10.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2011

zur Aufhebung des Beschlusses 2011/491/EU über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

(2012/15/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) wird seit dem 28. Februar 2011 aufgrund des Beschlusses 2011/491/EU des Rates (2) vorläufig angewendet.

(2)

Bezug nehmend auf den vom Rat am 15. Juli 2011 gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Antrag hat das Europäische Parlament dem Rat am 14. Dezember 2011 die Zustimmung für den Abschluss des Protokolls verweigert.

(3)

Es ist daher erforderlich, den Beschluss 2011/491/EU aufzuheben und dem Königreich Marokko gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Protokolls zu notifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/491/EU des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), dem Königreich Marokko gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu notifizieren, dass die Europäische Union nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei dieses Protokolls zu werden. Diese Notifizierung erfolgt in der Form eines Schreibens.

Der Wortlaut des Schreibens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Dok. 18774/11 PECHE 411 — KOM(2011) 939 endg.

(2)   ABl. L 202 vom 5.8.2011, S. 1.


ANHANG

Exzellenz,

mit Bezug auf das am 25. Februar 2011 paraphierte Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und dessen vorläufige Anwendung, die in Artikel 12 des Protokolls vereinbart wurde und durch die Unterzeichnung des Protokolls durch die beiden Parteien am 13. Juli 2011 in Kraft getreten ist, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Europäische Union notifiziert dem Königreich Marokko, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des genannten Protokolls zu werden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Union

K. OSTRZYNIEWSKA