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30.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. März 2012
über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2012
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1954)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2012/182/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 8. November 2011 haben die französischen Behörden der Kommission ein Programm für 2012 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine mögliche finanzielle Beteiligung der Union. |
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(2) |
Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2). |
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(3) |
Die in dem Programm festgelegten Maßnahmen wurden von der Kommission bewertet und in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz am 24./25. November 2011 erörtert. Die Kommission gelangte infolge dessen zu der Auffassung, dass dieses Programm und seine Ziele die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfüllen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte eine geeignete Höchstgrenze für die finanzielle Beteiligung der Union festgelegt werden, und die Zahlung sollte auf der Grundlage der von Frankreich vorgelegten Unterlagen erfolgen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) hat eine finanzielle Beteiligung der Union an Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu erfolgen. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung. |
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(6) |
Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem Haushalt der Union ein Finanzierungsbeschluss des Organs oder der Behörden, dem/denen Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind. |
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(7) |
Das von den französischen Behörden am 8. November 2011 vorgelegte Programm und die darin vorgesehenen Maßnahmen betreffen das Kalenderjahr 2012. Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Gewährung der betreffenden Finanzhilfe anlaufen musste. Frankreich hat nachgewiesen, dass dieses Programm Anfang 2012 anlaufen musste, bevor die in diesem Beschluss festgelegte Finanzhilfe der Union gewährt wird, um eine ordnungsgemäße Finanzierung und den rechtzeitigen Beginn der betreffenden Maßnahmen sicherzustellen. |
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(8) |
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung für die genehmigten Höchstbeträge der im Antrag auf Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben, wie in dem von Frankreich vorgelegten Programm ausgeführt. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frankreich wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union für die Durchführung des amtlichen Programms zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2012 gemäß Teil A des Anhangs gewährt.
Diese finanzielle Beteiligung ist auf 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 180 000 EUR (ohne MwSt) begrenzt.
Artikel 2
(1) Binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.
(2) Die Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Union erfolgt nach Übermittlung eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens 15. März 2013 an die Kommission und nach Genehmigung dieses Berichts durch die Kommission.
Der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten:
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a) |
eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele. Hierbei sind die erzielten Ergebnisse an den Zielen des ursprünglich von Frankreich vorgelegten Programms zu messen, und zwar im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen und den Durchführungsstand der Arbeiten. Der Bericht muss eine Beschreibung der erreichten Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen umfassen; und |
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b) |
eine Kostenaufstellung der geplanten und tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen. Beizufügen ist dieser Aufstellung ein Beleg oder Nachweis über die getätigten Ausgaben in Form geeigneter Unterlagen, etwa Rechnungen oder Quittungen. |
(3) Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der finanziellen Beteiligung der Union an dem betreffenden Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 28. März 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG
PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2012
TEIL A
Programm
Das Programm umfasst drei Teilprogramme:
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1. |
ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM): — Maßnahme 1.1: Tool zur Priorisierung von Quarantäneschädlingen und -krankheiten für die französischen überseeischen Departements — Maßnahme 1.2: innovative Methoden zum Nachweis von Schadorganismen |
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2. |
ein Teilprogramm für das Departement Martinique: — Maßnahme 2: Netzwerke für die Überwachung von Schädlingen und Krankheiten |
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3. |
ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe: — Maßnahme 3.1: Netzwerke für die Überwachung von Fruchtfliegen — Maßnahme 3.2: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus |
TEIL B
Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen
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(in EUR) |
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Teilprogramme |
Zu erbringende Leistungen (S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie) |
Förderfähige Ausgaben |
Nationaler finanzieller Beitrag |
Maximaler finanzieller Beitrag der Union |
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Teilprogramm Inter-DOM |
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Maßnahme 1.1 |
Tool zur Priorisierung von Quarantäneschädlingen und -krankheiten für die französischen überseeischen Departements (R) |
63 000 |
25 200 |
37 800 |
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Maßnahme 1.2 |
Innovative Methoden zum Nachweis von Schadorganismen (R) |
120 000 |
48 000 |
72 000 |
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Zwischensumme |
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183 000 |
73 200 |
109 800 |
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Martinique |
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Maßnahme 2 |
Netzwerke für die Überwachung von Schädlingen und Krankheiten (S) |
93 500 |
37 400 |
56 100 |
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Zwischensumme |
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93 500 |
37 400 |
56 100 |
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Guadeloupe |
||||
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Maßnahme 3.1 |
Netzwerke für die Überwachung von Fruchtfliegen (S) |
13 500 |
5 400 |
8 100 |
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Maßnahme 3.2 |
Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus (S) |
10 000 |
4 000 |
6 000 |
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Zwischensumme |
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23 500 |
9 400 |
14 100 |
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Insgesamt |
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300 000 |
120 000 |
180 000 |