31971D0022

71/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/337 - Supexie) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/1971 S. 0012 - 0014


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/337 - Supexie) (Nur der französische Text ist verbindlich) (71/22/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7,

im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests und die hilfsweise vorgenommene Anmeldung, die die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Supexie mit Sitz in Paris am 30. Oktober 1962 bezueglich der Vereinbarung eingereicht hat, durch welche die angeschlossenen Unternehmen die Supexie mit dem gemeinsamen Verkauf bei der Ausfuhr der von ihnen hergestellten Phosphatdüngemittel betrauen;

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 9. November 1970 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und

in Erwägung nachstehender Gründe:

I 1. Am 22. Februar 1962 ist in Paris unter dem Firmennamen Supexie für die Dauer von 50 Jahren eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts gegründet worden, welche die Einfuhr und die Ausfuhr aller für die Landwirtschaft erforderlichen Düngemittel und Erzeugnisse zum Gegenstand hat.

Gegenwärtig sieht die Satzung von Supexie in der von den ausserordentlichen Hauptversammlungen am 15. April 1969 und 12. Februar 1970 abgeänderten Form vor, daß "die Gesellschaft die Ausfuhr aller für die Landwirtschaft erforderlichen Düngemittel und Erzeugnisse in alle Länder, die nicht zum Gemeinsamen Markt gehören, und die Einfuhr nach Frankreich aller für die Landwirtschaft erforderlichen Düngemittel und Erzeugnisse aus diesen Ländern zum Gegenstand hat".

Die vorliegende Vereinbarung, wie sie sich aus den von den Mitgliedsunternehmen mit Supexie im Rahmen der Satzung abgeschlossenen Mandatsverträgen ergibt, betrifft nur den gemeinsamen Verkauf der Phosphatdüngemittel in Länder ausserhalb der EWG und nicht die etwaige Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Frankreich.

2. Die an dieser Vereinbarung beteiligten Parteien sind gegenwärtig die Gesellschaft Supexie und folgende vier Unternehmen: - Société Péchiney Saint-Gobain, Paris,

- Société Ugine-Kuhlmann, Paris,

- Société des Fertilisants de l'Oüst, Paris,

- Société des Établissements Linet, Paris.

Die Vereinbarung sieht folgendes vor:

Die von der Vereinbarung betroffenen Produkte sind tatsächlich die einfachen Superphosphatdüngemittel. Supexie ist beauftragt, diese Erzeugnisse unter ihren (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

eigenen Warenzeichen und ohne rechtliche Ausschließlichkeit in den Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes für Rechnung der vorstehenden Unternehmen zu verkaufen.

Vor Beginn der landwirtschaftlichen Saison teilen die Auftraggeber Supexie die Tonnagen mit, die sie durch ihre Vermittlung ausgeführt wissen möchten. Die Ausfuhr erfolgt grundsätzlich ab den geographisch am günstigsten gelegenen Werken. Die Verkaufspreise und -bedingungen werden von Supexie festgesetzt. Am Ende jedes Geschäftsjahres nimmt Supexie einen Erlösausgleich zwischen den Mitgliedern vor, so daß sie alle letzten Endes unabhängig von dem Bestimmungsort der Erzeugnisse einen gleichen Preis ab hafennächstem Werk erhalten. Zwischen dem Betrag der unmittelbar von den Teilhabern innerhalb des Gemeinsamen Marktes durchgeführten Verkäufe und dem von Supexie ausserhalb des Gemeinsamen Marktes vorgenommenen findet kein Ausgleich statt.

Der wesentliche Inhalt des Antrags ist nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht worden ; von dritter Seite sind keine Einwendungen erhoben worden.

II 3. Das beantragte Negativattest kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gegen die Vereinbarung einzuschreiten, durch die die Mitglieder von Supexie dieser Gesellschaft den gemeinsamen Verkauf bei der Ausfuhr ihrer Phosphatdüngemittel und vor allem der einfachen Superphosphate in ausserhalb des Gemeinsamen Marktes gelegene Länder übertragen.

Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Die vorliegende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 des Vertrages.

4. In ihrer im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Negativattests gültigen Fassung enthielt die Vereinbarung Bestimmungen und gab Anlaß zu Verhaltensweisen, die nach Ansicht der Kommission geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EWG zu beeinträchtigen, und die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten oder bewirkten.

Besonders die Tatsache, daß sich die Verkaufstätigkeit von Supexie auf alle Länder des Gemeinsamen Marktes, ausser Frankreich, erstreckte, bewirkte eine Einschränkung der Aktionsfreiheit der Auftraggeber bei der Ausfuhr in diese Länder, da Supexie bei den ihr zur Verfügung gestellten Mengen darüber entschied, ob sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder ausserhalb desselben verkauft werden sollten und zu welchem Preis und welchen Bedingungen, ohne daß die Auftraggeber eigene Entscheidungen hierzu treffen konnten. Diese Einschränkung war um so erheblicher, als Supexie praktisch Exklusivität hatte, da die Auftraggeber, obwohl es ihnen grundsätzlich freistand, direkt für die Ausfuhr zu verkaufen, nie in Länder des Gemeinsamen Marktes ausgeführt haben. Ausserdem nahm Supexie einen jährlichen Erlösausgleich bezueglich aller durchgeführten Verkäufe sowohl im Innern des Gemeinsamen Marktes als auch ausserhalb desselben vor, so daß alle Mitglieder, unabhängig von dem Bestimmungsort der Erzeugnisse, denselben Preis ab hafennächstem Werk erhielten. Diese Verhaltensweise war geeignet, die Rentabilität der Lieferungen der Mitglieder künstlich zu ändern und die Einzelausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes abzuschrecken, solange wie nach den Angaben von Supexie die Preise, die sie für die Ausfuhr in den Gemeinsamen Markt hätten gewähren können, niedriger blieben als die in dritten Ländern erzielten Preise. Durch die über Supexie durchgeführten Ausfuhren im Gemeinsamen Markt erzielten sie dank dem für alle Verkäufe innerhalb der Gemeinschaft wie ausserhalb derselben durchgeführten Erlösausgleich einen höheren Preis, als wenn sie individuell ausgeführt hätten.

Um das beantragte Negativattest zu erhalten, haben die Beteiligten beschlossen, auf obige Bestimmungen und Verhaltensweisen zu verzichten, nachdem sie von der Kommission davon unterrichtet worden waren, daß diese Bestimmungen und Verhaltensweisen unter Artikel 85 Absatz 1 fallen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellten. Zu diesem Zweck haben die in einer ausserordentlichen Hauptversammlung zusammengekommenen Mitglieder von Supexie am 15. April 1969 und 12. Februar 1970 den Gesellschaftszweck von Supexie und die dieser Gesellschaft übertragenen Exportverkaufsmandate in der Weise geändert, daß ihre Verkaufstätigkeit ausschließlich auf die ausserhalb des Gemeinsamen Marktes liegenden Länder beschränkt ist.

5. Die vorliegende Vereinbarung erlaubt in ihrer derzeitigen Fassung nur noch den gemeinsamen (1)ABl. Nr. C 79 vom 26.6.1970, S. 1.

Verkauf der Phosphatdüngemittel nach ausserhalb der EWG gelegenen Märkten, so daß die Freiheit der Mitgliedsunternehmen der Supexie, innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu exportieren, in keiner Hinsicht mehr durch die Vereinbarung beschränkt ist. Obwohl diese Supexie die Befugnis überträgt, die Exportaufträge für Drittländer zwischen ihren Mitgliedern aufzuteilen, bleibt es jedem von ihnen selbst überlassen, die Mengen zu bestimmen, die er Supexie für den gemeinsamen Verkauf zur Verfügung stellt, und diejenigen, die er für seine Einzelverkäufe in den Mitgliedstaaten der EWG zurückbehält, denn er muß Supexie nur die Mengen zur Kenntnisnahme mitteilen, die er durch ihre Vermittlung auszuführen wünscht. Der von Supexie vorgenommene Ausgleich betrifft nur noch die Verkäufe ausserhalb des Gemeinsamen Marktes und ist somit nicht mehr geeignet, das Verhalten der Mitglieder in bezug auf ihre individuellen Ausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinflussen. Ausserdem übt Supexie, soweit der Kommission bekannt, überhaupt keinen Einfluß mehr auf die Freiheit seiner Käufer aus, die betreffenden Erzeugnisse nach den Ländern des Gemeinsamen Marktes zu exportieren.

6. Die vorliegende Vereinbarung beeinträchtigt infolgedessen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung weder direkt noch indirekt die Handlungsfreiheit der Mitglieder von Supexie innerhalb des Gemeinsamen Marktes noch die Dritter. Eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird daher weder bezweckt noch bewirkt. Da eine der Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt ist, kann das Negativattest erteilt werden.

III 7. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind gegeben. Es handelt sich nämlich um eine Vereinbarung, die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bereits bestand, am 30. Oktober 1962, also innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Frist, angemeldet worden ist und die die Voraussetzung für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 zwar nicht erfuellte, aber von den beteiligten Unternehmen zweimal, am 15. April 1969 und 12. Februar 1970, wie dargelegt, dahin abgeändert worden ist, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt.

Dieses Verbot gilt gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 für die Fassungen der Vereinbarung vor den Änderungen nur für den von der Kommission festgesetzten Zeitraum. Hierbei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die Beteiligten auf die ihnen mitgeteilten Beanstandungen die Vereinbarung in angemessener Frist in der Weise geändert haben, daß die mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbaren Bestimmungen und Verhaltensweisen aufgehoben wurden. Diese Umstände reichen aus, um die Nichtanwendung des in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochenen Verbots für die gesamte Zeit zu rechtfertigen, die zwischen dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17, und dem 12. Februar 1970 liegt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die zwischen der Gesellschaft Supexie und den beteiligten Unternehmen bestehende Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf in der gegenwärtig geltenden Fassung einzuschreiten.

Artikel 2

Für die früheren Fassungen der Vereinbarung gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht für die Zeit zwischen dem 13. März 1962 und dem 12. Februar 1970.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an nachstehende Unternehmen gerichtet: 1. Supexie, Paris,

2. Péchiney Saint-Gobain, Paris,

3. Ugine-Kuhlmann, Paris,

4. Société des Fertilisants de l'Oüst, Paris,

5. Établissements Linet, Paris.

Brüssel, den 23. Dezember 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI