31972D0144

72/144/EWG: Beschluß der Kommission vom 22. März 1972 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

Amtsblatt Nr. L 072 vom 25/03/1972 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0093
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band II S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0093
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band II S. 0037


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. März 1972 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (72/144/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), geändert durch den Beschluß vom 2. Juli 1970 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit ihrem Beschluß vom 3. April 1968 (3), zuletzt ergänzt durch ihren Beschluß vom 26. Mai 1971 (4), hat die Kommission eine Ermächtigungsregelung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen eingeführt.

Die Gründe, die die Kommission zur Einführung dieser Regelung veranlassten, gelten auch für die Festsetzung der Ausfuhrabschöpfungen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5).

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke (6) werden die Denaturierungsprämien einheitlich für die gesamte Gemeinschaft oder im Anschluß an eine Ausschreibung festgesetzt. Im letzteren Fall hat die Ausschreibung die Höhe der Denaturierungsprämie zum Gegenstand. Zu diesem Zweck sieht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 vor, daß ein Hoechstbetrag festgesetzt wird bzw. daß beschlossen wird, eine Ausschreibung unberücksichtigt zu lassen.

Der Hoechstbetrag der Denaturierungsprämie für Zucker bzw. die einheitliche Denaturierungsprämie im Sinne der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 müssen mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Handels kurzfristig nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote bzw. nach Prüfung der Marktlage, die zur Festsetzung oder Änderung der einheitlichen Denaturierungsprämie führt, festgesetzt werden. Dabei empfiehlt es sich, in diesen Fällen das Ermächtigungsverfahren anzuwenden und den obengenannten Beschluß vom 3. April 1968 zu ergänzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wird durch folgende Unterabsätze ergänzt:

" - die einheitliche Denaturierungsprämie, die Hoechstbeträge der Denaturierungsprämie bzw. der Beschluß zur Nichtberücksichtigung der Ausschreibung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke,

- die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG vorgesehenen Ausfuhrabschöpfungen.

"

(2) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich des obengenannten Beschlusses wird der Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 258/72.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 27. März 1972 in Kraft.

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 22. März 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 3.7.1970, S. 28. (3)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (4)ABl. Nr. L 115 vom 27.5.1971, S. 44. (5)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (6)ABl. Nr. L 263 vom 21.10.1969, S. 1.