84/401/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/1984 S. 0040 - 0040
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (84/401/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft - Nr. 300 zur Änderung der Regelung über entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe, - Nr. 304 zur Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens für das Jahr 1984 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügungen die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die genannten Verfügungen können als noch mit den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG vereinbar angesehen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 300 und Nr. 304 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.