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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/226 |
19.1.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/226 DES RATES
vom 9. Juni 2023
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über die Einrichtung und den Betrieb der zur Unterstützung der Strukturen der G5 der Sahelzone in Nouakchott eingesetzten regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 13. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/762 (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) angenommen, mit dem insbesondere innerhalb der EUCAP Sahel Mali eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC) zur Unterstützung der Strukturen und Länder der G5 der Sahelzone eingerichtet wurde. Der RACC gehören ein in Nouakchott stationiertes Team sowie Experten für innere Sicherheit und Verteidigung in den Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mali und Niger an. Darüber hinaus stellt die EUCAP Sahel Mali im Rahmen von befristeten Einsätzen von Teams aus Mali Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die Länder der G5 der Sahelzone — insbesondere Mauretanien — bereit. |
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(2) |
Am 22. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/832 (2) angenommen, in dem insbesondere vorgesehen ist, dass die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) bei Bedarf in den Ländern der G5 der Sahelzone, einschließlich Mauretanien, im Rahmen von befristeten Einsätzen von Teams aus Niger Maßnahmen durchführen kann, um zur Regionalisierung der Maßnahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in der Sahelzone beizutragen. |
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(3) |
Die Islamische Republik Mauretanien hat mit Schreiben ihres Ministers für auswärtige Angelegenheiten vom 15. Februar 2019 dem Personal der RACC sowie den Mitgliedern der Ad-hoc-Ausbildungs- und Beratungsmissionen die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gewährt. |
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(4) |
Die Islamische Republik Mauretanien hat ferner durch eine Verbalnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Islamischen Republik Mauretanien vom 11. Mai 2021 und mit Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten, Zusammenarbeit und Auslandsmauretanier der Islamischen Republik Mauretanien vom 12. Mai 2021 der RACC die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gewährt. |
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(5) |
Es hat sich jedoch als notwendig erwiesen, die Rechtsstellung in Mauretanien der RACC, ihres Personals und der Mitglieder der Ad-hoc-Ausbildungs- und Beratungsmissionen gemäß den Beschlüssen 2014/219/GASP (3) und 2012/392/GASP (4) des Rates in einem Abkommen zwischen der Union und der Islamischen Republik Mauretanien zu verankern. |
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(6) |
Der Rat hat am 20. Mai 2021 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Rechtsstellung in Mauretanien der regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle, der sonstigen Elemente der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali und der Elemente der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger genehmigt. |
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(7) |
Das neue Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb der zur Unterstützung der Strukturen der G5 der Sahelzone in Nouakchott eingesetzten regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle der Europäischen Union, das auch deren Personal und die Mitglieder der EUCAP Sahel Mali bzw. der EUCAP Sahel Niger abdeckt, die Ad-hoc-Ausbildungs- und Beratungsmissionen in Mauretanien durchführen, sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über die Einrichtung und den Betrieb der zur Unterstützung der Strukturen der G5 der Sahelzone in Nouakchott eingesetzten regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (5).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. MALMER STENERGARD
(1) Bechluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 18).
(2) Beschluss (GASP) 2019/832 des Rates vom 22. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 64).
(3) Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).
(4) Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).
(5) Der Wortlaut des Abkommens ist veröffentlicht in ABl. L, 2024/227, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/227/oj.
(6) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/226/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)