31973D0293

73/293/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1973 über die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen für die Erweiterung einer Erdölraffinerie in Antwerpen (Provinz Antwerpen) und für die Errichtung einer neuen Raffinerie in Kallo (Provinz Ostflandern) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 27/09/1973 S. 0022 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. September 1973 über die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen für die Erweiterung einer Erdölraffinerie in Antwerpen (Provinz Antwerpen) und für die Errichtung einer neuen Raffinerie in Kallo (Provinz Ostflandern) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (73/293/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach der gemäß Artikel 93 ergangenen Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äussern, und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe: I. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 23. August 1972 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWGV von ihrer Absicht, Beihilfen für die Investitionen zweier Mineralölgruppen zu gewähren, um in Antwerpen eine Erdölraffinerie zu erweitern und in Kallo eine neue Erdölraffinerie zu errichten.

Durch diese Investitionen wird die Raffineriekapazität in Belgien beträchtlich erhöht.

Nach den von der belgischen Regierung erteilten Auskünften werden die fraglichen Beihilfen auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien gewährt.

Diese Beihilfen bestehen - bei der Raffinerie in Antwerpen aus Zinszuschüssen von 2 % während einer Dauer von drei Jahren für einen Betrag von 4,57 Mrd. bfrs und von 3 % während einer Dauer von drei Jahren für einen Kredit von 1,43 Mrd. bfrs sowie aus einer Freistellung von der Steuervorauszahlung auf Einkünfte aus Grundvermögen während einer Dauer von drei Jahren,

- bei der Raffinerie in Kallo aus einem Zinszuschuß von 2 % während einer Dauer von drei Jahren für einen Kredit von 4,3 Mrd. bfrs sowie aus einer Freistellung von der Steuervorauszahlung auf Einkünfte aus Grundvermögen während einer Dauer von drei Jahren.

Diese Beihilfen sind geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs herbeizuführen.

II. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Gebiete und Zonen, in denen die neuen beihilfebegünstigten Investitionen durchgeführt werden sollen, weisen keine Merkmale auf, auf Grund deren die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete fallen könnten.

Die Provinz - insbesondere das Arrondissement Antwerpen - ist durch ein sehr rasches Wachstum gekennzeichnet. Angesichts der Investitionen, die dort bereits getätigt wurden oder vorgesehen sind, ist sogar damit zu rechnen, daß sich der bereits festgestellte Arbeitskräftemangel dort noch verstärkt. Das Bruttoinlandsprodukt je Kopf der Bevölkerung ist dort eines der höchsten in der Gemeinschaft.

Auch die Provinz Ostflandern und das Arrondissement St. Nicolas, in dem Kallo liegt, befinden sich in vollem Aufschwung. Die Provinz, die auf Grund ihrer Nachbarschaft zu Antwerpen von der dortigen Expansion begünstigt wird, übt eine besondere Anziehungskraft auf Neuinvestitionen aus. Ihre Lage hinsichtlich der Beschäftigung und der Lebenshaltung der Bevölkerung ist nicht besorgniserregend.

Die beiden Arrondissements Antwerpen und St. Nicolas gehören nicht zu den Gebieten oder Zonen, in denen die Kommission die belgische Regierung durch ihre Entscheidung Nr. 72/173/EWG vom 26. April 1972 betreffend die gemäß dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen ermächtigt hat, Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung zu gewähren.

III. Die Raffinerietätigkeit und die Unternehmen dieses Industrieszweigs sehen sich in Belgien vor keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Struktur oder eigenen Expansionsfähigkeit gestellt. Im Gegenteil, die Produktionskapazitäten überschreiten dort bereits weitgehend den Inlandsbedarf. Die Vorausschätzungen, die derzeit bezueglich der Entwicklung dieser beiden Variablen in den nächsten Jahren gemacht werden können, lassen erkennen, daß dieser Überschuß anhalten und sich sogar noch beträchtlich erhöhen wird.

Folglich kann die Kommission im Rahmen der ihr nach Artikel 92 Absatz 3 EWGV übertragenen Befugnisse diese Maßnahmen, die dazu beitragen würden, die Entwicklung dieser Produktion noch zu verstärken, nicht dadurch von der in Artikel 92 Absatz 1 EWGV vorgesehenen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt freistellen, daß sie die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV zugunsten von "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" anwendet, denn derartige Maßnahmen entsprechen keinerlei Notwendigkeit.

Daneben zeichnet sich der Erdölsektor dadurch aus, daß einerseits ein Interesse daran besteht, die verfügbaren Raffineriekapazitäten maximal auszulasten, da der Anteil der proportionalen Kosten an den Raffineriekosten gering ist, und daß andererseits selbst geringe Überschüsse auf dem Markt für Erdölprodukte den Preis dieser Erzeugnisse stark drücken und damit geeignet sind, das finanzielle Gleichgewicht der Raffinerieindustrie der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Die von der belgischen Regierung vorgesehenen Beihilfen sind daher geeignet,» die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern" ; deshalb können sie auch nicht in den Genuß der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV kommen, da diese Bestimmung lediglich erlaubt, Beihilfen zur Förderung von Wirtschaftszweigen, die keine solche Wirkung haben, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

Die betreffenden Beihilfen erfuellen andererseits keinesfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) EWGV.

IV. Die belgische Regierung hat sich im Rahmen der von ihr gemachten Äusserungen bereit erklärt, die ursprünglich vorgesehenen Beihilfen ausschließlich auf Investitionen zu beschränken, die in den beiden betroffenen Raffinerien dazu bestimmt sind, die durch sie verursachte Umweltverschmutzung zu beseitigen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Unternehmen unter Berücksichtigung des Prinzips "Verschmutzer-Zahler" selbst die Kosten für die Beseitigung schädlicher Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt tragen ; Ausnahmen von diesem Prinzip können für Beihilfen nur in solchen Fällen in Betracht gezogen werden, in denen der Nachweis erbracht wird, daß die vollständige Anwendung dieses Prinzips geeignet wäre, aussergewöhnliche Schwierigkeiten insbesondere regionaler oder sektorieller Natur hervorzurufen, und mit dem Ziel, diese Schwierigkeiten dadurch zu beheben, daß den betroffenen Unternehmen die erforderliche Anpassung von bestehenden Produktionsanlagen gestattet wird.

Bei der Untersuchung der Lage der durch die geplanten Beihilfen seitens der belgischen Regierung zu fördernden Unternehmen, der Regionen oder Zonen, in denen die Neuinvestitionen vorgesehen sind, sowie des Wirtschaftssektors, dem diese Unternehmen angehören, konnten im vorliegenden Fall keine derartigen Schwierigkeiten festgestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien setzt die geplanten, der Kommission mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung vom 23. August 1972 mitgeteilten Beihilfemaßnahmen zur Erweiterung einer Erdölraffinerie in Antwerpen und zur Errichtung einer neuen Raffinerie in Kallo nicht in Kraft.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 11. September 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI