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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2486 |
19.9.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2486 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. September 2024
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/2684 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (EZB/2024/24)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. |
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(2) |
Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2024, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2024 mit Beschluss (EU) 2023/2684 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/28) (2) genehmigt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. |
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(4) |
Am 19. Juli 2024 beantragte die Hrvatska narodna banka im Namen Kroatiens bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen in Kroatien im Jahr 2024 um 0,11 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 0,20 Mio. EUR auf 0,31 Mio. EUR, einschließlich einer Sicherheitsmarge. Der Antrag wurde aus zwei Gründen gestellt. Erstens wurde die Ausgabe zweier Euro-Sammlermünzen mit unterschiedlichen Motiven, die ursprünglich für das letzte Quartal 2023 geplant war, aufgrund technischer Schwierigkeiten auf das erste Quartal 2024 verschoben. Zweitens wurde die Organisation einer bedeutenden internationalen Gedenkveranstaltung im Sport in den Plan zur Ausgabe von Sammlermünzen für 2024 aufgenommen. |
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(5) |
Am 9. August 2024 beantragte die Národna banka Slovenska im Namen der Slowakei bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen in der Slowakei im Jahr 2024 um 4,0 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 14,0 Mio. EUR auf 18,0 Mio. EUR. Seit Januar 2024 wurde ein unerwartet hohes Volumen von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen ausgegeben, was wahrscheinlich auf einen Anstieg der Preise für Güter des täglichen Bedarfs und die Nachfrage nach Münzen mit hohem Nennwert zurückzuführen ist. Die Nachfrage nach Euro-Münzen dürfte bis Ende 2024 auf hohem Niveau bleiben. Aufgrund der gestiegenen Nettoausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen muss das Volumen der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen für die Slowakei erhöht werden. |
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(6) |
Am 26. August 2024 beantragte das griechische Wirtschafts- und Finanzministerium bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Sammlermünzen in Griechenland im Jahr 2024 um 0,068 Mio. EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 0,61 Mio. EUR auf 0,68 Mio. EUR. Mit dem Antrag sollte die Ausgabe von 5 000 Euro-Sammlermünzen mit dem Thema „Märtyrerdörfer und -städte Griechenlands“, jede mit einem Nennwert von 10 EUR, und auf Antrag des griechischen stellvertretenden Ministers für Bildung, religiöse Angelegenheiten und Sport, die Ausgabe von 1 800 zusätzlichen Euro-Sammlermünzen mit demselben Nennwert ermöglicht werden. |
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(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf. |
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(8) |
Der Beschluss (EU) 2023/2684 (EZB/2023/28) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2684 (EZB/2023/28) wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Zeile betreffend Griechenland erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Zeile betreffend Kroatien erhält folgende Fassung:
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3. |
Die Zeile betreffend die Slowakei erhält folgende Fassung:
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4. |
Die Zeile mit der Bezeichnung „Total“ erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. September 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.
(2) Beschluss (EU) 2023/2684 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2023 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2024 (EZB/2023/28) (ABl. L 2023/2684 vom 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2684/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2486/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)