19.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. März 2010

über die Streichung der Fundstelle für die Norm EN ISO 4869-4:2000 — „Akustik — Gehörschützer — Teil 4: Messung der wirksamen Schalldruckpegel von Kapselgehörschützern mit pegelabhängiger elektroakustischer Übertragungseinrichtung (ISO/TR 4869-4:1998)“ gemäß Richtlinie 89/686/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1599)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/165/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Norm EN ISO 4869-4:2000 — „Akustik — Gehörschützer — Teil 4: Messung der wirksamen Schalldruckpegel von Kapselgehörschützern mit pegelabhängiger elektroakustischer Übertragungseinrichtung (ISO/TR 4869-4:1998)“ wurde im April 2000 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedet. Die Fundstelle der Norm wurde erstmals am 6. Oktober 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(2)

Deutschland hat einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN ISO 4869-4:2000 erhoben.

(3)

Deutschland begründete seinen förmlichen Einwand damit, dass die Norm EN ISO 4869-4:2000 den in der Richtlinie 89/686/EWG Anhang II enthaltenen Anforderungen nicht genüge, da durch die in dieser Norm vorgegebene Prüfmethode die Wirksamkeit des geprüften Gehörschützers tendenziell überbewertet werde und die Ergebnisse weder repräsentativ in Bezug auf die Exposition der Anwender noch reproduzierbar seien.

(4)

Nach Prüfung der Norm EN ISO 4869-4:2000 stellt die Kommission fest, dass diese Norm nicht vollständig den in der Richtlinie 89/686/EWG Anhang II Abschnitte 1.1.2.1 und 3.5 enthaltenen grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit genügt.

(5)

Die Fundstelle für die Norm EN ISO 4869-4:2000 sollte daher aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, so dass die Einhaltung der einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN ISO 4869-4:2000 nicht mehr die Vermutung begründen kann, dass die grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Richtlinie 89/686/EWG eingehalten sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle für die Norm EN ISO 4869-4:2000 — „Akustik — Gehörschützer — Teil 4: Messung der wirksamen Schalldruckpegel von Kapselgehörschützern mit pegelabhängiger elektroakustischer Übertragungseinrichtung (ISO/TR 4869-4:1998)“ wird aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2010

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)   ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)   ABl. C 247 vom 6.10.2005, S. 2.