für Modernisierungsmaßnahmen) angewandt wird und daß sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit die für Beihilfen zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben geltenden Gemeinschaftshöchstsätze eingehalten werden. Sie haben ausserdem mit Schreiben vom 1. Juni 1994 die für die Zahlung zuständige Stelle aufgefordert, auf die Einhaltung dieser Sätze zu achten.

3. In ihren Stellungnahmen geben die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten drei Hauptgründe an, weshalb sie die von der französischen Regierung beschlossenen Maßnahmen verurteilen:

- Erstens hat die Krise im Schweinesektor (sinkende Preise, notwendige Anpassungen an die Marktnachfrage) gleiche Auswirkungen auf die Erzeuger in den übrigen Mitgliedstaaten, die jedoch nicht von vergleichbaren Maßnahmen profitieren konnten und somit umso stärker benachteiligt sind.

- Zweitens sind die französischen Maßnahmen rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne daß eine vorherige Notifizierung stattgefunden hat und ohne daß die Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags diesbezueglich eine Entscheidung treffen konnte.

- Drittens können diese Beihilfen ungewollte Folgen (Erhaltung, ja sogar Steigerung der französischen Produktion) in bezug auf die konjunkturellen Marktschwankungen (wonach Preisrückgänge normalerweise eine Anpassung der Produktion bewirken) und in bezug auf die von der Kommission angestrebte Regulierung des Schweinemarktes im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik haben.

III 1. Die Kommission ist sich der Krise bewusst, in der sich der Schweinefleischsektor in Europa seit 1993 befindet. Aufgrund der seit 1990 zunehmenden Produktionskapazität in diesem Sektor hat sich bereits Ende 1992 eine Überproduktion abgezeichnet, die sich 1993 verstärkt und folglich einen starken Preisrückgang bewirkt hat. In der Europäischen Gemeinschaft ist somit das Verhältnis Schweinefleischpreis/Stückkosten von rund 117 % im Januar 1992 auf 85 % im Februar 1994 (Eurostat-Angaben) zurückgegangen.

Die Europäische Gemeinschaft hat im übrigen schnellstens Maßnahmen zur Verbesserung der Marktlage getroffen, die unter anderem Sondererstattungen für Ausfuhren nach Rußland vorsehen.

2. Es ist jedoch festzustellen, daß sich die Stellung Frankreichs auf dem Gemeinschaftsmarkt in den letzten zwei Jahren weiter verbessert hat und die Produktion um das Doppelte des Gemeinschaftsdurchschnitts gestiegen ist und somit 1993 fast 14,5 % der Gemeinschaftsproduktion gegenüber rund 13 % im Jahr 1990 ausmacht (Zahlenangaben: Institut Technique du Porc, Paris).

IV 1. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Die betreffende Beihilfe, die von der französischen Regierung einem bestimmten Produktionssektor gewährt wird, der sich - wie unter Abschnitt II.3 und III.1 erwähnt - in einer kritischen Lage befindet und durch einen starken Wettbewerb zwischen den Erzeugern der einzelnen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, erfuellt alle Voraussetzungen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags. Die französische Regierung hat diesen Punkt im übrigen nicht bestritten.

2. Von dem in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags aufgestellten Grundsatz der Unvereinbarkeit gibt es allerdings Ausnahmen.

Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags sind im vorliegenden Fall aufgrund der Art und der Auswirkungen der betreffenden Beihilfe nicht anwendbar. Die französische Regierung hat sich auch nicht auf diese Ausnahmen berufen.

Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete sind ebenfalls nicht anwendbar, da sich der geographische Anwendungsbereich der Beihilfe über das gesamte Hoheitsgebiet Frankreichs erstreckt. Die französische Regierung hat im übrigen auch diese Ausnahme nicht geltend gemacht.

Die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags ist auf die betreffende Beihilfe eindeutig nicht anwendbar, da diese weder zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bestimmt ist (nach dem, was aus den unter Abschnitt II.3 zusammengefassten Stellungnahmen der anderen Beteiligten hervorgeht, ist genau das Gegenteil der Fall) noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben dient, da sich die Krise in diesem Fall auf einen ganz bestimmten Wirtschaftssektor beschränkt.

Was die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags betrifft, so kann die Kommission bestimmte sektorielle Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, sofern zwei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Beihilfen müssen dazu dienen, die Entwicklung des Sektors mit Blick auf die Gemeinschaft zu fördern, und dürfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den Zielsetzungen in Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrags Rechnung zu tragen, sind die Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen, da diese andernfalls Wirtschaftszweigen oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten Vorteile einräumen und deren finanzielle Lage somit künstlich verbessern, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen würden, ohne daß dies durch das in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags angeführte gemeinsame Interesse gerechtfertigt wäre.

V 1. Wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags erklärt hat, handelt es sich um eine Entschuldungsmaßnahme für eine bestimmte Gruppe von Erzeugern, die sie nur unter den nachstehenden Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen kann:

a) Die Zinszuschüsse müssen Darlehen betreffen, die aufgenommen wurden, um bereits getätigte Investitionen zu finanzieren.

b) Das gegebenenfalls aus bestehenden Beihilfen und aus der neuen Beihilfe bestehende Subventionsäquivalent darf die von der Kommission generell zugelassenen Sätze nicht überschreiten: für Investitionen in der Landwirtschaft 35 % (in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG 75 %), für Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung, die nach den sektoralen Auswahlkriterien nicht ausgeschlossen sind, 55 % (in den Ziel-1-Gebieten 75 %), ebenso für die den Sektorplänen oder den allgemeinen Kriterien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 entsprechenden Projekte sowie für die übrigen Projekte 35 % (in den Ziel-1-Gebieten 50 %).

c) Die Zinszuschüsse müssen auf Angleichungen der Zinssätze neuer Darlehen hin gewährt werden, die der Änderung des Geldzinses Rechnung tragen sollen, oder müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Lebensfähigkeit gewährleistet ist, vor allem wenn die finanziellen Belastungen, die sich aus den vorhandenen Verbindlichkeiten ergeben, so groß sind, daß die Möglichkeit der Gefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe und gegebenenfalls eines Konkurses besteht.

2. Aufgrund der von den französischen Behörden übermittelten Informationen hat die Kommission nicht die Erfuellung der Voraussetzungen der Punkte a) und c), wohl aber die von Punkt b) in bezug auf die Beihilfehöchstsätze in Zweifel gezogen, da sie nicht über die notwendigen Informationen verfügte, um das Subventionsäquivalent der Maßnahme, insbesondere im Fall der Kumulierung mit anderen Beihilfearten (Darlehen oder Subventionen) berechnen zu können.

VI 1. In diesem Zusammenhang gelangt die Kommission aufgrund der Stellungnahmen der französischen Behörden zu einigen Feststellungen und Schlüssen.

2. Zunächst ist festzustellen, daß die französischen Behörden die Einhaltung der Gemeinschaftshöchstsätze für Investitionsbeihilfen in landwirtschaftlichen Betrieben im Falle der Kumulierung von Darlehen nicht hinreichend gewährleisten. Entgegen den Stellungnahmen der französischen Behörden handelt es sich bei der geprüften Maßnahme nicht um eine Investitionsbeihilfe, sondern um eine Entschuldungsmaßnahme, die mit Investitionsbeihilfen kumuliert werden kann. Die einzuhaltenden Hoechstsätze können demnach von denjenigen abweichen, deren Einhaltung die französischen Behörden zugesichert haben.

Darüber hinaus kann auch nicht das im übrigen sehr vage formulierte Schreiben vom 1. Juni 1994 an die mit der Zahlung der Beihilfe beauftragte Stelle für die 1993 übereilt gewährte Beihilfe berücksichtigt werden.

Die Einhaltung der unter Abschnitt V.1.b) angeführten Hoechstsätze lässt sich daher nur anhand der Berechnung des kumulierten Subventionsäquivalents der möglichen Beihilfen nachweisen.

3. Anhand der neuen Informationen der französischen Behörden sind nun sämtliche Beihilfen bekannt, die mit der betreffenden Beihilfe kumuliert werden können, so daß es möglich ist, das aus diesen kumulierten Beihilfen bestehende Subventionsäquivalent zu berechnen.

Aus den Schreiben der französischen Behörden vom 29. März 1994 und vom 17. Juni 1994 geht hervor, daß die potentiell Begünstigten der betreffenden Beihilfe als einzige sonstige Beihilfen die Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte und die Sonderdarlehen für Modernisierungsarbeiten erhalten konnten. Da diese beiden Beihilfen nicht für ein und dieselbe Investition gewährt werden können, lässt sich das im Falle einer Kumulierung von Beihilfen höchstzulässige Subventionsäquivalent wie folgt berechnen:

"" ID="1">- neue Beihilfe allein:> ID="2">rund 2,85 %,"> ID="1">- mit einem Niederlassungsdarlehen:"> ID="1">- im Flachland:> ID="2">rund 27,2 % (24,33 + 2,85),"> ID="1">- in benachteiligten Gebieten:> ID="2">rund 36,65 % (33,8 + 2,85),"> ID="1">- mit einem Modernisierungsdarlehen:"> ID="1">- im Flachland:> ID="2">rund 28,85 % (26 + 2,85),"> ID="1">- in benachteiligten Gebieten:> ID="2">rund 32,85 % (30 + 2,85).">

Hierzu ist jedoch festzustellen, daß die Junglandwirte, die Anspruch auf ein Niederlassungsdarlehen hatten, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4) ebenfalls Niederlassungsprämien erhalten konnten, weshalb diese bei der Kumulierung der Beihilfen mitzurechnen sind. Zwischen 1990 und 1992 belief sich der Hoechstbetrag dieser Prämie auf 100 800 bis 178 200 ffrs in Berggebieten, 67 200 bis 110 800 ffrs in den sonstigen benachteiligten Gebieten und 52 000 bis 78 000 ffrs im Flachland. Die Berechnung des Subventionsäquivalents der kumulierten Niederlassungsbeihilfen (Prämie, Darlehen und Zinszuschüsse) ist in nachstehender Tabelle anhand von Beispielen für Hoechst- und Mindestinvestitionsbeträge dargestellt:

Subventionsäquivalent im Falle der Kumulierung mit den Niederlassungsbeihilfen ">(12)()"> ID="1">von 17,3 % bis 28,5 %> ID="2">von 22,4 % bis 54 %> ID="3">von 2,6 % bis 4,3 %> ID="4">von 3,4 % bis 8,9 %"> ID="1">von 44,5 % bis 55,7 %> ID="2">von 59 % bis 90,7 %> ID="3">von 29,3 % bis 31,5 %> ID="4">von 40 % bis 45,6 %""

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Aus dieser Tabelle geht hervor, daß die nach ständiger Praxis von der Kommission für Investitionen in der Landwirtschaft zugelassenen Hoechstsätze von 35 % (75 % in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG) offenbar eingehalten werden, wenn es sich um sehr hohe Investitionsbeträge handelt (z. B. 2 Millionen ffrs), diese Sätze aber im Flachland wie in den benachteiligten Gebieten überschritten werden können, wenn der Investitionsbetrag relativ niedrig ist (z. B. 300 000 ffrs).

4. Es ist demnach zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

- Bei Zinszuschüssen, die mit Modernisierungsdarlehen kumuliert sind, werden die nach ständiger Praxis der Kommission zugelassenen Hoechstsätze für Investitionen in der Landwirtschaft eingehalten.

In diesem Fall ist daher die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf die Beihilfe anwendbar, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

- Bei Zinszuschüssen, die mit Niederlassungsbeihilfen (Darlehen und Prämie) kumuliert sind, ist die Einhaltung dieser Hoechstsätze nicht gewährleistet.

In diesem Fall ist die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf die betreffende Beihilfe, sofern diese die von der Kommission zugelassenen Hoechstsätze überschreitet, nicht anwendbar, und die Beihilfe muß als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden.

VII 1. Da die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrags, die auch für die öffentliche Ordnung ihre Bedeutung haben, zwingend sind und der Gerichtshof ihre unmittelbare Geltung in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72: Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya) (5), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73: Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) (6), vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76: Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland) (7), vom 21. November 1991 (Rechtssache C-354/90: Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Sonstige gegen Frankreich) (8) bestätigt hat, kann die Rechtswidrigkeit dieser nichtnotifizierten Beihilfen nicht nachträglich geheilt werden.

Darüber hinaus kann die Kommission bei Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, von der Möglichkeit, die ihr das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 (Rechtssache 70/72: Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) (9), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 (Rechtssache 310/85: Deufil gegen Kommission) (10) und vom 20. September 1990 (Rechtssache C-5/89: Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) (11), einräumt, Gebrauch machen und von den Mitgliedstaaten verlangen, rechtswidrig gewährte Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

2. Die französische Regierung hat der aufschiebenden Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags nicht Rechnung getragen, da sie die betreffende Beihilfe gewährt hat, ohne die Stellungnahme der Kommission abzuwarten. Folglich ist diese Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrecht vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an rechtswidrig.

Da die Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, d. h. ohne die abschließende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags abzuwarten, ist die Rückzahlung des Teils der Beihilfe zu fordern, der als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gilt (Abschnitt VI.4, zweiter Gedankenstrich).

Zwar sind der Kommission bei der betreffenden Beihilfe weder der genaue Beihilfebetrag noch die Zahl der Begünstigten bekannt; da es sich hier jedoch um eine Kumulierung staatlicher Beihilfen handelt, müssen den französischen Behörden die Begünstigten der unrechtmässig gewährten Beihilfe bekannt sein. Der Teil der Beihilfe, der die von der Kommission zugelassenen Hoechstsätze überschreitet, ist demnach zurückzufordern.

Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts, insbesondere den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe fällig werden.

Diese Rückzahlung ist erforderlich, um die frühere Lage wiederherzustellen und die finanziellen Vorteile zu beseitigen, die den begünstigten Erzeugern seit der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe zu Unrecht zugute gekommen sind. Angesichts der prekären Lage des Marktes ist die Rückzahlung um so dringender geboten.

Diese Entscheidung greift nicht den Maßnahmen vor, die die Kommission gegebenenfalls im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ergreift -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der französischen Regierung gewährte Beihilfe in Form einer 1- bis 3%igen Ermässigung der Jahresraten 1993 für die von den spezialisierten Schweinehaltern zwischen 1990 und 1992 aufgenommenen Bankdarlehen ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrags gewährt wurde.

Artikel 2

Die von der französischen Regierung gewährte Beihilfe in Form einer 1- bis 3 %igen Ermässigung der Jahresraten 1993 für die von den spezialisierten Schweinehaltern zwischen 1990 und 1992 aufgenommenen Modernisierungsdarlehen kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Artikel 3

Die von der französischen Regierung gewährte Beihilfe in Form einer 1- bis 3 %igen Ermässigung der Jahresraten 1993 für die von den spezialisierten Schweinehaltern zwischen 1990 und 1992 aufgenommenen Niederlassungsdarlehen für Junglandwirte ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrags insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als die Einhaltung der von der Kommission für Investitionen in der Landwirtschaft zugelassenen Sätze im Falle einer Kumulierung mit anderen Beihilfen wie etwa Niederlassungsdarlehen und Niederlassungsprämien nicht gewährleistet ist.

Artikel 4

Die französische Regierung ist gehalten, die betreffende Beihilfe aufzuheben, da sie die in Artikel 3 genannten Hoechstsätze im Falle einer Kumulierung nicht einhält, und binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Rückzahlung des Teils der Beihilfe einzufordern, der diese Sätze (35 % bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten) überschreitet.

Diese Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des französischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen über die Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat. Die Zinsen für die wiedereinzuziehenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfe fällig.

Artikel 5

Die französische Regierung teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. C 107 vom 15. 4. 1994, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(5) Slg. 1973, S. 611.

(6) Slg. 1973, S. 1471.

(7) Slg. 1977, S. 595.

(8) Slg. 1991, S. I-5505.

(9) Slg. 1973, S. 813.

(10) Slg. 1987, S. 901.

(11) Slg. 1990, S. -3437.

(12)() Die Berechnung erfolgt für jedes Gebiet entsprechend der Spanne, innerhalb der sich die Prämie bewegt.