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13.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/9 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2008
über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2997)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/854/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 21. Februar 2003 ging bei der Kommission eine (unter der Nummer CP 15/2003 registrierte) Beschwerde ein, in der die missbräuchliche Anwendung einer Regionalbeihilferegelung zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien gerügt wurde, die die Kommission 1998 genehmigt hatte (Sache N 272/98). |
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(2) |
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 (D/51355) ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Klarstellungen. Mit Schreiben vom 28. März 2003 räumte die Kommission die von Italien beantragte Verlängerung der Beantwortungsfrist ein. Die angeforderten Informationen wurden dann mit Schreiben vom 22. April 2003 (A/33012) übermittelt. |
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(3) |
Am 3. Februar 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag („Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“). Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 10. März 2004 (D/5172) räumte die Kommission die von Italien beantragte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ein. Italien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. April 2004, das am 26. April 2004 bei der Kommission registriert wurde (A/32956). |
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(5) |
Mit Schreiben vom 30. April 2004, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten, der eine Beihilfe auf der Grundlage der fraglichen Regelung erhalten hatte. Bei der Kommission ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. |
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(6) |
Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (D/53359) übermittelte die Kommission den italienischen Behörden die eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme. |
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(7) |
Italien nahm nicht zu den übermittelten Schriftsätzen Stellung. |
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(8) |
Am 7. Dezember 2004 fand in Brüssel ein Treffen mit Vertretern Italiens statt. |
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(9) |
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005, das am 30. Juni 2005 bei der Kommission registriert wurde (A/35257), übermittelte Italien ergänzende Auskünfte. |
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(10) |
Am 22. November 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung über eine Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(11) |
Zu der vorgenannten Entscheidung nahmen weder Italien noch die Beteiligten Stellung. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(12) |
Im Rahmen der Beihilferegelung N 272/98 sind Zuschüsse zu Erstinvestitionen im Hotelgewerbe auf Sardinien vorgesehen. Diese Regionalbeihilferegelung wurde 1998 von der Kommission genehmigt (4) und gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. |
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(13) |
Die Regelung umfasst die folgenden zwei Beihilfemaßnahmen:
Der zweite Teil der Beihilferegelung ist von der vorliegenden Entscheidung nicht betroffen und wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt. |
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(14) |
Im Rahmen der Anmeldung der Regionalbeihilferegelung übermittelten die italienischen Behörden zwar den Wortlaut des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998, aber keinerlei Durchführungsvorschriften. |
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(15) |
In der Entscheidung zur Genehmigung der Beihilferegelung beschrieb die Kommission die Maßnahme wie folgt:
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(16) |
Nach Annahme der Regelung durch die Kommission erließ die sardische Regionalregierung im April 1999 das Dekret Nr. 285 (5) und anschließend mehrere Beschlüsse (deliberazioni) mit Durchführungsvorschriften, insbesondere die Beschlüsse Nr. 33/4 und Nr. 33/6 vom 27. Juli 2000. Gemäß dem Beschluss Nr. 33/6, der parallel zum Beschluss Nr. 33/4 gilt, dürfen die Beihilfen in bestimmten Ausnahmefällen auch gewährt werden, wenn mit der Projektausführung bereits vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde. |
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(17) |
Nach der Annahme der italienischen Fördergebietskarte 2000–2006 wurden die in der Beihilferegelung vorgesehenen Beihilfeintensitäten angepasst (6). Mit Schreiben vom 2. November 2000 (A/39177) setzten die italienischen Behörden die Kommission von den Durchführungsbestimmungen in Kenntnis, die sie zur Anpassung der Beihilferegelung im Rahmen der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen hatten. Danach war Folgendes vorgesehen:
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(18) |
Auf der Grundlage der von Italien übermittelten Informationen nahm die Kommission mit Schreiben vom 17. Mai 2001 förmlich zur Kenntnis, dass Italien den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hatte, und bestätigte, dass die Beihilferegelung an die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aus dem Jahr 1998 (8) (nachstehend „Leitlinien aus dem Jahr 1998“ genannt) angepasst worden war. |
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(19) |
Im Zuge der Umsetzung der Beihilferegelung wurden Aufforderungen zur Einreichung von Beihilfeanträgen im Einklang mit den vorgenannten Beschlüssen veröffentlicht. |
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(20) |
Den italienischen Behörden zufolge wurde die erste Aufforderung zur Einreichung förmlicher Beihilfeanträge auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung im Jahr 2001 veröffentlicht (die so genannte „Aufforderung 2000“). |
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(21) |
Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass nach der Veröffentlichung der ersten Aufforderung die folgenden Beschlüsse angenommen wurden:
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(22) |
Die italienischen Behörden erklärten auf Seite 13 ihres Schriftsatzes vom 22. April 2003 (der am 28. April 2003 unter der Nummer A/33012 registriert wurde), dass „im Interesse der Region beschlossen worden war, in die Liste der beihilfefähigen Projekte auch bestimmte ‚kritische‘ Projekte (d. h. Vorhaben, mit deren Durchführung vor Beantragung der Beihilfe, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes am 5. April 1998 begonnen worden war) aufzunehmen“ [„nell’interesse della regione, era stato deciso di inserire nella graduatoria alcuni cosiddetti progetti ‚critici‘ (ovvero, progetti i cui lavori erano iniziati prima della data di presentazione della domanda di aiuto ma dopo l’entrata in vigore della legge, cioè il 5.4.1998)]“. Nach Angaben der italienischen Behörden wurden im Jahr 2002 für mindestens 28 Investitionsvorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen worden war, Beihilfen in Höhe von insgesamt rund 24 Mio. EUR gewährt. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(23) |
Die Kommission wies in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf hin, dass die Beihilfeanträge gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien aus dem Jahr 1998 vor Beginn der Projektausführung gestellt werden müssen. |
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(24) |
Zudem erinnerte die Kommission daran, dass diese Verpflichtung auch gemäß ihrer 1998 erlassenen Entscheidung zur Genehmigung der Regionalbeihilferegelung zugunsten des Hotelgewerbes in Italien — Region Sardinien (Beihilferegelung N272/1998) bestand. |
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(25) |
Obwohl in der Entscheidung der Kommission festgelegt war, dass die Beihilfeanträge vor Beginn der Projektausführung zu stellen sind, und trotz der Tatsache, dass Italien die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen nach Inkrafttreten der Leitlinien aus dem Jahr 1998 ausdrücklich bestätigt hatte (9), nahmen die italienischen Behörden mehrere Durchführungsbestimmungen (insbesondere den Beschluss vom 22. Dezember 1998 und den Beschluss Nr. 33/6 vom 27. Juli 2000) an, die der Kommission niemals übermittelt wurden. Gemäß diesen Durchführungsbestimmungen konnten in Ausnahmefällen und nur im ersten Jahr der Umsetzung der Regelung auf der Grundlage der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen Beihilfen für Investitionsvorhaben gewährt werden, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde. Daher stellte die Kommission fest, dass die italienischen Behörden ihren Verpflichtungen aus der Positiventscheidung der Kommission nicht nachgekommen sind und die Voraussetzungen der Leitlinien aus dem Jahr 1998 nicht erfüllt haben. |
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(26) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Anreizwirkung der Beihilfe dadurch geschwächt worden sein könnte, dass die Beihilfeanträge nicht vor Beginn der Projektausführung gestellt wurden. Die Kommission wies darauf hin, dass dies gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (10) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 darstellen könne, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. |
4. GRÜNDE FÜR DIE BERICHTIGUNG UND AUSWEITUNG DES VERFAHRENS
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(27) |
In der ersten Einleitungsentscheidung hatte sich die Kommission bei der Würdigung auf den Umstand konzentriert, dass sie zu keinem Zeitpunkt von den genannten Vorschriften zur Durchführung der Beihilferegelung in Kenntnis gesetzt worden war. Der Beschluss Nr. 33/6 wurde in dieser Entscheidung nicht erwähnt. |
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(28) |
Die im Erwägungsgrund 22 genannten Beihilfen stützen sich jedoch auf den Beschluss Nr. 33/6, nicht aber auf den Beschluss Nr. 33/4, wie dies in der ersten Einleitungsentscheidung vom 3. Februar 2004 irrtümlich angegeben worden war. |
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(29) |
In der ersten Einleitungsentscheidung wird zudem von einer möglicherweise missbräuchlichen Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung im Sinne von Artikel 16 der Verfahrensverordnung ausgegangen. Artikel 16 wird jedoch üblicherweise auf Fälle bezogen, in denen der Empfänger einer genehmigten Beihilfe diese anders verwendet als in der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe oder im Beihilfevertrag vorgesehen, nicht aber auf Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung neue rechtswidrige Beihilfen schafft (Artikel 1 Buchstaben c und f der Verfahrensverordnung). |
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(30) |
Auch um Missverständnisse zu vermeiden, hielt die Kommission aus diesen Gründen eine Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens für erforderlich und forderte Italien und die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(31) |
Nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Jahr 2004 ging bei der Kommission die Stellungnahme des folgenden Beteiligten ein:
Darin erläutert der Beteiligte, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe und erforderlich gewesen sei. |
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(32) |
Der Beteiligte bringt vor, dass die Grundsätze des Anreizeffekts und der Erforderlichkeit der Beihilfe aus den folgenden Gründen uneingeschränkt beachtet worden seien:
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(33) |
Um die Erforderlichkeit der Beihilfe nachzuweisen, unterstreicht der Beteiligte unter anderem, dass er ein solches Investitionsvorhaben ohne staatliche Zuwendungen nicht durchgeführt hätte. Damit das Vorhaben anlaufen konnte, habe er in Erwartung der Auszahlung der Beihilfe Bankdarlehen mit sehr kurzer Laufzeit aufgenommen. |
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(34) |
Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens (12) gingen bei der Kommission keine weiteren Stellungnahmen ein. |
6. STELLUNGNAHME ITALIENS
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(35) |
In Reaktion auf die Bewertungen der Kommission in der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung gingen die italienischen Behörden im Wesentlichen auf die folgenden drei Punkte ein: berechtigte Erwartungen, Anreizeffekt der Beihilfen und Ermittlung des „De-minimis“-Schwellenwerts. |
Berechtigte Erwartungen und Anreizeffekt
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(36) |
Die italienischen Behörden machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass berechtigte Erwartungen geweckt worden seien, und verweisen auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit. Zunächst erläutern sie, dass die Beihilfeempfänger das Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 in gewisser Weise als eine Fortführung der Vorgängerregelung, des im maßgeblichen Zeitraum noch geltenden Regionalgesetzes Nr. 40 aus dem Jahr 1993, betrachtet hätten, das nach dem Windhundverfahren („a sportello“) funktioniert habe (Beihilferegelung N 611/93, geändert durch die Beihilferegelung N 250/01). Den Angaben der italienischen Behörden zufolge hat dieses Verfahren dazu beigetragen, bei den Beihilfeempfängern die berechtigte Erwartung zu wecken, allein aufgrund des Beihilfeantrags einen Anspruch auf Zuwendungen zu haben, unabhängig davon, ob mit der Projektausführung bereits begonnen wurde oder nicht. |
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(37) |
Ferner weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Vorschriften zur Durchführung der Regionalbeihilferegelung erst nach der Genehmigung dieser Regelung durch die Kommission erlassen worden seien. Die ersten Durchführungsvorschriften seien am 29. April 1999 (Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999) erlassen worden. Gemäß Artikel 17 dieses Dekrets („Übergangsbestimmungen“ [„norma transitoria“]) seien die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (5. April 1998) anfallenden Kosten beihilfefähig gewesen. Das Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999 wurde im Amtsblatt der Region Sardinien vom 8. Mai 1999 (13) veröffentlicht. |
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(38) |
Ergänzend führen die italienischen Behörden an, dass das Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999 am 27. Juli 2000 wegen Fehlerhaftigkeit durch den Beschluss Nr. 33/3 aufgehoben worden sei. Zugleich habe die sardische Regionalregierung neue Durchführungsbestimmungen erlassen, die der Kommission am 20. September 2000 zur Kenntnis gebracht worden seien. |
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(39) |
Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Regionalregierung beim Erlass des genannten Beschlusses am 27. Juli 2000 der Tatsache habe Rechnung tragen müssen, dass mit der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 285 aus dem Jahr 1999 im Amtsblatt der Region Sardinien bei den Begünstigten berechtigte Erwartungen geweckt worden seien. Daher sei beschlossen worden, im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen Anträge für bereits begonnene Investitionsvorhaben auf der Grundlage von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 zu akzeptieren. Dazu sei der Beschluss Nr. 33/6 „Übergangsbestimmungen für die erste Aufforderung“ [„Norma transitoria riferita al 1 bando“] erlassen worden, dem zufolge im Rahmen der ersten Aufforderung ausnahmsweise die nach dem Inkrafttreten des Regionalgesetzes am 5. April 1998 angefallenen Investitionskosten beihilfefähig gewesen seien. |
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(40) |
Die italienischen Behörden erinnern zudem daran, dass die Kommission im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 17. Mai 2001 (D/52027) die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hatte, nachdem sie Italien zuvor aufgefordert hatte, Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 auf der Grundlage der so genannten „De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 69/2001) anzupassen. |
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(41) |
Sie führen ferner aus, dass es im Rahmen der Umsetzung der Regelung nach dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 27. Juli 2000 erforderlich gewesen sei, die vor Veröffentlichung der ersten Aufforderung eingereichten Beihilfeanträge auf den neuen Formularen erneut einzureichen. |
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(42) |
Die italienischen Behörden bekräftigen außerdem, dass insofern ein Anreizeffekt gegeben gewesen sei, als die Zuschüsse zur Begleichung von Bankdarlehen erforderlich gewesen seien, die für die Zeit zwischen Anfall der Kosten und Auszahlung der Beihilfen aufgenommen worden waren. |
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(43) |
Darüber hinaus erklären die italienischen Behörden, dass sich die Begünstigten für eine der Regionalbeihilferegelungen hätten entscheiden müssen, da sie für ein und dasselbe Vorhaben nicht mehrere Beihilfeanträge auf der Grundlage unterschiedlicher Beihilferegelungen hätten stellen können. Sie heben hervor, dass sich die regionale Regionalbeihilferegelung nach dem Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 (N 272/98) und die nationale Regionalbeihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488 aus dem Jahr 1992 (N 715/99) gegenseitig ausgeschlossen hätten. |
Bestimmung des „De-minimis“-Schwellenwerts
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(44) |
Die italienischen Behörden machen geltend, der Grundsatz des Anreizeffekts sei beachtet worden, obwohl mit den Arbeiten vor Einreichung der Beihilfeanträge auf der Grundlage von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 begonnen wurde. Auf den Teil der Beihilfe, der vor Einreichung der Beihilfeanträge gestellt worden sei, fänden nämlich die „De-minimis“-Bestimmungen Anwendung. Der vor Einreichung des Beihilfeantrags gewährte Teil der Beihilfe, der unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR liege, müsse separat betrachtet werden, und es dürften nur die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und nicht die gesamten Kosten des Vorhabens berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen betrifft 12 von insgesamt 28 Vorhaben. |
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(45) |
Nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens gingen bei der Kommission keine weiteren Stellungnahmen ein. |
7. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(46) |
Es ist daran zu erinnern, dass bei der Würdigung der Beihilferegelung N 272/98 der Schluss gezogen wurde, dass es sich bei dieser Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da sie alle Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt. |
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(47) |
Die Maßnahme verschafft einer bestimmten Kategorie von Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, indem die von ihnen üblicherweise zu tragenden Kosten gesenkt werden. Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und droht, den Wettbewerb zu verfälschen, da die finanzielle Lage bestimmter Unternehmen im Vergleich zu deren Mitbewerbern gestärkt wird. Da Hoteliers aus verschiedenen Mitgliedstaaten um Touristen werben und somit im Wettbewerb miteinander stehen, können die Zuwendungen für die Tourismusindustrie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen (14). |
Rechtmäßigkeit der Maßnahme
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(48) |
Bei der Regelung, die bei der Kommission angemeldet und von dieser auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 genehmigt wurde, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. |
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(49) |
Im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen wurde durch den Beschluss Nr. 34/73 die Vereinbarkeit der Regelung mit den Leitlinien aus dem Jahr 1998 gewährleistet, soweit es um die Anpassung der Beihilfeintensitäten an die Obergrenzen der neuen Fördergebietskarte ging, während durch den Beschluss Nr. 33/4 die Beachtung des Grundsatzes des Anreizeffekts sichergestellt wurde. Daher konnte die Kommission den Schluss ziehen, dass der ursprünglich genehmigten Beihilferegelung N 272/98 durch die vorgenannten Beschlüsse keine neuen Elemente hinzugefügt wurden. |
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(50) |
Nach Auffassung der Kommission wurde die von der Kommission ursprünglich genehmigte Fassung der Regelung jedoch möglicherweise durch die mit dem Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999 eingeführten Übergangsbestimmungen geändert. Die Kommission weist darauf hin, dass sie sich bislang nicht zu diesem Durchführungsdekret geäußert hat, räumt allerdings ein, dass das Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999 nie in Kraft getreten ist, da es durch den Beschluss Nr. 33/3 ersetzt wurde. |
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(51) |
Mit den am 27. Juli 2000 erlassenen Beschlüssen Nr. 33/4 und Nr. 33/6 wurde die Regelung N 272/98 nochmals geändert. Wie oben dargelegt (siehe Erwägungsgründe 16 bis 21) wurden mit dem Beschluss Nr. 33/6 Änderungen eingeführt, die nicht im Einklang mit der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Regelung standen. |
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(52) |
Wie unter Erwägungsgrund 38 dargelegt, machen die italienischen Behörden geltend, dass sie die betreffenden Durchführungsvorschriften im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet hätten. |
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(53) |
Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden die vorgenannten Beschlüsse keineswegs bei der Kommission angemeldet haben, sondern die Kommission im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen lediglich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass der Beschluss Nr. 33/4 die Beachtung des Grundsatzes des Anreizeffekts sicherstellen würde. Dagegen haben die italienischen Behörden die Kommission im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen nie über den Beschluss Nr. 33/6 informiert, so dass sie Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt haben und ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit im Rahmen von Artikel 10 EG-Vertrag nicht nachgekommen sind (15). |
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(54) |
Daher steht die Beihilferegelung in der Form, wie sie später auf der Grundlage der vorgenannten Durchführungsvorschriften angewandt wurde, nicht mit der ursprünglichen Entscheidung der Kommission zur Genehmigung dieser Regelung im Einklang. |
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(55) |
Die Beihilfen für Investitionsvorhaben, mit deren Durchführung vor Beantragung der Beihilfen begonnen wurde, sind somit rechtswidrig. |
Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
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(56) |
Die Bedenken, die die Kommission in ihren Entscheidungen vom 3. Februar 2004 bzw. 22. November 2006 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geltend gemacht hat, wurden weder von den italienischen Behörden noch von dem Beteiligten ausdrücklich in Frage gestellt. Die Kommission bestätigt daher die Ergebnisse ihrer beihilferechtlichen Würdigung wie im Folgenden ausgeführt. |
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(57) |
Wie oben dargelegt, wurde mit mindestens 28 Investitionsvorhaben zu einem Zeitpunkt begonnen, als diese nicht für eine Förderung auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung in Frage kamen. |
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(58) |
Gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1998 müssen die Beihilfeanträge vor Beginn der Projektausführung gestellt werden. |
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(59) |
Diese Voraussetzung wurde 1998 in der Entscheidung der Kommission bekräftigt, keine Einwände gegen die Regionalbeihilferegelung zugunsten des Hotelgewerbes in Italien — Region Sardinien (N272/1998) zu erheben. In dieser Entscheidung ist ausdrücklich festgelegt, dass die Begünstigten die Beihilfen vor Beginn der Projektausführung beantragen müssen. |
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(60) |
Im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen nach Inkrafttreten der Leitlinien aus dem Jahr 1998 setzten die italienischen Behörden die Kommission zudem von dem Beschluss Nr. 33/4 vom 27. Juli 2000 in Kenntnis, in dessen Artikel 6 ausdrücklich festgelegt ist, dass Kosten beihilfefähig sind, die nach Beantragung der Beihilfe anfallen. |
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(61) |
Hier ist daran zu erinnern, dass die Erforderlichkeit der Beihilfe ein allgemeiner Grundsatz ist, der vom Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Philip Morris (16) anerkannt wurde, und zweifelsfrei ein entscheidendes Element bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Investitionsvorhaben von Unternehmen auf der Grundlage der Leitlinien aus dem Jahr 1998 ist. Sowohl in der vorgenannten Kommissionsentscheidung als auch in den Leitlinien ist festgelegt, dass Beihilfen vor Beginn der Projektausführung beantragt werden müssen. |
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(62) |
Die italienischen Behörden machen geltend, dass die nationalen Vorschriften berechtigte Erwartungen bei den Begünstigten geweckt hätten, die davon ausgegangen seien, lediglich auf der Grundlage des Beihilfeantrags Zuwendungen zu erhalten, unabhängig davon, ob mit der Projektausführung bereits begonnen wurde oder nicht. |
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(63) |
Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht folgen, da in der Entscheidung zur Genehmigung der in Rede stehenden Regionalbeihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, dass die Beihilfe vor Beginn der Projektausführung beantragt werden muss. |
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(64) |
Zudem wurde der Beschluss Nr. 33/6 der Kommission nicht vor Einreichung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Er wurde ihr erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (CP 15/2003) mit Vermerk Nr. 5245 vom 22. April 2003 übermittelt. Dem Vorbringen der italienischen Behörden, dass berechtigte Erwartungen geweckt wurden, kann somit nicht gefolgt werden, denn die Kommission hat weder gegenüber den italienischen Behörden noch gegenüber anderen Beteiligten einschlägige Zusicherungen gemacht, so dass keinerlei berechtigte Erwartungen im Hinblick auf die Nichteinhaltung der betreffenden Voraussetzung gehegt werden konnten. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (…). Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat (17). |
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(65) |
Die Kommission kann ferner dem von den italienischen Behörden vorgebrachten Argument nicht folgen, dass der Anreizeffekt in den Fällen gegeben gewesen sei, in denen die Begünstigten die Beihilfen vor Beginn der Projektausführung auf der Grundlage einer anderen Regionalbeihilferegelung beantragt hätten. |
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(66) |
Nach Auffassung der Kommission kann der Anreizeffekt nicht von einer Regelung auf eine andere übertragen werden. Dass sich ein Unternehmen für die Beantragung einer Beihilfe auf der Grundlage der einen oder der anderen Regelung entscheiden kann, kann somit nicht als Beweis dafür akzeptiert werden, dass der Grundsatz des Anreizeffekts beachtet wurde. Zudem haben die italienischen Behörden selbst betont (siehe Erwägungsgrund 43), dass ein Beihilfeempfänger für ein und dasselbe Vorhaben nicht mehr als einen Beihilfeantrag auf der Grundlage unterschiedlicher Regelungen stellen darf. Sie haben zudem unterstrichen, dass sich die Regionalbeihilferegelung nach dem Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 (staatliche Beihilfe N 272/98) und die landesweite Regionalbeihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488 aus dem Jahr 1992 (staatliche Beihilfe N 715/99) gegenseitig ausschließen. |
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(67) |
Die Kommission weist ferner das Argument der italienischen Behörden zurück, dass ein Anreizeffekt gegeben sei, wenn die Zuschüsse erforderlich seien, um Bankdarlehen für die Zeit zwischen dem Anfall der Kosten und der Auszahlung der Beihilfen zurückzuzahlen. Dass ein Wirtschaftsbeteiligter bereit ist, mit einem Vorhaben zu beginnen und ein Bankdarlehen zur Finanzierung der Projektkosten aufzunehmen, beweist keineswegs, dass die Gewährung einer Beihilfe für die Fortführung des Projekts erforderlich ist oder dass die Beihilfe einen Anreiz bietet, ein Projekt durchzuführen, das ohne die Beihilfe nicht durchgeführt würde. Dass ein Wirtschaftsbeteiligter bereit ist, mit der Durchführung eines Projekts zu beginnen und die mit dem Projekt verbundenen Risiken zu tragen, ohne eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung zu beantragen, deutet im Gegenteil darauf hin, dass die Beihilfe als Anreiz nicht erforderlich ist. |
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(68) |
Auch dem Vorbringen der italienischen Behörden hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über „De-minimis“-Beihilfen kann die Kommission nicht folgen, da diese Vorschriften nicht dazu missbraucht werden dürfen, die in den Leitlinien verankerte Verpflichtung zu umgehen, Beihilfen vor Beginn der Projektausführung zu beantragen, damit der Grundsatz des Anreizeffekts beachtet wird. Zu berücksichtigen ist der Betrag für das gesamte Projekt und nicht nur der Teil der Beihilfe, der vor Einreichung des Beihilfeantrags gewährt wurde. Die Kommission kann somit nicht dem Vorbringen folgen, die anfänglichen Arbeiten auf der Grundlage der „De-minimis“-Bestimmungen als beihilfefähig zu betrachten, denn dies stünde im Widerspruch zu den Leitlinien. Die italienischen Behörden haben es zudem nicht nur unterlassen, bei der Berechnung des „De-minimis“-Schwellenwertes die Projekte in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, sondern haben, soweit die Kommission erkennen kann, auch nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass ein und derselbe Begünstigte möglicherweise auch noch „De-minimis“-Beihilfen aus anderen Quellen erhalten hat. |
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(69) |
Daher haben die italienischen Behörden nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass die Beihilfen im Einklang mit der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilferegelung gewährt wurden. Selbst wenn es sich um eine Betriebsbeihilfe handeln sollte, könnte die Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1998 können Betriebsbeihilfe ausnahmsweise in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gewährt werden. Im Zeitraum 1998–2006 war Sardinien ein solches Fördergebiet. Mit Ausnahme der „De-minimis“-Beihilfen wurden jedoch auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung keine Betriebsbeihilfen bewilligt. Zudem haben die italienischen Behörden im Rahmen dieses Prüfverfahrens weder nachgewiesen, dass die Beihilfen aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung bzw. ihrer Art nach gerechtfertigt sind, noch dass ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. |
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(70) |
Die italienischen Behörden haben ferner nicht geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Beihilfen mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, anderen Beihilfevorschriften bzw. anderen Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien vereinbar seien. |
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(71) |
Auch die Kommission hat keine andere Rechtsgrundlage gefunden, auf deren Grundlage die Beihilfen genehmigt werden könnten. Wie bereits dargelegt, fällt die Maßnahme nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, der zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigt werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Regelung kommt auch nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht, dem zufolge folgende Beihilfen zulässig sind: Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso wenig handelt es sich bei der Maßnahme um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag. Die Maßnahme zielt auch nicht auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag ab. |
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(72) |
Die Beihilfen, die vermutlich für Projekte gewährt wurden, mit denen begonnen wurde, bevor auf der Grundlage der 1998 von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung zugunsten des Hotelgewerbe in Sardinien (Beihilfe N 272/1998) in der Form, wie sie gemäß dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfenanträgen durchgeführt wurde, ein Beihilfeantrag gestellt wurde, sind nach Auffassung der Kommission nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
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(73) |
Diese Feststellung der Unvereinbarkeit gilt für alle Beihilfen für Projekte, deren förderfähige Kosten angefallen sind, bevor auf der Grundlage der jeweils geltenden Durchführungsbestimmungen ein Beihilfeantrag gestellt wurde, und die die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 berechneten „De-minimis“-Beihilfen übersteigen, auf die der Begünstigte zum jeweiligen Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte. |
8. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(74) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien die in Rede stehenden Beihilfe unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig durchgeführt hat. |
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(75) |
Die Kommission gelangt nach ihrer beihilferechtlichen Würdigung zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die auf der Grundlage der Regelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ (missbräuchliche Durchführung der Beihilfe N 272/98), der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen sowie dem Beschluss Nr. 33/6 für die vorgenannten Projekte gewährt wurden, die Voraussetzungen der Leitlinien aus dem Jahr 1998 nicht erfüllen. Die Beihilfen wurden rechtswidrig gewährt und sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. |
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(76) |
Entsprechend ihrer langjährigen Entscheidungspraxis verlangt die Kommission im Einklang mit Artikel 87 EG-Vertrag, dass die Beihilfen, die im Sinne von Artikel 88 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurden und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, von den Begünstigten zurückgefordert werden. Dieses Vorgehen wird durch Artikel 14 der Verfahrensverordnung bestätigt. |
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(77) |
Italien muss daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Zu diesem Zweck muss Italien die Begünstigten auffordern, die Beihilfen innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zurückzuzahlen. |
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(78) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verfahrensverordnung umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. |
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(79) |
Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (18) berechnet. In diesem Rahmen fordert die Kommission Italien auf, die etwaigen Begünstigten der Regelung zu verpflichten, die Beihilfen einschließlich Zinsen innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung gemäß den untenstehenden Bestimmungen zurückzuzahlen. |
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(80) |
Die Kommission fordert Italien auf, für die Übermittlung der erforderlichen Angaben den Fragebogen in Anhang zu benutzen, eine Liste der betreffenden Begünstigen zu erstellen sowie anzugeben, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um eine sofortige und tatsächliche Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen sicherzustellen. Die Kommission fordert Italien ferner auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung sämtliche Unterlagen (Runderlasse, Rückzahlungsanordnungen usw.) vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass gegenüber den Empfängern der rechtswidrigen Beihilfen Verfahren zur Rückzahlung der Beihilfen eingeleitet wurden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 gewährt wurden, das mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen rechtswidrig umgesetzt wurde, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn der Begünstigte die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung beantragt hat, bevor er mit der Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens begonnen hat.
Artikel 2
(1) Die Italienische Republik fordert die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.
Artikel 3
(1) Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Die Italienische Republik stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Die Italienische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:
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a) |
Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat. Zu diesem Zweck wird der Fragebogen in Anhang I ausgefüllt; |
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b) |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; |
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c) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; |
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d) |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. |
(2) Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückforderung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 2. Juli 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 79 vom 30.3.2004, S. 4 und ABl. C 32 vom 14.2.2007, S. 2.
(2) ABl. C 79 vom 30.3.2004, S. 4.
(3) ABl. C 32 vom 14.2.2007, S. 2.
(4) Schreiben der Kommission vom 12.11.1998, SG(98) D/9547.
(5) Dekret des Assessors für Tourismus, Handwerk und Handel vom 29.4.1999, Nr. 285 „Esecutività della Deliberazione della Giunta Regionale n. 58/60 del 22.12.1998 come modificata dalla Deliberazione n. 16/20 del 16.3.1999 che approva la direttiva di Attuazione prevista dall’Art. 2 della L.R. 11 marzo 1998 n. 9 disciplinante: incentivi per la riqualificazione delle strutture alberghiere e norme modificative della L.R. 14.9.1993 n. 40“. Veröffentlicht im B.U.R.A.S. Nr. 14 vom 8.5.1999.
(6) ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11.
(7) Anhang zum Beschluss Nr. 33/4 vom 27.7.2000 „Direttive di attuazione della L.R. 11 marzo 1998, n. 9“ — Artikel 6 Beihilfehilfefähige Kosten: „[…] Die vorgenannten Kosten sind beihilfefähig, sofern sie nach Beantragung der Förderung anfallen“ [Art. 6 Spese ammissibili: „[…] Sono ammissibili le spese suindicate purché effettuate successivamente alla richiesta dei previsti benefici “.].
(8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(9) Siehe Schreiben vom 25.4.2001, Aktenzeichen 5368 (bei der Kommission unter der Nummer A/33473 registriert), Erwägungsgrund 17.
(10) Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88], ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(11) Schreiben an den Mitgliedstaat vom 2.8.2000, SG(2000) D/105754.
(12) ABl. C 32 vom 14.2.2007, S. 2.
(13) Bollettino Ufficiale della Regione Sardegna (Suppl. Straordinario n. 3 al Bollettino Ufficiale n. 14 dell’8 maggio 1999).
(14) Im Falle des Grand Hotel Abi d’Oru hat die Kommission beispielsweise durch Internetrecherchen ermittelt, dass es sich um ein Vier-Sterne-Hotel mit 177 Zimmern und italienischer wie auch ausländischer Kundschaft handelt.
(15) „Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.“
(16) Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. 1980, 2671, Erwägungsgrund 17: „Zum anderen hätte diese Auffassung zur Folge, dass die Mitgliedstaaten Zahlungen leisten könnten, die die finanzielle Lage der begünstigten Unternehmen verbesserten, ohne für die Erreichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ziele erforderlich zu sein.“
(17) Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Erwägungsgrund 300.
ANHANG
Angaben zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe C 1/2004
1. Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe
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1.1. |
Bitte geben Sie an, wie der von den einzelnen Beihilfeempfängern zurückzufordernde Beihilfebetrag berechnet wird:
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1.2. |
Bitte geben Sie den Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfen an, die auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährt wurden (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, in Preisen von …): |
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1.3. |
Bitte geben Sie die Gesamtzahl der Begünstigten an, von denen Beihilfen zurückzufordern sind, die auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährt wurden: |
2. Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um die Beihilfe zurückzufordern
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2.1. |
Bitte geben Sie die Maßnahmen an, die bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um die sofortige und tatsächliche Rückforderung der Beihilfen sicherzustellen. Bitte geben Sie ggf. auch die jeweilige Rechtsgrundlage an: |
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2.2. |
Bitte geben Sie an, bis wann die Rückforderung der Beihilfen abgeschlossen sein wird: |
3. Angaben zu den einzelnen Begünstigten
Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Begünstigten, von denen die im Rahmen der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern sind.
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Begünstigter |
Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (1) |
Gesamtbetrag der Rückforderung (1) (Hauptforderung) |
Gesamtbetrag der Rückzahlungen (1) |
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Hauptforderung |
Zinsen |
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(°) |
In Mio. Landeswährung. |