96/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 295 vom 20/11/1996 S. 0033 - 0038
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 1996 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (96/653/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, gestützt auf die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, auf Antrag einiger Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Vermehrungsgut der im Anhang aufgeführten Arten ist zur Zeit in allen Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist. Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der genannten Richtlinien entspricht. Daher empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen, um das Defizit bei Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG bzw. 71/161/EWG entspricht, zu decken. Aus genetischen Gründen muß dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Vermehrungsguts müssen die besten Garantien geboten werden. Vermehrungsgut darf außerdem nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zum fraglichen Vermehrungsgut enthält. Die einzelnen Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut und Pflanzgut mit minderen als den in der Richtlinie 66/404/EWG vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Herkunft oder mit minderen als den in der Richtlinie 71/161/EWG vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die spezifische Reinheit zum Verkehr zuzulassen, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Saatgut, das die Anforderungen in bezug auf die Herkunft gemäß der Richtlinie 66/404/EWG nicht erfuellt, entsprechend dem Anhang I zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsorts und der Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, der Nachweis gemäß Artikel 2 erbracht wird. (2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet Pflanzgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das in der Gemeinschaft aus dem obengenannten Saatgut aufgezogen wurde. Artikel 2 (1) Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 zu führende Nachweis ist erbracht, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorie "Matériels de reproduction identifiés" des "Système OCDE pour le contrôle des matériels forestiers de reproduction destinés au commerce international" oder um eine andere in diesem System definierte Kategorie handelt. (2) Wird das in Absatz 1 genannte OECD-System am Herkunftsort des Vermehrungsguts nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen. (3) Stehen am Herkunftsort keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nichtamtliche Beweismittel zulassen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, nach Maßgabe des Anhangs II Saatgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen von Anhang I der Richtlinie 71/161/EWG in bezug auf die spezifische Reinheit nicht entspricht, sofern folgende Bedingung erfuellt ist: Die in Artikel 9 der Richtlinie 66/404/EWG vorgeschriebene Urkunde trägt die Aufschrift: "Saatgut, das den Normen in bezug auf die spezifische Reinheit nicht entspricht". Artikel 4 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, nach Maßgabe des Anhangs III auf ihrem Hoheitsgebiet Vermehrungsgut zum gewerbsmäßigen Verkehr zuzulassen, das weder den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG in bezug auf die Herkunft noch den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 71/161/EWG in bezug auf die spezifische Reinheit entspricht, sofern - der Nachweis gemäß Artikel 2 in bezug auf den Herkunftsort und die Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, erbracht wird und - die in Artikel 9 der Richtlinie 66/404/EWG vorgeschriebene Urkunde die Aufschrift trägt: "Saatgut, das den Normen in bezug auf die spezifische Reinheit nicht entspricht". Artikel 5 Die Mitgliedstaaten, die selbst keinen Antrag gestellt haben, werden ebenso ermächtigt, nach Maßgabe der Anhänge I, II und III auf ihrem Hoheitsgebiet das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von unter diese Entscheidung fallendem Saatgut und Pflanzgut für die von den antragstellenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Verwendungszwecke zuzulassen. Artikel 6 Die Ermächtigungen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 4 laufen, sofern sie das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut in der Gemeinschaft betreffen, am 30. November 1997 ab. Ermächtigungen, die das weitere gewerbsmäßige Inverkehrbringen in der Gemeinschaft betreffen, laufen am 31. Dezember 1998 ab. Artikel 7 Im Hinblick auf das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 6 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel von diesem Material mit minderen Anforderungen aufgrund dieser Entscheidung auf ihrem Hoheitsgebiet zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission ZEICHENERKLÄRUNG 1. Mitgliedstaaten A = Österreichische Republik B = Königreich Belgien D = Bundesrepublik Deutschland DK = Königreich Dänemark E = Königreich Spanien EL = Griechische Republik F = Französische Republik I = Italienische Republik IRL = Irland L = Großherzogtum Luxemburg NL = Königreich der Niederlande P = Portugiesische Republik UK = Vereinigtes Königreich 2. Staaten der Herkunft BG = Bulgarien Ca. = Karpaten CDN = Kanada CH = Schweiz CZ = Tschechische Republik EC = Europäische Gemeinschaft HR = Kroatien HU = Ungarn LV = Lettland NO = Norwegen PL = Polen RO = Rumänien SI = Slowenien SK = Slowakische Republik Sudètes = Sudeten TR = Türkei USA = Vereinigte Staaten von Amerika Vallée de la Save = Sava-Tal 3. Andere Abkürzungen max. alt. = maximum altitude (Hoechsthöhe) OEP = oder äquivalenter Herkunft (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66. (2) ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14. ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO III - BILAG III - ANHANG III - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉÉ - ANNEX III - ANNEXE III - ALLEGATO III - BIJLAGE III - ANEXO III - LIITE III - BILAGA III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>