17.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2005 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6531)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2008/53/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Entscheidungen 2006/322/EG (2) und 2007/326/EG (3) der Kommission wurden für das Haushaltsjahr 2005 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“, der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’Agriculture“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“, der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’Agriculture“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ treffen.

(3)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die aufgrund der Entscheidung 2006/322/EG bereits von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Summen berücksichtigen.

(4)

Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften sind, nicht vor —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“, der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’Agriculture“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2005 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 20.

(3)   ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 47.


ANHANG

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen — Haushaltsjahr 2005

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

MS

 

2005 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

Dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr überwiesene Vorschüsse

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2006/322/EG

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der vorliegenden Entscheidung (*1)

abgeschlossen wurden

nicht behandelt wurden

= in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben

 

 

a

b

c = a + b

d

e = c + d

f

g = e – f

h

i = g – h

DE

EUR

6 502 786 142,19

0,00

6 502 786 142,19

– 189 199,45

6 502 596 942,74

6 503 133 482,71

– 536 539,97

– 536 539,97

0,00

IT

EUR

5 526 562 860,73

0,00

5 526 562 860,73

–12 280 400,87

5 514 282 459,86

5 499 732 003,37

14 550 456,49

–2 968 785,68

17 519 242,17

LU

EUR

45 072 490,21

0,00

45 072 490,21

– 103 737,13

44 968 753,08

44 968 753,08

0,00

0,00

0,00

PT

EUR

892 483 113,11

0,00

892 483 113,11

– 521 198,20

891 961 914,91

891 857 592,63

104 322,28

396 402,59

– 292 080,31

1)

Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a).

2)

Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2005.


(*1)  Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006. Nomenklatur 2008: 0507 01 06.