31984D0401

84/401/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/1984 S. 0040 - 0040


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 1984

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(84/401/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die niederländische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft

- Nr. 300 zur Änderung der Regelung über entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe,

- Nr. 304 zur Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens für das Jahr 1984

mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügungen die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die genannten Verfügungen können als noch mit den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG vereinbar angesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 300 und Nr. 304 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.