1999/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1324) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1999 S. 0048 - 0054
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1324) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/157/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 informierte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluß, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Triptis Porzellan GmbH, Thüringen (im weiteren "Triptis") zu eröffnen, und forderte es auf, sich dazu zu äußern. Die übrigen Mitgliedstaaten und Beteiligten wurden mit einer Bekanntmachung (über die Verfahrenseröffnung) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Juli 1997, eingegangen am selben Tag. Mit Schreiben vom 28. Juli und 5. August 1997 bat die Kommission um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 29. August (eingegangen am 12. September) und 8. September 1997 (eingegangen am 9. September). Am 18. und 19. September 1997 wurden mit Vertretern Deutschlands in Berlin Gespräche zu dem Sachverhalt geführt. Die Kommission erhielt am 15. September 1997 eine Stellungnahme von einem spanischen Wettbewerber. Die Übersetzung dieser Stellungnahme wurde Deutschland mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 zugesandt. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 1. Dezember, das am 2. Dezember 1997 registriert wurde. II Triptis Porzellan GmbH, Thüringen ("Triptis"), ein deutscher Porzellanhersteller, wurde im Jahre 1891 unter dem Namen Unger & Gretschel gegründet. Das Unternehmen hatte seinen Standort in Thüringen, einem der neuen Bundesländer. Zu Zeiten der früheren DDR war der VEB Porzellanwerk Triptis Bestandteil des Kombinats Feinkeramik Kahla. Es besaß weder ein eigenes Warenzeichen noch ein eigenes Vertriebssystem. Der VEB Porzellanwerk Triptis wurde am 1. Juli 1990 mit rund 900 Beschäftigten von der Treuhandanstalt (THA) übernommen. Mit der Privatisierung von Triptis im September 1993 begann die Umstrukturierung des Unternehmens. Im Rahmen der Verfahrenseröffnung äußerte die Kommission Zweifel an der für die Privatisierung gewählten Vorgehensweise. Im Zuge der Privatisierung erhielt das Unternehmen umfangreiche Beihilfen (Gesamtbetrag: 34,7 Mio. DEM Darlehenserlaß), die alle vom Treuhandregime, einem von der Kommission genehmigten Programm, gedeckt waren (2). Im Anschluß an die Privatisierung war nicht nur ein Umbau des Unternehmens erforderlich, sondern es mußte infolge des Wegbrechens der Ostmärkte auch ein Absatz-/Vertriebssystem für neue Märkte aufgebaut werden. Der Betriebsanlauf im direkten Anschluß an die Privatisierung gestaltete sich deshalb schwierig und führte zu hohen Verbindlichkeiten. Anfang 1995 erkannte die Geschäftsführung, daß sie die Umstrukturierung des Unternehmens nicht aus eigenen Mitteln würde fortführen können. Deshalb trat das Unternehmen an die Bundesanstalt vereinigungsbedingter Sonderaufgaben (BvS) wegen finanzieller Unterstützung heran. Die Beihilfe wurde von der BvS im Rahmen einer konzertierten Aktion als Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zuzüglich Zinsen) gewährt. Später wurde auf die Rückzahlung dieses Darlehens verzichtet. Die Kommission wurde zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverzichts von diesem Darlehen unterrichtet. Sämtliche beteiligte Parteien (Investoren, Arbeitnehmer, BvS) bemühten sich um eine Sanierung des Unternehmens. So verzichtete die HeLaBa (HeLaBa) auf die Rückzahlung von 10 Mio. DEM aus einem größeren Paket von Verbindlichkeiten. Am 30. April 1997 beschloß die Kommission, hinsichtlich der Triptis gewährten staatlichen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß das BvS-Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) eine Beihilfe darstellte, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zum Zeitpunkt der Gewährung hätte mitgeteilt werden müssen. Auf der anderen Seite stellte sich zudem die Frage, ob der Verzicht auf die Rückzahlung von 10 Mio. DEM durch die HeLaBa eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte. Das Verfahren wurde insbesondere aus den folgenden zwei Gründen eröffnet: 1. Da sich die HeLaBa in Staatseigentum befindet, äußerte die Kommission Zweifel dahingehend, ob diese beim Verzicht auf die Darlehensrückzahlung tatsächlich wie eine Privatbank gehandelt hat. Aus diesem Grunde bestand nach wie vor Unsicherheit bezüglich des genauen Betrages der gewährten Beihilfe. Dieses Problem war im Rahmen des Verfahrens zu klären. 2. Triptis produzierte auf einem Markt mit starken Überkapazitäten. Im Rahmen des gesamten Umstrukturierungsprozesses reduzierte das Unternehmen seine Kapazität um 50 %, ein weiterer Kapazitätsabbau im Verhältnis zu der neuen Beihilfe war jedoch nicht geplant. Im Hinblick auf die starken Überkapazitäten im Porzellansektor war es nicht unzweifelhaft, ob die Beihilfen zugunsten von Triptis den Wettbewerb nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen und ob die Gewährung nicht Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten, Schaden zufüge. In anderen Fällen im gleichen Sektor haben Wettbewerber Einwände gegen mögliche Beihilfen geltend gemacht. Ausgehend davon erwuchsen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag festgelegten Ausnahmeregelungen und speziell mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3). An keiner Stelle äußerte die Kommission Zweifel an der Lebensfähigkeit des Unternehmens. III Deutschland setzte die Kommission erst mit Schreiben vom 11. Juli 1997 davon in Kenntnis, daß am 30. April 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Eigenen Angaben zufolge erhielt die deutsche Regierung erst im Juli Kenntnis von der Gesamtvollstreckung. Aus diesem Grund beabsichtigte Deutschland auch, die Notifizierung der Beihilfe zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 wurde Deutschland darüber informiert, daß eine Rücknahme der Notifizierung nicht möglich sei, weil die Beihilfe vor ihrer Notifizierung im Juli und September 1996 gewährt und das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren hinsichtlich dieser Beihilfemaßnahmen bereits eingeleitet worden war. Deutschland wurde weiterhin mitgeteilt, daß die Kommission bei ihrer Bewertung das Datum zugrunde legte, an dem die Beihilfe gewährt wurde, und daß daher der Umstand, daß die Beihilfe im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens zur Tabelle angemeldet worden war, nichts ändert. Aus den am 8. September 1997 vorgelegten Angaben geht hervor, daß das Darlehen von 10 Mio. DEM, auf dessen Rückzahlung die HeLaBa im Rahmen der konzertierten Aktion verzichtete, zu 90 % mit einer Bürgschaft des Freistaats Thüringen (Thüringen) besichert war. Diese Bürgschaft war nicht notifiziert worden und daher als unrechtmäßig anzusehen. Nachdem die HeLaBa auf die Darlehensrückzahlung verzichtet hatte, berief sie sich auf die Bürgschaft Thüringens und erhielt daraufhin 90 % des ursprünglichen Darlehensbetrags (9 Mio. DEM) ausbezahlt. Da der Rückzahlungsverzicht und die Zahlung aus der Bürgschaft bereits 1996 stattfanden, erhoben weder die HeLaBa noch Thüringen im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens Anspruch auf das Darlehen oder die Bürgschaft. Darüber hinaus hatte Thüringen 1993 und 1994 gegenüber der HeLaBa Bürgschaften (zur Absicherung des tatsächlichen Darlehensgesamtbetrags in Höhe von 90 %) für Darlehen in einer Höhe von insgesamt 26,75 Mio. DEM übernommen, ohne die Kommission davon zu unterrichten. Diese Bürgschaften wurden durch das Finanzministerium des Freistaats Thüringen im Zuge der Privatisierung für Investitionskredite in Höhe von 14,75 Mio. DEM und 5 Mio. DEM und Bürgschaften für operative Mittel von 7 Mio. DEM gewährt. In dieser Summe ist die 90%ige Besicherung des Darlehens von 10 Mio. DEM, auf dessen Rückzahlung 1996 verzichtet wurde, bereits berücksichtigt. Da Thüringen diese Bürgschaft an die HeLaBa bereits ausbezahlt hat (insgesamt 9 Mio. DEM), ist auch dieser Betrag bei der Bewertung der Beihilfe in Rechnung zu stellen. Den Anspruch auf die verbleibenden Darlehen in Höhe von 16,75 Mio. DEM machte die HeLaBa im Rahmen der Gesamtvollstreckung geltend, doch dürfte dieser Betrag nur zu einem sehr geringen Teil innerhalb dieses Verfahrens beglichen werden. Folglich ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die entsprechenden Bürgschaften zur Auszahlung gelangen. Daher findet die Gesamtsumme der unrechtmäßig gewährten Bürgschaften Berücksichtigung, die einen Beihilfenbetrag von 24,075 Mio. DEM verkörpert. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997, das als Reaktion auf die Eröffnung des Verfahrens übersandt wurde, teilte Deutschland mit, daß die BvS eine Pönale für nicht eingehaltene Beschäftigungsgarantien in Höhe von 8,75 Mio. DEM, eine Pönale in Höhe von 2,685 Mio. DEM wegen der nicht nachgewiesenen korrekten Verwendung von Rücklagen sowie den Darlehensbetrag von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen), dessen Rückzahlung in der konzertierten Aktion erlassen wurde, im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens angemeldet hat. IV Nach dem Konkurs von Triptis versuchte der Konkursverwalter einen Käufer zu finden, an den das Anlagevermögen des Unternehmens im Zuge einer zweiten Privatisierung verkauft werden könnte und damit der Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrechterhalten würde (Auffanglösung). Die Firma wurde verschiedenen Porzellanherstellern in Deutschland, Europa und außerhalb Europas angeboten. Bei der THA gingen 13 Angebote ein. Der Vertragsschluß erfolgte mit dem Investor, der das beste Konzept und das beste Angebot vorlegte. Schließlich blieben nur zwei Interessenten, und zwar das deutsche Unternehmen Winterling Porzellan AG, Kirchenlamitz und die französische Firma Medart de Noblat, Limoges. Am 18. Juni 1997 wurde das Anlagevermögen der Triptis GmbH i.GV. an Winterling zu einem Preis von 2,5 Mio. DEM verkauft. Darüber hinaus bot Winterling eine Investitionsgarantie von 8 Mio. DEM und den Erhalt von 160 Arbeitsplätzen. Aus diesem Grund wurde das Angebot von Winterling als das beste Gebot eingestuft, denn Medart de Noblat wollte nur 1 DEM zahlen, eine Investitionssumme von 4 Mio. DEM zusagen und keinerlei Beschäftigungsgarantie abgeben. Was den Kapazitätsabbau betrifft, so lag die Kapazität den Angaben zufolge 1996 bei 3 000 t und die Auslastung an fünf Arbeitstagen bei 2 300 t. Bei Triptis "neu" soll es nicht zu einer weiteren Kapazitätsreduzierung kommen, diese wird bei 3 000 t bleiben und die Auslastung an sieben Arbeitstagen 2 880 t erreichen. Zwar wird das neue Unternehmen keinerlei Restrukturierungsbeihilfen erhalten, doch plant das Land Thüringen im Rahmen des genehmigten 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe (4) die Vergabe von GA-Mitteln für neue Investitionen. V Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 übermittelte die Kommission Deutschland die Stellungnahmen Dritter, d. h. eines spanischen Wettbewerbers, die sie im Anschluß an die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens erhalten hatte. Der spanische Wettbewerber äußerte seine Besorgnis hinsichtlich der Auswirkungen, die eine Umstrukturierung von Triptis mit finanzieller Unterstützung des Staates auf den europäischen Porzellanmarkt hätte. Der Wettbewerber führte an, daß Triptis erheblich im Vorteil wäre, da er seine Umstrukturierungsmaßnahmen aus eigener Kraft finanzieren müßte, während Triptis zu diesem Zweck staatliche Beihilfen erhielte. Dies bedeute eine ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs in einem Markt mit gewaltigen Überkapazitäten und würde Wettbewerbern, die staatlicherseits nicht finanziell unterstützt würden, Schaden zufügen. Er bestritt ferner, daß die Flexibilität, mit der die Kommission in der Frage der Kapazitätsreduzierungen in Fördergebieten verfahren kann, ihr die Möglichkeit gäbe, auf einen Kapazitätsabbau gänzlich zu verzichten. Aus diesem Grund müßte eine Umstrukturierungsbeihilfe stets an einen Kapazitätsabbau geknüpft sein. Er ist daher lediglich mit einer geringeren Reduzierung einverstanden. Als drittes Argument trug er vor, daß Triptis eine Steigerung seines Exportanteils von 20 % auf 38 % plane, was angesichts der bereits bestehenden starken Überkapazitäten auf dem Markt, zu Lasten der westeuropäischen Konkurrenten des Unternehmens ginge. VI Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 übermittelte Deutschland seine Antwort auf die Stellungnahme des spanischen Wettbewerbers. Darin wurde bestätigt, daß die HeLaBa im Rahmen der Gesamtvollstreckung Anspruch auf 16,75 Mio. DEM erhob, während dies beim Land Thüringen hinsichtlich der 9 Mio. DEM, die von der HeLaBa als Bürgschaftsleistung eingefordert wurden, nicht der Fall ist. Die BvS beanspruchte einen Gesamtbetrag von 19 717 567 DEM (8,75 Mio. DEM Pönale für Beschäftigungsgarantien, 2,685 Mio. DEM Pönale wegen der nicht nachgewiesenen korrekten Verwendung von Rücklagen und 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) Rückzahlungserlaß). In der Frage der Kapazität wurde auf die Notifizierung Bezug genommen, in der ein Abbau der Kapazität von 6 500 t auf 3 000 t seit der 1993 erfolgten Privatisierung bereits erwähnt worden war, und zugleich noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Zukunft keine weiteren Reduzierungen im Verhältnis zu den neuen Beihilfen geplant sind. VII In dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag bestätigte sich die Auffassung der Kommission, daß das BvS-Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist und nicht mit den in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen, insbesondere nicht mit den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" als der einzigen Grundlage, auf der die Beihilfe hätte genehmigt werden können, vereinbar ist. Dies gilt ebenso für rechtswidrige Bürgschaften des Landes Thüringen in Höhe von 26,75 Mio. DEM, die im Rahmen des Verfahrens offenbar wurden. Weiterhin wird festgestellt, daß der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10 Mio. DEM seitens der HeLaBa in der konzertierten Aktion an sich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da das Darlehen zu 90 % staatlich verbürgt war. Mit einer solchen Bürgschaft verlagert sich das Risiko, das eine Bank bei der Ausreichung eines Darlehens an ein Unternehmen eingeht (wobei es keine Rolle spielt, ob sich dieses in Schwierigkeiten befindet oder nicht), nahezu gänzlich auf die öffentliche Hand, während die Bank selbst fast kein Risiko mehr trägt. 1. Der von der BvS zugunsten von Triptis gewährte Betrag in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) in Form eines mit 4,4 % verzinsten Darlehens ist ohne Zweifel eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Da sich das Unternehmen seit seiner Privatisierung im Jahre 1993 in Schwierigkeiten befand, hätte keine Privatbank und kein privater Investor ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb des marktüblichen Zinssatzes, der 1996 bei 7,33 % lag, gewährt. Die Gründe für die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich in der späten Privatisierung, da sich bis dahin kein privater Investor fand, weshalb kein Umstrukturierungskonzept erarbeitet und umgesetzt werden konnte. Infolgedessen setzten die notwendigen Investitionen erst mit Verspätung ein, und im Unternehmen liefen hohe Verbindlichkeiten auf, während es mit der alten Ausrüstung und daher ineffizient produzieren mußte. Auf die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) wurde dann im Rahmen der konzertierten Aktion verzichtet. Die Beihilfeintensität belief sich bereits auf etwa 100 %, da sich das Unternehmen im Sinne der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen (5) in Schwierigkeiten befand. Folglich bedeutet der Erlaß der Darlehensrückzahlung keine Steigerung der Beihilfeintensität. 2. Ebenfalls als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind die Bürgschaften Thüringens in Höhe von 26,75 Mio. DEM (in verschiedenen Einzeltranchen). Das aus einer solchen Bürgschaft resultierende Beihilfeelement ist im allgemeinen gleichzusetzen mit der Differenz zwischen dem Zinssatz für ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen und dem tatsächlichen, durch die Bürgschaft besicherten Zinssatz. Die Kommission hat, wie beispielsweise in der Entscheidung 94/696/EG (6), stets die Auffassung vertreten, daß in jedem Fall, in dem aufgrund der schwierigen finanziellen Lage eines Unternehmens kein Kreditinstitut bereit wäre, einen Kredit ohne staatliche Bürgschaft zu vergeben, der gesamte Kreditbetrag als Beihilfe anzusehen ist. Da es sich hier um eine 90%ige Bürgschaft handelt, beläuft sich der Betrag der gewährten Beihilfe auf 24,075 Mio. DEM. Hinsichtlich der zugunsten von Triptis gewährten Beihilfe war davon auszugehen, daß sie vermutlich eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge haben würde. Triptis produziert und verkauft Haushaltsporzellan im oberen A-Marktsegment. Im Jahr 1995 belief sich der relevante Markt dieses Segments in den alten Bundesländern auf ca. 341 Mio. DEM und in den neuen Bundesländern auf rund 98 Mio. DEM. Der Anteil von Triptis am deutschen Markt, der einen der größten Einzelmärkte in der Gemeinschaft darstellt, betrug 3,6 %. Im Sektor Keramik/Porzellan findet ein intensiver Warenaustausch zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten statt. Im Jahr 1993 beliefen sich die deutschen Einfuhren von Tafel- und Zierkeramik auf 357,02 Mio. ECU und die Ausfuhren auf 403,97 Mio. ECU. Der Produktionswert des Keramiksektors in der Gemeinschaft beträgt 17 Mrd. ECU bei einer Beschäftigtenzahl von 210 000 in mehr als 2 500 Unternehmen. Im Zeitraum 1984-1993 nahm die europäische Produktion um durchschnittlich 0,9 % jährlich und der Verbrauch um 1,18 % zu. Triptis engagierte sich stark im innergemeinschaftlichen Handel. Annähernd 20 % seiner Produktion wurden auf den westeuropäischen Markt geliefert, insbesondere nach Italien, Frankreich und Schweden. Deshalb ist jegliche Beihilfe zugunsten von Triptis geeignet, seine Stellung auf dem Markt gegenüber den Wettbewerbern in der Gemeinschaft, die nicht in den Genuß staatlicher Unterstützung kommen, zu verbessern. Das Beihilfeprogramm für Bürgschaften des Freistaats Thüringen (7), auf dem die Bürgschaften in den Jahren 1993 und 1994 offenkundig fußten (8), war zu jener Zeit nicht angemeldet und ist auch für den Zeitraum 1992-1994 bis heute nicht genehmigt worden. Daher wurden die Beihilfemaßnahmen nicht im Rahmen eines genehmigten Beihilfeprogramms gewährt und waren folglich gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Durchführung einzeln zu notifizieren. Deutschland ist dieser Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen, denn das BvS-Darlehen und die Landesbürgschaften wurden ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt. Es handelt sich somit um rechtswidrige Beihilfen. Allerdings hätte die Möglichkeit bestanden, die Beihilfe vom Verbot jeglicher Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag freizustellen. Die Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall aufgrund der Natur der Beihilfe und der Tatsache, daß nicht versucht wurde, die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelungen zu erfuellen, nicht anwendbar. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag trifft zu, daß sich der Standort von Triptis in einem Gebiet mit erheblicher Unterbeschäftigung bzw. außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung befindet. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung solcher Gebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die in Frage stehende Beihilfe trug mit Sicherheit nicht zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region bei, da sie in erster Linie dazu diente, eine mit Verlust arbeitende Firma auf dem Markt zu halten, und nicht um Arbeitsplätze und Investitionen zu schaffen. Aus diesem Grunde muß sie als ad hoc Beihilfe betrachtet werden, die auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten in einer wirtschaftlich geschwächten Region ausgerichtet ist. Die Beurteilung der Vereinbarkeit erfolgt demnach nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), da es sich um eine Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten handelt. Damit die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Tragen kommt, muß die betreffende Beihilfe die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Daher muß die Beihilfe insbesondere - die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage eines tragfähigen und realistischen Umstrukturierungsplans gewährleisten; - eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung vermeiden. Dies bedeutet, daß eine Beihilfe im Rahmen der genannten Leitlinien nur genehmigt werden kann, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber nach Möglichkeit auszugleichen, da andernfalls die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde und nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden könnte. Zeigt also eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, daß strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft bestehen, so muß der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft durch die endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten leisten. Allerdings besteht für die Kommission in einem Gebiet nach Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag die Möglichkeit einer flexibleren Anwendung dieses Grundsatzes. - hinsichtlich ihres Umfangs auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sein. Die Analyse der Maßnahmen sollte nachweisen, daß die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung steht. Die Beihilfe muß in einer solchen Form gewährt werden, daß dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt. Die Beihilfe sollte weder zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten noch zu Investitionen verwendet werden, die für den Umstrukturierungsprozeß nicht unverzichtbar, zur Lösung der besonderen Probleme der Firma jedoch unabdingbar sind. Was die erste Bedingung anbelangt, so äußerte die Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nach Artikel 93 Absatz 2 aufgrund der von Deutschland in der Notifizierung und in späteren Auskünften vorgelegten Zahlen keinerlei Zweifel hinsichtlich der Rentabilität des Unternehmens. Diese Vorschau geht von einem anhaltenden Wachstum des Jahresumsatzes, einer Wiederherstellung der Rentabilität im Jahr 1997/98 und von einem Gewinn von 1,25 Mio. DEM im gleichen Jahr aus. Daher betrafen die Zweifel, die zur Eröffnung des Verfahrens führten, lediglich die Frage der Kapazität und die Unsicherheit bezüglich des exakten Umfangs der Beihilfe. Wie sich dann mit dem Konkurs des Unternehmens am 30. April 1997 zeigte, waren die erst fünf Monate zuvor übermittelten Zahlen offenbar entweder bereits veraltet, als sie bei der Kommission eingingen, oder beruhten auf unrealistischen Annahmen. Hinzu kommt, daß Deutschland diese Tatsache anscheinend bekannt war, bevor die Kommission unterrichtet wurde. Darüber hinaus hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine Kenntnis von der rechtswidrigen Beihilfe in Höhe von 26,75 Mio. DEM in Form von Bürgschaften des Landes Thüringen. Es scheint überdies, daß im Jahre 1993 und 1994, also zum Zeitpunkt als die Beihilfe gewährt wurde, kein tragfähiges Umstrukturierungskonzept vorlag und daher auch keine entsprechenden Anstrengungen in Bezug auf diese Beihilfe unternommen wurden. So gelang es trotz aller Bemühungen nicht, die Rentabilität von Triptis wiederherzustellen, und zugleich wurde auch das Ziel der konzertierten Aktion, nämlich die Rettung von Triptis vor dem Konkurs, nicht erreicht. Hinsichtlich der zweiten Bedingung ist anzumerken, daß sich im Rahmen des Verfahrens zeigte, daß in der Porzellanbranche in der Tat Überkapazitäten bestehen. Fertigung und Verbrauch keramischer Erzeugnisse verzeichneten Gemeinschaftsweit zwischen 1984 und 1991 einen kontinuierlichen Anstieg, dem 1992 und 1993 Rückschläge folgten. Mit einer Erholung der Produktionszahlen wird seit 1994 gerechnet. Auch ein Exportzuwachs kann den Wettbewerbsdruck in diesem Sektor nicht ausgleichen. Vielmehr könnte sich die angespannte Wettbewerbslage in Verbindung mit dem Kapazitätsüberschuß in der Gemeinschaft durch zunehmende Einfuhren aus Südostasien und mittel- und osteuropäischen Ländern, insbesondere der Tschechischen Republik und Ungarn, die von ihren Handelsabkommen mit der Gemeinschaft profitieren, noch weiter verschärfen. Dadurch kam es zu hohen Produktionskosten und dem im Tafelkeramiksektor der Gemeinschaft bestehenden Kapazitätsüberhang. Bis zum Erreichen der Umstrukturierung ist daher noch eine geraume Wegstrecke zurückzulegen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde festgestellt, daß die zugunsten von Triptis gewährten Beihilfen angesichts der starken Überkapazität in der Porzellanbranche in der Tat eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung darstellen und demzufolge den Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten und die Strukturanpassung aus eigener Kraft bewältigen müssen, durch die Zahlung Schaden zugefügt wird. Die Annahme, daß die Beihilfen zugunsten von Triptis den Wettbewerb vermutlich in unzumutbarer Weise verfälschen, wird durch die an die Kommission gesandte Reaktion eines spanischen Wettbewerbers bestätigt. Entsprechend der dritten Bedingung muß dafür Sorge getragen werden, daß der Firma durch die gewährte Beihilfe keine übermäßige Liquidität zufließt, die es ihr ermöglichen würde, eine nicht mit dem Umstrukturierungsprozeß in Zusammenhang stehende aggressive Marktpolitik zu betreiben. Ein Großteil der Beihilfen wurde bereits 1993 und 1994 gewährt und wurde durch die hohen Verbindlichkeiten und Zinszahlungen verursacht. Das Gleiche trifft für die 8 Mio. DEM zu, die Triptis zur Verfügung gestellt wurden, wobei nur 600 000 DEM als Liquidität verfügbar waren. 7,4 Mio. DEM dienten dazu, die Verluste der Jahre 1994-1996 abzudecken. Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, hat sich Triptis bereits mit 17 Mio. DEM an den Investitionen und mit 24,7 Mio. DEM an der Verlustdeckung beteiligt. Im Jahre 1996 verpflichtete sich das Unternehmen überdies, weitere Investitionen in Höhe von 2,5 Mio. DEM vorzunehmen, wobei sich die Investoren jeweils mit 100 000 DEM beteiligen. Da ihre eigenen Ressourcen damit erschöpft sind, sind sie zur weiteren finanziellen Beteiligung nicht mehr in der Lage. Angesichts der Tatsache, daß es sich um Privatpersonen und nicht um Unternehmen mit entsprechender Finanzausstattung handelt, kann die Beteiligung als angemessen bezeichnet werden. Da bereits zwei der drei Kriterien aus den Leitlinien durch die Beihilfe nicht erfuellt werden, ist eine Genehmigung der Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht möglich. Unter Berücksichtigung aller angeführten Tatsachen muß die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß sowohl das durch die BvS gewährte Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) als auch die einzelnen vom Land Thüringen gewährten Bürgschaften in Höhe von 26,75 Mio. DEM (Beihilfeintensität 24,075 Mio. DEM) als Beihilfen anzusehen sind, auf die keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag zutrifft. 3. Der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens von 10 Mio. DEM durch die HeLaBa in der konzertierten Aktion stellt an sich keine Beihilfe dar, da er im Rahmen einer 90%igen staatlichen Bürgschaft erfolgte, die das Beihilfeelement der Aktion verkörpert. Es scheint in diesem Zusammenhang angebracht anzunehmen, daß es sich um marktübliches Verhalten handelt, obwohl die öffentliche Hand das Darlehen zu 90 % besichert und damit den größten Teil des Risikos übernommen hat. 4. Hinsichtlich der Auffanglösung, die nach dem Konkurs von Triptis in die Wege geleitet wurde, indem Winterling das Anlagevermögen der Firma übernahm, ist noch zu klären, inwieweit dieses Angebot als das beste gelten kann. Nach einer offenen und unbeschränkten Ausschreibung verblieben zwei Interessenten, und zwar Winterling und die französische Firma Medart de Noblat. Winterling bot einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DEM sowie eine Investitionsgarantie von 8 Mio. DEM und die Verpflichtung zur Übernahme von 160 Beschäftigten. Medart de Noblat bot einen Kaufpreis von nur 1 DEM, eine Investitionsgarantie von 4 Mio. DEM und keine Beschäftigungszusage. Davon ausgehend konnte das Angebot von Winterling als das beste Gebot betrachtet werden. Das Anlagevermögen von Triptis wurde daraufhin am 18. Juni 1997 an Winterling verkauft. Dies läßt den Schluß zu, daß bei dem Erwerb des Anlagevermögens von Triptis durch Winterling Beihilfemaßnahmen keine Rolle spielten. Aus den durch Deutschland am 9. September 1997 vorgelegten Informationen geht hervor, daß das neue Unternehmen keinerlei Umstrukturierungsbeihilfen erhalten wird. Eine Ausnahme bilden Mittel für neue Investitionen, die Thüringen im Rahmen des genehmigten 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe gewähren will. Somit ist diese Subvention zwar als Beihilfe anzusehen, jedoch durch eine Genehmigung der Kommission gedeckt. Jede weitere Beihilfe zugunsten des neuen Unternehmens ist bei der Kommission anzumelden. VIII Wird die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt, so ersucht die Kommission den Mitgliedstaat, die Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern (9). Da dies bei den Maßnahmen zugunsten von Triptis, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, der Fall ist, ist die Beihilfe zurückzufordern. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, daß Triptis mittlerweile Gesamtvollstreckung angemeldet hat. Die Rückforderung der Beihilfe unterliegt deutschem Recht einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen gemäß dem geltenden marktüblichen Referenzzinssatz, die ab dem Tag der Beihilfegewährung fällig werden (10). In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (11) sind die einschlägigen Bestimmungen bei der Rückforderung der Beihilfe so anzuwenden, daß die durch das Gemeinschaftsrecht geforderte Rückzahlung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Sowohl das von der Bundesanstalt vereinigungsbedingter Sonderaufgaben gewährte Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) als auch die vom Freistaat Thüringen zugunsten der Triptis Porzellan GmbH geleistete Bürgschaft (in einzelnen Tranchen gewährt) für 90 % einer Darlehenssumme von 26,75 Mio. DEM (Beihilfebetrag: 24,075 Mio. DEM) sind rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne zuvor gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Die Beihilfen sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie keine der in den genannten Artikeln aufgeführten Voraussetzungen für eine Freistellung oder Ausnahmeregelung erfuellen. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in voller Höhe zurückgefordert und zurückgezahlt werden. Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere nach den Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen, und umfaßt eine Verzinsung der Beihilfen ab dem Tag der Gewährung bis zum Tag der Rückzahlung zu einem Zinssatz, der dem Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Deutschland entspricht. Diese Bestimmungen sind so anzuwenden, daß die durch das Gemeinschaftsrecht geforderte Rückzahlung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. April 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 250 vom 15. 8. 1997, S. 3. (2) E15/92 (nicht veröffentlicht); Von der Gesamtsumme des Darlehensverzichts in Höhe von 34,71 Mio. DEM, waren 19,26 Mio. DEM zur Sicherung der Liquidität, 7,25 Mio. DEM für Investitionszwecke und 8,2 Mio. DEM für Verlustabdeckung bestimmt. Da das Unternehmen unter den vom Treuhandregime festgelegten Schwellenwerten von 1 500 Beschäftigten und 150 Mio. DEM Finanzverpflichtungen von Seiten der THA blieb, war auch keine Einzelnotifizierung erforderlich. (3) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (4) N 123/97. (5) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (6) ABl. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (7) Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zugunsten der Wirtschaft und der freien Berufe durch den Freistaat Thüringen vom 18. Juni 1992. Wie im Schreiben der Kommission ausdrücklich festgestellt wurde, fand bei der Genehmigung des nächsten Bürgschaftsplans im Jahre 1996 der Vorgänger keine Berücksichtigung; SG (96) D/11031. (8) Thüringen berief sich zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens auf diese Rechtsgrundlage. (9) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3). (10) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. 3. 1991. (11) Slg. 1990, S. I-959, Randnummern 58 bis 63.