31989D0315

89/315/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1989 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Italien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 131 vom 13/05/1989 S. 0068 - 0068


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 1989

zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Italien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(89/315/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 17. Februar 1989 gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 das Dekret Nr. 34 vom 16. Januar 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen mitgeteilt.

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die Kommission bezueglich der erwähnten Vorschriften zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der genannten Verordnung sowie unter Berücksichtigung ihrer Ziele und des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Diese Entscheidung betrifft nicht die Genehmigung nach Artikel 32a der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 über die Regionen oder Gebiete, die von der Flächenstillegungsregelung ausgenommen werden können.

Vorbehaltlich obenstehender Bemerkungen entsprechen die genannten Vorschriften den Bedingungen und Zielen von Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 sowie den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88.

Wegen der Neuheit der Flächenstillegungsregelung behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, die mitgeteilten Vorschriften insbesonders bezueglich der Höhe der Beihilfe anhand des gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 von Italien vorzulegenden Berichts zu überprüfen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Dekret Nr. 34 vom 16. Januar 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen, das die italienische Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilt hat, erfuellt die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der gemeinsamen Maßnahme nach Titel I der Verordnung.

(2) Die Kommission behält sich vor, diese Entscheidung bis zum 31. Dezember 1989 mit Wirkung dieses Datums zu ändern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 11. 5. 1988, S. 36.