31980D0969

80/969/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1980 über die Beförderung von Maismehl nach Obervolta im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 270 vom 15/10/1980 S. 0021 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 29. September 1980

über die Beförderung von Maismehl nach Obervolta im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(80/969/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 [2], insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [3], insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereistellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2099/80 [5] hat die Kommission eine Ausschreibung für die Lieferung von 3889 Tonnen Maismehl cif Hafen Abidjan durchgeführt, der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für Obervolta bestimmt ist.

Diese Ware muß vom Entladehafen Abidjan bis zu ihrer endgültigen Bestimmung nach Ouagadougou, Koudougou und Bobodioulasso befördert werden.

Um den besonderen Anforderungen der betreffenden Maßnahme zu entsprechen und die örtlichen Beförderungsverhältnisse zu berücksichtigen, muß man ein geschmeidigeres und zügigeres Verfahren als die Ausschreibung in Anspruch nehmen. Folglich ist der mit der Ausschreibung für die cif-Lieferung beauftragten Interventionsstelle zu gestatten, für die Lieferung bis zur Endstufe Verträge abzuschließen, die der Gesamtmenge oder einer Teilmenge der durchzuführenden Beförderung entsprechen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo, via Palestro 81, Roma (AIMA) (Interventionsstelle schließt für die Beförderung von 3889 Tonnen für Obervolta bestimmten Mais ab Abidjan, nämlich:

- 500 Tonnen frachtfrei und entladen nach Bobodioulasso,

- 300 Tonnen frachtfrei und entladen nach Koudougou,

- 3089 Tonnen frachtfrei und entladen nach Ouagadougou

eine oder mehrere Verträge für freihändige Vergabe ab.

(2) Für den Abschluß des Vertrages für freihändige Vergabe muß das AIMA die am wenigsten aufwendigen Bedingungen auswählen.

Artikel 2

(1) Bei der Unterzeichnung des Vertrages stellt der Betreffende eine Kaution von 6 ECU je Tonne Erzeugnis. Sie wird nach der Durchführung der betreffenden Maßnahme und für die im Falle höherer Gewalt nicht gelieferten Mengen freigegeben.

(2) Die in Absatz 1 genannte Kaution wird in Bargeld oder in Form einer Garantie einer Kreditanstalt, die den von dem Mitgliedstaat festgesetzten Kriterien entspricht, gestellt.

Artikel 3

Die Interventionsstelle verlangt von dem Betreffenden folgende Auskünfte:

a) nach jeder Lieferung eine Bestätigung der verschifften Mengen, der Qualität der Ware und deren Verpackung,

b) das Abgangsdatum und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse,

c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse.

Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt sowie ein Doppel des Vertrages für freihändige Vergabe an die Kommission.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. September 1980

Für die Kommission

Finn Gundelach

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 184 vom 17. 7. 1980, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89.

[4] ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 8.

[5] ABl. Nr. L 204 vom 6. 8. 1980, S. 17.

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