31976D0960

76/960/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG und gemäß Titel III und IV der Richtlinie des Rates 75/268/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1976 S. 0057 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG und gemäß Titel III und IV der Richtlinie des Rates 75/268/EWG (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (76/960/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), insbesondere auf den Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Königlicher Erlaß vom 3. Mai 1976 zur Änderung des königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe,

- Ministerialerlaß vom 28. April 1976 betreffend die Prämie für die Ausrichtung auf die Rindfleisch- oder Schaffleischproduktion im Rahmen der Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,

- Königlicher Erlaß vom 19. Juli 1976 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in benachteiligten Gebieten,

- Ministerialerlaß vom 19. Juli 1976 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in benachteiligten Gebieten,

- Ministerialerlaß vom 17. Juli 1976 über die Gewährung einer Investitionsbeihilfe an Zusammenschlüsse zur Verbesserung der Futtermittelproduktion und zur rationellen Bewirtschaftung der Weiden, geändert durch Ministerialerlaß vom 1. Oktober 1976.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie sowie den Titeln III und IV der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhanges zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 75/6/EWG vom 27. November 1974 (3), 75/433/EWG vom 8. Juli 1975 (4) und 76/676/EWG vom 20. Juli 1976 (5) sind, auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S 1. (2)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 30. (4)ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1975, S. 30. (5)ABl. Nr. L 231 vom 21.8.1976, S. 9.