2003/498/GASP: Beschluss EJRM/3/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. März 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0017 - 0017
Beschluss EJRM/3/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. März 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2003/498/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE - gestützt auf den Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 11. März 2003 hat der militärische Delegierte Ungarns beim Militärausschuss der NATO und bei der WEU einen Beitrag zur militärischen Operation der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angeboten. (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 11. März 2003 auf Empfehlung des Operation Commander und des Militärausschusses der EU beschlossen, diesen Beitrag anzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 des Beschlusses EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Aufgrund der Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung werden Beiträge der nachstehenden Drittstaaten zur militärischen Operation der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen: Bulgarien Estland Island Kanada Lettland Litauen Norwegen Polen Rumänien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei Ungarn." Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. März 2003. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Präsident T. Paraskevopoulos