15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/5


BESCHLUSS (EU) 2017/1546 DES RATES

vom 29. September 2016

über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 zweiter Unterabsatz,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Oktober 2011 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit Australien über ein Rahmenabkommen, das an die Stelle des Partnerschaftsrahmens EU-Australien von 2008 treten sollte.

(2)

Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden am 5. März 2015 erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen ist Ausdruck sowohl der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien als auch ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern.

(3)

Artikel 61 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Australien einige Bestimmungen des Abkommens, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können.

(4)

Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen sollten bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 61 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Australien vorläufig angewendet (1), jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

—

Artikel 3 („Politischer Dialog“),

—

Artikel 10 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“),

—

Artikel 56 („Gemischter Ausschuss“) mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h,

—

Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 61 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Abkommens gemäß der ersten drei Gedankenstriche sicherzustellen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 2 genannten Bestimmungen des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.