14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. September 2013

Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C)

Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5648)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/341/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nachdem Mitgliedstaaten und andere Beteiligte auf der Grundlage der vorerwähnten Bestimmungen zur Stellungnahme aufgefordert wurden (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Dezember 2008 erhielt die Hypo Group Alpe Adria (im Folgenden „HGAA“ oder „Bank“) von der Republik Österreich auf der Grundlage des österreichischen Bankenrettungspakets (2) (im Folgenden „Bankenrettungspaket“) 900 Mio. EUR an Tier-1-fähigem Partizipationskapital (3).

(2)

Am 29. April 2009 übermittelte Österreich der Kommission einen Rentabilitätsplan für die HGAA.

(3)

Mit ihrer Entscheidung vom 12. Mai 2009 in der Beihilfesache N 254/2009 („Eröffnungsentscheidung von 2009“) (4) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (5) eingeleitet, da sie Zweifel hatte, ob die Umstrukturierungsbeihilfe, die Deutschland der BayernLB, dem Mehrheitsaktionär der HGAA, im Dezember 2008 gewährt hatte, mit dem Binnenmarkt vereinbar war. In derselben Entscheidung warf die Kommission die Frage auf, ob es sich bei der HGAA um eine grundsätzlich gesunde Bank handelte.

(4)

Die HGAA wurde am 23. Dezember 2009 verstaatlicht. In diesem Zusammenhang genehmigte die Kommission mit ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2009 in den Beihilfesachen C 16/2009 und N 698/2009 (6) (im Folgenden „Rettungsbeschluss vom Dezember 2009“) auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einstweilig, d. h. bis zur Vorlage eines schlüssigen Umstrukturierungsplans, mehrere Beihilfemaßnahmen. Mit demselben Beschluss weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren auf weitere Beihilfemaßnahmen Österreichs zugunsten der HGAA aus.

(5)

Am 22. Juni 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren erneut aus. Grund dafür war vor allem, dass im überarbeiteten Umstrukturierungsplan für die HGAA, der am 16. April 2010 vorgelegt worden war, nicht aufgezeigt wurde, wie die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank gewährleistet und eine angemessene Lastenverteilung erreicht und wie die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen in ausreichendem Maße aufgefangen werden sollten. Des Weiteren verlängerte die Kommission die Genehmigung der Beihilfe, die sie mit ihrem Rettungsbeschluss vom Dezember 2009 bis zum Abschluss der Prüfung des Umstrukturierungsplans einstweilig für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte (im Folgenden „Verlängerungsbeschluss von 2010“) (7).

(6)

Am 29. Dezember 2010 meldete Österreich eine weitere Maßnahme zugunsten der HGAA in Form einer Assetgarantie in Höhe von 200 Mio. EUR an. Diese Beihilfemaßnahme wurde mit dem Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 in den Beihilfesachen SA.32172 (2011/NN) und SA.32554 (2009/C) (8) (im Folgenden „Rettungsbeschluss vom Juli 2011“) genehmigt.

(7)

Am 7. Februar 2011 informierte die Kommission Österreich und Deutschland darüber, dass das Verfahren in der Beihilfesache N 698/2009 (9) bezüglich der HGAA von dem Verfahren in der Beihilfesache C 16/2009 bezüglich der BayernLB getrennt würde. Das Verfahren bezüglich der HGAA wurde daraufhin als Beihilfesache SA.32554 (2009/C) registriert. Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die Beihilfesache SA.32554 (2009/C).

(8)

Am 21. April 2011 legte Österreich einen neuen Umstrukturierungsplan für die HGAA vor.

(9)

Am 3. Dezember 2012 meldete Österreich eine weitere Beihilfemaßnahme zugunsten der HGAA in Form einer Kapitalzuführung durch die Republik Österreich im Rahmen von Stückaktien und einer staatlichen Garantie für von der HGAA ausgegebene Nachranganleihen an. Die Anmeldung beinhaltete eine Reihe von Verpflichtungen für die HGAA. Diese Maßnahmen wurden mit dem Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Beihilfesache SA.32554 (2009/C) (10) (im Folgenden „Rettungsbeschluss vom Dezember 2012“) einstweilig genehmigt. Die Genehmigung war an bestimmte Verpflichtungszusagen Österreichs geknüpft. Österreich hat diese Zusagen allerdings nur zum Teil eingehalten.

(10)

Am 5. Oktober 2012 erhob Österreich Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 25. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) (11) bezüglich der BayernLB. Dieser Beschluss wurde später aufgehoben und durch den Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2013 (12) (im Folgenden „BayernLB-Beschluss“) ersetzt.

(11)

Zur detaillierten Beschreibung des Verfahrens wird auf die Eröffnungsentscheidung von 2009, den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, den Verlängerungsbeschluss von 2010, den Rettungsbeschluss vom Juli 2011 sowie den Rettungsbeschluss vom Dezember 2012 verwiesen.

(12)

Die einzelnen Umstrukturierungspläne für die HGAA und deren entsprechende Änderungen waren im Zeitraum von Juli 2010 bis August 2013 Gegenstand zahlreicher Treffen und Telefonkonferenzen sowie anderer Formen des Informationsaustauschs zwischen Vertretern Österreichs, der Bank und der Kommissionsdienststellen.

(13)

Am 29. Juni 2013 meldete Österreich einen Umstrukturierungsplan an, in dem die Abwicklung der HGAA vorgesehen war; dieser Plan wurde am 27. August 2013 ergänzt.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   BEGÜNSTIGTE BANK

(14)

Die HGAA ist ein weltweit tätiger Finanzkonzern mit Sitz in Klagenfurt (Kärnten), von wo aus die Bank- und Leasinggeschäfte einschließlich des Abbauteils über die Hypo Alpe Adria Bank-International (im Folgenden „HBInt“) kontrolliert und gesteuert werden. Die HBInt nimmt konzernweite Zentralfunktionen wie Konzerncontrolling und -bilanzierung, Risikosteuerung, Rechtswesen und Compliance, Liquiditätssteuerung, Emissionsgeschäft sowie Refinanzierung der Tochtergesellschaften der HGAA wahr.

(15)

Ende 2012 betrug die Bilanzsumme der HGAA insgesamt 33,8 Mrd. EUR, und die risikogewichteten Aktiva (RWA) beliefen sich auf etwa 21 Mrd. EUR.

(16)

Die HGAA steht zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich (13).

(17)

Per 31. Dezember 2008 war die HGAA über ihre Bank- und/oder Leasing-Tochtergesellschaften in folgenden zwölf Ländern vertreten: Österreich, Slowenien, Italien, Deutschland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Ukraine sowie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(18)

Derzeit ist die HGAA in Österreich mit der HBA tätig. Darüber hinaus ist sie vertreten in Slowenien (mit der HBS und der Leasinggesellschaft HLS), Kroatien (mit der HBC und der integrierten Leasinggesellschaft HAALC), Bosnien und Herzegowina (mit den beiden Banken HBFBiH und — in der Republika Srpska — HBRS einschließlich der Leasinggesellschaft HLRS), Serbien (mit der HBSE) und Montenegro (mit der HBM) (zusammen „südosteuropäische Länder“ (SEE — South Eastern Europe)).

(19)

Für viele Industriebeteiligungen und Finanztöchter der Bank ist ein Abwicklungsprozess gestartet worden. Die italienische HBI hat mit dem 1. Juli 2013 ihr Neugeschäft eingestellt. Zu den sonstigen auf Abbau gestellten Tochtergesellschaften gehören die kroatische Leasinggesellschaft HLC und die aus der Übertragung von Bankassets hervorgegangene kroatische Abbaugesellschaft H-ABDUCO, die österreichische Leasinggesellschaft HLA, die deutsche Leasinggesellschaft HLG, in Montenegro die Leasinggesellschaft HLM und die aus der Übertragung von Bankassets hervorgegangene Abbaugesellschaft HDM, die ungarische Leasinggesellschaft HLHU, die bulgarische Leasinggesellschaft HLBG, die mazedonische Leasinggesellschaft HLMK, die ukrainische Leasinggesellschaft HLUA, in Bosnien und Herzegowina die Leasinggesellschaft HETABiH und die aus der Übertragung von Bankassets hervorgegangene Abbaugesellschaft BORA, die serbischen Leasinggesellschaften HLSE und HRSE, die beiden slowenischen Gesellschaften TCK und TCV, die aus einer Übertragung von Bank- und Leasinggeschäften hervorgegangen sind, sowie die italienische Leasinggesellschaft HLI (14). Die Alpe Adria Privatbank in Liechtenstein ist bereits abgewickelt worden.

(20)

In den folgenden Erwägungsgründen wird eine Übersicht über die weiterhin tätigen Unternehmenseinheiten geboten.

(21)

Die österreichische Tochtergesellschaft HBA erbringt Bankdienstleistungen für Privat-, Firmen- und institutionelle Kunden. Sie bietet alle klassischen Bankdienstleistungen einer Universalbank an. Die HBA verfügt über eine starke regionale Verankerung in Kärnten mit weiteren Standorten in Wien und Salzburg. Ihr Marktanteil in Österreich liegt bei weniger als […] (*1) % nach Assets und bei […] % nach Einlagen.

(22)

In Slowenien ist der Konzern mit der Bank HBS vertreten (Marktanteil von rund […] % nach Assets und […] % nach Einlagen). Die Leasinggesellschaft HLS konzentriert sich auf das Mobilienleasing und tätigt auch ausgewählte Immobilienleasinggeschäfte.

(23)

Die kroatische HBC ist eine Universalbank (Marktanteil von etwa […] % nach Assets und […] % nach Einlagen). Die HAALC ist im Leasinggeschäft tätig und weist einen Marktanteil von rund […] % am Neufinanzierungsvolumen auf.

(24)

In Bosnien und Herzegowina sind zwei verschiedene Banken tätig: die HBRS in der Republika Srpska (Marktanteil von etwa […] % nach Assets und […] % nach Einlagen) und die HBFBiH in der Föderation Bosnien und Herzegowina (Marktanteil von rund […] % nach Assets). Die Leasinggesellschaft HLRS, die im Eigentum von HBRS steht, verfügt über einen Marktanteil von rund […] % am Neufinanzierungsvolumen.

(25)

Der Marktanteil der HBM in Montenegro beträgt rund […] % nach Assets. Das Leasinggeschäft, das aus der Bank generiert wird, verzeichnet einen Marktanteil von […] %.

(26)

Die serbische HBSE hat ihre Geschäftsschwerpunkte im Privat- und Firmenkundensegment (Marktanteil von etwa […] % nach Assets und […] % nach Einlagen).

2.2.   BEIHILFEMASSNAHMEN

Dezember 2008 — Maßnahmen der BayernLB und staatliche Maßnahmen im Rahmen des österreichischen Bankenrettungspakets

(27)

2008 erhielt die HGAA Unterstützung von ihrer damaligen Anteilseignerin BayernLB sowie der Republik Österreich.

—

Im Dezember 2008 erhielt die HGAA eine Kapitalzuführung von 700 Mio. EUR von der BayernLB, ihrer damaligen Mehrheitsaktionärin, die im selben Monat ihrerseits vom Freistaat Bayern staatliche Beihilfen erhalten hatte.

—

Am 29. Dezember 2008 erhielt die HGAA auf der Grundlage des Bankenrettungspakets von der Republik Österreich 900 Mio. EUR Partizipationskapital (Tier-1-Kapital) sowie Liquiditätsgarantien in Höhe von 1,35 Mrd. EUR für Anleiheemissionen.

Dezember 2009 — staatliche Rekapitalisierung und Garantien

(28)

Im Rahmen ihrer Verstaatlichung erhielt die HGAA folgende Beihilfen:

—

eine befristete Assetgarantie Österreichs nach dem Bankenrettungspaket in Höhe von 100 Mio. EUR zu den Bedingungen für notleidende Banken,

—

eine Kapitalzuführung Österreichs nach dem Bankenrettungspaket in Höhe von 450 Mio. EUR zu den Bedingungen für notleidende Banken.

Jänner 2011 — Assetgarantie

(29)

Aufgrund des zusätzlichen Abschreibungsbedarfs gewährte Österreich der HGAA für den Zeitraum vom 31. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2013 eine Assetgarantie in Höhe von 200 Mio. EUR.

Dezember 2012 — staatliche Rekapitalisierung und Garantie

(30)

Laut Beschluss der österreichischen Finanzaufsichtsbehörde musste die HGAA per 31. Dezember 2012 eine höhere Kapitalquote von 12,04 % erfüllen. Daher wurden der HGAA von den österreichischen Behörden folgende Maßnahmen gewährt:

—

eine Kapitalerhöhung von 500 Mio. EUR über den Kauf von Stückaktien und

—

eine staatliche Garantie für nachrangige Tier-2-Kapitalinstrumente mit einem Nominalwert von 1 Mrd. EUR.

(31)

Eine ausführliche Beschreibung der Bank und der bislang genehmigten Beihilfemaßnahmen ist in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der Eröffnungsentscheidung, in den Erwägungsgründen 13 bis 15 und 27 bis 40 des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2009, in den Erwägungsgründen 15 bis 19 des Rettungsbeschlusses vom Juli 2011 und in den Erwägungsgründen 10 bis 12 des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 enthalten.

2.3.   NOCH NICHT GEWÄHRTE ZUSÄTZLICHE BEIHILFEMASSNAHMEN

(32)

Der Umstrukturierungsplan sieht für den Zeitraum 2013-2017 für den Abbauteil einen zusätzlichen Kapitalbedarf von rund 2,6 Mrd. EUR (Basisszenario) vor, der sich im pessimistischen Szenario auf 4,7 Mrd. EUR und im Stressszenario auf 5,4 Mrd. EUR beläuft. Unter der Annahme, dass das Kapital in liquider Form bereitgestellt wird, würde der zusätzliche Liquiditätsbedarf der HGAA im Basisszenario 2,5 Mrd. EUR betragen und den Schätzungen zufolge in einem pessimistischen Stressszenario bis 2017 auf 3,3 Mrd. EUR steigen. (Sollten die Kapitalmaßnahmen nicht liquiditätswirksam erfolgen, wären eventuell höhere Liquiditätsmaßnahmen erforderlich.)

(33)

Österreich hat vorsorgehalber die Kommission um die Genehmigung staatlicher Beihilfen ersucht, die notwendig sein könnten, um den zusätzlichen Kapital- oder Liquiditätsbedarf in der Weise zu decken, dass sämtliche aufsichtsrechtlichen Anforderungen eingehalten oder Verluste abgedeckt werden. Die Höhe des gewährten Kapitals wird auf den zur Einhaltung der regulatorischen Mindestkapitalanforderungen erforderlichen Betrag begrenzt sein, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt werden müssen.

2.4.   BEITRAG FRÜHERER ANTEILSEIGNER DER HGAA

(34)

Vor ihrer Verstaatlichung waren die Eigentümer der HGAA die BayernLB (67,08 %), das Land Kärnten über die Kärntner Landesholding (12,42 %), die Grazer Wechselseitige Versicherung AG („GRAWE“) (20,48 %) und die Mitarbeiterstiftung Hypo Alpe Adria (0,02 %).

(35)

Alle Eigentümer traten ihre Rechte als Anteilseigner ab, indem sie ihre Anteile zum symbolischen Preis von einem Euro an Österreich veräußerten.

(36)

Die BayernLB verzichtete auf all ihre Rechte als Anteilseignerin, darunter auch auf bereits eingezahltes Ergänzungskapital (Tier-2-Kapital) von 300 Mio. EUR, und befreite die HGAA von der Pflicht, früher gewährte Kredite in Höhe von 525 Mio. EUR zurückzuzahlen (15).

(37)

Um die Liquidität der HGAA zu gewährleisten, stellte die BayernLB eine im Dezember 2009 ausgelaufene Liquiditätslinie in Höhe von […] EUR wieder zur Verfügung. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die HGAA die ihr über eine konzerninterne Finanzierung gewährten […] EUR der BayernLB bis zum 31. Dezember 2013 behalten könnte. 2014 würden Finanzmittel der BayernLB von […] EUR bei der HGAA verbleiben, 2015 Finanzmittel in Höhe von […] EUR. Diese Beträge werden im Fall einer Aufspaltung der Bank oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme, nach der die Lebensfähigkeit der HGAA nicht sichergestellt ist, von Österreich garantiert (16).

(38)

Die BayernLB führte der HGAA bereits 2008 Kapital in Höhe von 700 Mio. EUR zu, das inzwischen vollständig aufgezehrt ist, da es in vollem Umfang zur Verlustdeckung verwendet wurde.

(39)

Die GRAWE zeichnete 30 Mio. EUR nicht wandelbares Tier-1-Kapital (Partizipationskapital) mit einer Dividende von 6 % p.a. ab 2013 (falls Gewinne erzielt werden). Am 30. Mai 2011 wurde der Nominalwert des Partizipationskapitals nach einem Kapitalschnitt auf 9 Mio. EUR herabgesetzt.

(40)

Die GRAWE stellte außerdem bis zum 31. Dezember 2013 besicherte Liquidität in Höhe von 100 Mio. EUR zur Verfügung (50 Mio. EUR wurden durch österreichische Schuldverschreibungen und 50 Mio. EUR durch andere zur Begebung gedeckter Schuldverschreibungen zugelassene Vermögenswerte besichert).

(41)

Das Bundesland Kärnten leistete im Dezember 2009 durch folgende Maßnahmen einen Beitrag zur Bankenrettung:

—

Kapitalzuführung von 200 Mio. EUR in zwei Schritten. Kärnten wandelte 50 Mio. EUR Tier-2-Kapital in rund 31 Mio. EUR Tier-1-Partizipationskapital um und führte 150 Mio. EUR in Form von Partizipationskapital zu. Das Partizipationskapital ist mit einer gewinnabhängigen Dividende von 6 % ausgestattet, die zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2013 fällig wäre. Der Gesamtbetrag des zunächst zugeführten Partizipationskapitals von 181 Mio. EUR hat sich in der Zwischenzeit durch einen Kapitalschnitt auf 55 Mio. EUR verringert;

—

Liquiditätsmaßnahmen in Höhe von rund 200 Mio. EUR, die vom Land Kärnten im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden.

(42)

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die ursprünglichen Beträge des Partizipationskapitals, das der HGAA zugeführt wurde (sämtlich der HBInt zugeführt), und dessen aktuelle Höhe. Es sei darauf hingewiesen, dass mit Partizipationskapital keine Stimmrechte verbunden sind. Alle stimmberechtigen Aktien werden von der Republik Österreich gehalten.

Tabelle 1

Überblick Partizipationskapital

Partizipationskapital, aufgeschlüsselt nach früheren Anteilseignern

 

Ursprünglicher Betrag (in Euro)

Nach dem Kapitalschnitt und anderen Maßnahmen (Umwandlung usw.)

GRAWE

30 000 000

9 170 369

Land Kärnten

30 772 982

9 406 653

Land Kärnten

150 000 000

45 851 845

Zwischensumme

210 772 982

64 428 867

Republik Österreich

900 000 000

275 111 073

Insgesamt

1 110 772 982

339 539 940

(43)

Die HGAA hat verschiedene hybride und andere Kapitalinstrumente deutlich unter dem Nominalwert zurückgekauft oder sie insgesamt gekündigt und damit ihre Kapitalbasis erhöht: Im April 2012 nahm die HGAA eine Transaktion vor, die zur Steigerung des Tier-1-Kapitals um 153 Mio. EUR führte. Im August 2012 kündigte sie einige hybride Instrumente und generierte dadurch weitere 23,5 Mio. EUR Kapital. Im Dezember 2012 bot die HGAA einen Rückkauf weiterer Kapitalinstrumente an, der zu einem außerordentlichen Gewinn von […] EUR führte.

(44)

Aufgrund der Verluste der HGAA entfielen zudem für Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten (Partizipationskapital- und anderen hybriden Kapitalinstrumenten) die gewinnabhängigen Dividenden- oder Kuponzahlungen. Für 2009 und 2010 konnte die HGAA daher über […] EUR einbehalten.

2.5.   URSACHEN DER SCHWIERIGKEITEN DER HGAA

(45)

Die Schwierigkeiten der HGAA sind in erster Linie auf eine auf günstigen staatlich garantierten Finanzierungen basierende aggressive Wachstumsstrategie zurückzuführen.

(46)

Die HGAA setzte massiv auf ein schnelles Wachstum und Aufholen auf den Märkten der SEE-Länder. Insbesondere im Zeitraum von 2000 bis 2007 stieg die HGAA in zahlreiche neue Märkte ein. Dadurch erhöhte sich die Bilanzsumme der HGAA von 9,8 Mrd. EUR (31. Dezember 2002) auf 43,3 Mrd. EUR (31. Dezember 2008).

Tabelle 2

Expansion der HGAA, aufgeschlüsselt nach Land und Geschäftsbereich

Image 1

(47)

Ermöglicht wurde die Expansionsstrategie durch die niedrigen Finanzierungskosten, die auf den staatlichen Garantien des Landes Kärnten (Ausfallshaftung) beruhten, die von 4,9 Mrd. (31. Dezember 2002) auf 20,7 Mrd. EUR (31. Dezember 2009) anstiegen. Der Zugang zu günstigen Finanzmitteln führte dazu, dass die HGAA die lokale Einlagenbildung vernachlässigte.

(48)

Die schnelle Bilanzausweitung auf den SEE-Märkten und die günstigen staatlich garantierten Finanzierungen sorgten für kurzfristige Gewinne. Von 2002 bis 2006 erzielte die HGAA jedes Jahr Gewinne (ausgenommen 2004). Das Geschäftsmodell verschleierte jedoch zugrunde liegende Risiken hinsichtlich der Verschlechterung der Assetqualität und der Refinanzierung, so dass die Bank es versäumte, eine erforderliche Überprüfung in die Wege zu leiten und die Verfahren für die interne Kontrolle und das Risikomanagement zu entwickeln, die notwendig gewesen wären, um auf die veränderten Bedürfnisse nach der Expansion reagieren zu können. Die Strategie der Bank war auf die Steigerung des Geschäftsvolumens ausgerichtet, was zur Folge hatte, dass die Bank hohe Risiken einging, insbesondere bei Projekten im Immobilien- und Tourismussektor, und die wirtschaftlichen und betrieblichen Risiken systematisch falsch eingeschätzt wurden. Da angemessene Kontrollmechanismen fehlten, war die Bank außerdem für Betrug anfällig, was mehrere strafrechtliche Ermittlungen nach sich zog. Im Laufe der Zeit litt ihr Portfolio unter anderem aufgrund der fehlenden ordnungsgemäßen Besicherung zunehmend unter einem signifikanten Anteil notleidender Kredite. In vielen Fällen war es schwierig oder unmöglich, die zugrunde liegenden Sicherheiten zu veräußern, was umfassende Abschreibungen erforderlich machte.

(49)

Darüber hinaus ging die Bank zusätzliche Tilgungsrisiken ein, da ein wesentlicher Teil ihrer Kredite an Privatpersonen und kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) in SEE-Ländern auf Euro oder Schweizer Franken lautete. Nach der Aufwertung — insbesondere des Schweizer Franken — gegenüber den lokalen Währungen kamen diese Risiken teilweise zum Tragen.

(50)

In Anbetracht des aus ihrem Zielkundenstamm und Portfolio resultierenden Risikoprofils agierte die Bank mit unzureichendem Kapital, auch wenn sie sich innerhalb der damals geltenden aufsichtsrechtlichen Grenzen bewegte. Nachdem sich die Lage verschlechtert hatte, wurde dieser Faktor sehr schnell zum Problem. Aus einer im vorgelegten Abwicklungsplan enthaltenen Berechnung geht hervor, dass die Kapitalquote der Bank ohne Beihilfemaßnahmen ab 2013 negativ ausgefallen wäre, sowohl für das Tier-1-Kapital […] als auch für das Eigenkapital insgesamt […]. Diese Berechnung ist insofern fiktiv, als eine drastische Verkleinerung oder die Abwicklung der Bank in diesem Fall noch früher erforderlich gewesen wäre. Nach den Ausführungen Österreichs hätte eine Abwicklung die Stabilität des Finanzsystems in Österreich beeinträchtigt, insbesondere aufgrund der Haftungsübernahmen des Bundeslands Kärnten, die möglicherweise ein einschlägiges Szenario ausgelöst hätten, aber auch in denjenigen südosteuropäischen Ländern, in denen die HGAA einen signifikanten Marktanteil hat.

(51)

Die Bank erkannte zu spät, dass ihr Geschäftsmodell nicht funktionierte, und reagierte zu langsam, was sich teils auf die komplexe Struktur des Konzerns und teils darauf zurückzuführen lässt, dass ein derartiger großer und heterogener Konzern schwierig zu verwalten ist.

(52)

Auch noch Anfang […] erwies sich die Assetqualität im Zusammenhang mit dem Neugeschäft nach wie vor als problematisch, und unter Berücksichtigung angemessener Risiko- und Kapitalkosten blieben die Margen unangemessen.

(53)

Die zuvor übermittelten Umstrukturierungspläne konnten nicht darlegen, dass die HGAA als unabhängiges, rentables Unternehmen existieren kann.

(54)

Die von Österreich übermittelten Unterlagen, die die Grundlage dieses Beschlusses (17) bilden, enthalten zudem Basisszenarien, aus denen hervorgeht, dass das Ergebnis des Konzerns im gesamten Zeitraum 2013-2017 negativ ausfallen wird und außerdem der Kapitalbedarf um weitere […] EUR steigen dürfte. Selbst im „Management-Szenario“, das keine adäquaten Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen enthält, werden lediglich für das Jahr 2017 bescheidene Gewinne […] vorausgesagt; davor sind Verluste zu verzeichnen. Darüber hinaus werden in dieser Prognose nicht die potenziellen Kosten für die Verlängerungen der Garantien über das Jahr 2013 hinaus berücksichtigt.

2.6.   TEILWEISE EINHALTUNG DER ZUSAGEN

(55)

Im Rettungsbeschluss vom Dezember 2012 genehmigte die Kommission die von Österreich angemeldeten Maßnahmen angesichts bestimmter Zusagen des Mitgliedstaats, die sicherstellen sollten, dass die Wettbewerbsverfälschungen so weit wie möglich beschränkt würden. Die Zusagen stellten auf eine Einschränkung der Geschäftstätigkeiten der Bank ab, etwa hinsichtlich der Renditehöhen, Risikokategorien von Kunden und Laufzeiten, und sollten dazu beitragen, riskante Verhaltensweisen einzuschränken und damit die Möglichkeit zur Geschäftsausdehnung zum Nachteil der Wettbewerber zu verringern.

(56)

Im Jänner 2013 teilte Österreich der Kommission mit, dass die Bank in Bezug auf einige Bankentöchter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, sämtliche dieser Zusagen einzuhalten. Insbesondere wurde auf die Einschränkung im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten, die Vorgaben zur Begrenzung der Kreditengagements an die öffentliche Hand und an Corporates (Kredite nur an Kunden mit einem Rating von mindestens […]), die nach den Ausführungen Österreichs in den SEE-Ländern nicht umgesetzt werden konnten, und, in Bezug auf die HBA, auf die Begrenzung der öffentlichen finanziellen Engagements auf […] hingewiesen.

3.   ABWICKLUNGSPLAN

(57)

Österreich hat am 29. Juni 2013 einen Abwicklungsplan vorgelegt, dem zufolge die HGGA in geordneter Weise abgewickelt werden soll, so dass genügend Zeit bleibt, um potenziell rentable Vermögenswerte zu veräußern, während die verbleibenden Aktiva mit der Zeit abgewickelt werden.

(58)

Dem Abwicklungsplan zufolge wird sich die Bilanzsumme der HGAA von 43,3 Mrd. EUR Ende 2008 auf 6,56 Mrd. EUR 2017, d. h. um 85 %, verringern. Im gleichen Zeitraum werden die risikogewichteten Aktiva ebenfalls um 85 % abnehmen, und zwar von 32,8 Mrd. EUR Ende 2008 auf 4,75 Mrd. EUR.

(59)

Die Abwicklungsstrategie gilt für die drei verbleibenden Bestandteile der HGGA: i) die österreichische Bank (HBA), ii) das SEE-Netzwerk und iii) den Abbauteil.

(60)

Die Abwicklung wird von der Konzernzentrale aus gesteuert, wo in der Zwischenzeit eine Reihe von Verbesserungen unter anderem beim Risikomanagement, bei der Berichterstattung, der Bewertung von Sicherheiten und den Ratingverfahren vorgenommen wurden (18).

(61)

Im Mittelpunkt des Abwicklungsplans steht der Abschluss des bereits eingeleiteten Verkaufs der HBA und die Steigerung der Attraktivität des SEE-Netzes, damit alle SEE-Einheiten bis spätestens 30. Juni 2015 veräußert werden können. Österreich ist hierzu eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich des Neugeschäfts eingegangen, um, solange die SEE-Teile nicht verkauft sind, einen adäquaten Ausgleich zwischen Risiko und Rentabilität zu gewährleisten.

(62)

So wird die HGAA neue Hypothekendarlehen an Privatkunden prinzipiell nur zu einem Beleihungssatz von […] % oder darüber ausgeben, die interne Refinanzierungskostenmatrix muss für jedes Neuengagement in einem angemessenen Verhältnis zur Refinanzierungssituation der jeweiligen Zweigstelle oder Tochtergesellschaft stehen, und […] werden — von bestimmten Ausnahmen abgesehen — nur an Kunden vergeben, bei denen […] gegeben ist.

VERKAUF DER HBA

(63)

Am 31. Mai 2013 wurde mit der Anadi Financial Holdings Pte. Ltd. ein Vertrag über den Verkauf aller HBA-Anteile geschlossen. Mit dem Vollzug der Transaktion wird derzeit bis zum 31. Dezember 2013 gerechnet (19).

(64)

Bis zum Vollzug des Verkaufs wird die HBA ihr Augenmerk weiterhin auf ihre Position als Regionalbank in Kärnten mit Niederlassungen in Wien und Salzburg richten. Die Bank ist bereits deutlich geschrumpft; ein problematisches Portfolio im Wert von 1,99 Mrd. EUR wurde vor dem 31. Dezember 2011 ausgegliedert. Die Bilanzsumme der HBA belief sich am 31. Dezember 2012 auf 4,15 Mrd. EUR (gegenüber einer Bilanzsumme von 7,05 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2008).

SEE-NETZWERK

(65)

Die Geschäftstätigkeit des SEE-Netzwerks ist durch die Konzentration auf die Kernmärkte und Kernkompetenzen in Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro bereits erheblich reduziert worden. Darüber hinaus wurden die marktfähigen Einheiten in diesen Ländern durch einen Portfolio-Transfer in Höhe von 2,4 Mrd. EUR entlastet. Für 2013 ist eine weitere Ausgliederung im Wert von […] EUR vorgesehen, die noch der Zustimmung der örtlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Die Bilanzsumme des gesamten SEE-Netzwerks, die sich am 31. Dezember 2012 auf 10,11 Mrd. EUR belief, wird nach Abschluss des weiteren geplanten Portfolio-Transfers auf unter […] EUR sinken, d. h. auf etwa […] % der Bilanzsumme zum 31. Dezember 2008 (14,8 Mrd. EUR).

(66)

Ferner wurden Änderungen an der Geschäftsstrategie in den SEE-Ländern vorgenommen. Durch die Ausrichtung auf Kleingewerbe, Einzelhandel und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll die Veräußerungsfähigkeit der SEE-Unternehmen verbessert werden. Auch bei der Finanzierungsstrategie ist ein Wandel festzustellen. Die SEE-Einheiten vor Ort konzentrieren sich stärker auf die Erschließung örtlicher Finanzierungsquellen und weniger auf die Inanspruchnahme von Konzernmitteln. Neue Geschäftstätigkeiten werden bereits vollständig aus lokalen Quellen finanziert.

(67)

In Slowenien konzentriert sich das Bankgeschäft auf das […] und das […] Segment […] mit dem Ziel […]. Das […] wird deutlich zurückgeführt. Das […] soll ganz aufgegeben werden, wobei die Bank allerdings im […] weiter aktiv bleibt.

(68)

In Kroatien will die Bank ihr […] ausbauen, um […]. Im […] richtet sich das Augenmerk stärker auf […]. Das […] ist auf […] in kleinem Maßstab ausgerichtet.

(69)

In Bosnien und Herzegowina wird sich das Geschäft zunehmend […] konzentrieren in Verbindung mit einer konsequenten […], einer besseren […] und einer […]. Das […] wird zurückgefahren. Schwerpunkt […].

(70)

In Serbien liegt das Augenmerk auf dem […] mit dem Ziel, […] zu erschließen. Was das […] anbelangt, so liegt der Schwerpunkt auf den […] sowie auf […]. Im […] ist die Bank bestrebt, ihr Engagement auch bei ertragreichen Portfolios […].

(71)

In Montenegro konzentriert sich das […] und auf […] […].

(72)

Durch die Neuausrichtung und Änderung der Geschäftsstrategie der SEE-Banken sollen sich deren Verkaufschancen nach und nach verbessern. Dem Abwicklungsplan zufolge soll das SEE-Netzwerk vollständig oder in Teilen bis zum 30. Juni 2015 veräußert werden. Der Verkauf wird in einem offenen, transparenten Verfahren stattfinden, bei dem Investoren sich für die Übernahme des gesamten SEE-Netzwerks oder eines Teils davon entscheiden können.

(73)

Die Teile des SEE-Netzwerks, die bis zum 30. Juni 2015 keinen Käufer gefunden haben, werden ab diesem Datum das Neugeschäft einstellen und dem Abbauteil zugeführt (20).

ABBAUTEIL

(74)

Ziel ist es, alle in den Abbauteil übernommene Einheiten und Portfolios so schnell wie möglich abzubauen.

(75)

Mit der Abwicklung des Italien-Geschäfts wurde bereits begonnen. Die Abwicklung soll in einem geordneten Prozess erfolgen, um zu vermeiden, dass Einlagen überstürzt abgezogen werden (21).

(76)

Darüber hinaus umfasst der Abbauteil alle anderen Portfolios, die zur Abwicklung bestimmt wurden (einschließlich der Unternehmen, die das Neugeschäft eingestellt haben, wie die Tochtergesellschaften in Mazedonien, der Ukraine, Bulgarien, Deutschland und Ungarn), sowie Anteile an Industrie- und Tourismusunternehmen.

(77)

Der Abbauteil umfasst insbesondere:

(i)

HBI,

(ii)

nicht-strategische Unternehmensbeteiligungen (in Industrie und Tourismus),

(iii)

abzubauende Finanzwerte, d. h. a) das Portfolio der HBInt sowie die bestehenden abzubauenden Portfolios und Refinanzierungslinien an die Töchter (insbesondere HBI und in SEE-Ländern); b) die aus einigen Tochtergesellschaften wie HBI und SEE-Banken oder Leasinggesellschaften ausgegliederten Portfolios; c) die Abbau-Leasinggesellschaften,

(iv)

die Minderheitengesellschaften Norica und HBInt Credit Management (CM) (22).

(78)

Bis 2017 wird sich der kumulierte Kapitalbedarf (in erster Linie aufgrund von Abschreibungen des Buchwerts der zu veräußernden Einheiten, aufgrund weiterer Verluste bei einzelnen Portfolios und aufgrund benötigter Refinanzierung) nach dem Basisszenario schätzungsweise auf etwa 2,6 Mrd. EUR und nach dem pessimistischen Stressszenario auf bis zu 5,4 Mrd. EUR belaufen. Der Abwicklungsplan geht überdies von einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf aus, dessen Höhe davon abhängt, ob das Kapital bar oder als Garantie bereitgestellt wird. Sollte das Kapital in liquider Form bereitgestellt werden, würde sich der zusätzliche Liquiditätsbedarf der HGAA bis 2017 auf schätzungsweise 2,5 Mrd. EUR (Basisszenario) bzw. auf 3,3 Mrd. EUR (pessimistisches Stressszenario) belaufen (23).

(79)

Da Österreich zufolge für den Abbauteil derzeit noch verschiedene Optionen geprüft werden, können sich diese Schätzungen noch ändern. Beispielsweise werde die Einrichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Bankzulassung geprüft, auf die die HGAA abzubauende Aktiva übertragen könnte. Ein solcher Transfer hätte Auswirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem Kapital benötigt wird.

ZUSAGEN ÖSTERREICHS

(80)

Österreich hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der am 29. Juni 2013 vorgelegte Abwicklungsplan in der zuletzt durch die Mitteilung Österreichs vom 27. August 2013 geänderten Fassung sowie die im Anhang enthaltenen Zusagen vollständig und nach Maßgabe des in diesem Anhang festgelegten Zeitplans umgesetzt werden.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(81)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der HGAA mit dem Binnenmarkt deshalb eröffnet hat, weil sie aufgrund der früheren Umstrukturierungspläne ernsthaft bezweifelte, dass die HGAA in der Lage sein würde, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Die Kommission bezweifelte zudem, dass eine angemessene Lastenverteilung sichergestellt war und dass die Wettbewerbsverzerrungen hinreichend begrenzt waren.

(82)

Die Kommission hat wiederholt die Fähigkeit der HGAA zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität in Frage gestellt (24) und ernste Zweifel am Geschäftsmodell geäußert (25). Die Kommission bezweifelte zudem, dass die HGAA in der Lage sein würde, für ihr Kapital eine ausreichende Vergütung zu erzielen, was eine Voraussetzung für die Rentabilität einer Bank ist (26). In ihrem Rettungsbeschluss vom Dezember 2009 hatte die Kommission den Mitgliedstaat bereits dazu aufgefordert, eine geordnete Abwicklung der Bank als Option in Betracht zu ziehen (27).

(83)

Bei ihrer Rentabilitätsprüfung stellte die Kommission insbesondere die Finanzierungsstrategie (28), die Assetqualität (29) sowie die interne Kontrollstruktur (30) in Frage. In ihrem Rettungsbeschluss vom Dezember 2012 äußerte die Kommission in Erwägungsgrund 37 Zweifel an der Qualität des Neugeschäfts der HGAA.

(84)

Was die Lastenverteilung anbelangt, so wird sowohl in der Eröffnungsentscheidung von 2009 (31) als auch im Rettungsbeschluss vom Dezember 2009 (32) angemerkt, dass die BayernLB und die anderen früheren Eigentümer der HGAA (GRAWE und das Land Kärnten) möglicherweise keinen angemessenen Anteil an den Lasten getragen haben. In der Eröffnungsentscheidung von 2009 wird in Erwägungsgrund 102 auf die fehlende Beteiligung der Eigentümer des Hybridkapitals der HGAA an der Lastenteilung hingewiesen.

(85)

In Erwägungsgrund 41 des Verlängerungsbeschlusses von 2010 werden Zweifel geäußert, ob das Kapital, das Österreich der HGAA zugeführt hat, nach den Bedingungen der österreichischen Regelung hinreichend vergütet wird, da die Bank von Österreich als grundsätzlich gesund angesehen wurde und somit in den Genuss niedrigerer Vergütungssätze kam als eine notleidende Bank.

(86)

Was die Wettbewerbsverfälschungen betrifft, so äußerte die Kommission auf der Grundlage der früheren von Österreich vorgelegten Umstrukturierungspläne Zweifel, ob die Reduzierung der Bilanzsumme ausreichen würde (33), und forderte wiederholt Maßnahmen, um die Wettbewerbsverfälschungen anzugehen (34). Angesichts eines ständig steigenden Beihilfebetrags hat die Kommission wiederholt zusätzliche Maßnahmen gefordert, um die Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen (35).

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(87)

Es gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.

6.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS

(88)

Die Stellungnahme Österreichs bezieht sich im Wesentlichen auf die Behandlung der der BayernLB von der Republik Österreich gewährten Garantie. Nach dem Kommissionsbeschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache SA. 28487 (C 16/2009) (36) über die Umstrukturierungsbeihilfe an die BayernLB stellt die Liquiditätsgarantie der Republik Österreich in Höhe von 2,638 Mrd. EUR, die entsprechend der Zusage der BayernLB im Rahmen der Rettungsoperation 2009 in der HGAA verbleiben sollte, eine staatliche Beihilfe zugunsten der BayernLB dar, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und deshalb genehmigt werden kann. Am 5. Oktober 2012 erhob Österreich Klage (37) auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Kommission nicht begründet habe, warum die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei, und dass die Maßnahme keine Beihilfe zugunsten der BayernLB darstelle.

(89)

Österreich verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Zusagenkatalog im Anhang in vollem Umfang eingehalten wird.

7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

Bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe müssen alle Beihilfen berücksichtigt werden, die der HGAA seit 2008 gewährt worden sind.

7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(90)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(91)

Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen sie begünstigenden Vorteil; iii) der Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine Maßnahme wird nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft, wenn diese Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt sind.

(92)

Nach den Erwägungsgründen 51 bis 56 der Entscheidung zur Genehmigung des Bankenrettungspakets bilden alle im Rahmen des Pakets gewährten Maßnahmen staatliche Beihilfen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie bereits in den Erwägungsgründen 48 bis 53 des Rettungsbeschlusses von 2009, in Erwägungsgrund 25 des Rettungsbeschlusses vom Juli 2011 und in Erwägungsgrund 16 des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für die unter a) und b) aufgeführten Beihilfemaßnahmen erfüllt sind und diese Maßnahmen daher staatliche Beihilfen bilden. Wie nachfolgend erläutert, bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung.

a)   Die von Österreich im Rahmen des Bankenrettungspakets gewährten Maßnahmen

(93)

Alle im Rahmen des Bankenrettungspakets gewährten Maßnahmen, d. h. die Kapitalzuführung in Höhe von 900 Mio. EUR und die Garantien in Höhe von 1,35 Mrd. EUR, die im Jahr 2008 gewährt wurden, bilden nach den Erwägungsgründen 51 bis 56 der Entscheidung zur Genehmigung des Pakets Beihilfen.

b)   Die weiteren von Österreich gewährten Maßnahmen

(94)

Außerhalb des Bankenrettungspakets hat Österreich eine Kapitalzuführung in Höhe von 450 Mio. EUR, eine (inzwischen beendete) Assetgarantie in Höhe von 100 Mio. EUR, eine Assetgarantie über 200 Mio. EUR, eine Kapitalerhöhung von 500 Mio. EUR über den Kauf von Aktien und eine Garantie für nachrangige Tier-2-Kapitalinstrumente mit einem Nominalwert von 1 Mrd. EUR genehmigt.

(95)

Sowohl die Kapitalzuführung als auch die Garantien werden aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt. Sie kommen einem einzigen Unternehmen zugute und sind daher selektiv. Darüber hinaus werden sie zu Bedingungen gewährt, die der HGAA auf den Märkten nicht geboten würden, was von Österreich nicht bestritten wird. Da die HGAA im Finanzsektor, in dem ein intensiver internationaler Wettbewerb herrscht, tätig ist, ist jeder Vorteil, der der HGAA aus staatlichen Mitteln gewährt wird, geeignet, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Diese Feststellungen wurden bereits in Erwägungsgrund 16 des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 getroffen und werden im vorliegenden Beschluss bestätigt.

c)   Die Rekapitalisierung durch die BayernLB

(96)

Die BayernLB erhielt ihrerseits 2008 eine Kapitalzuführung durch den Freistaat Bayern und verwendete einen Teil der Mittel für die Rekapitalisierung ihrer Tochter HGAA. Nach Erwägungsgrund 124 des BayernLB-Beschlusses bildet die vom Freistaat Bayern vorgenommene Kapitalzuführung in voller Höhe eine Beihilfe für die BayernLB. Da der im Rahmen einer Maßnahme gewährte Beihilfebetrag nicht doppelt gezählt werden kann, zieht die Kommission den Schluss, dass die Rekapitalisierung der HGAA durch die BayernLB keine staatliche Beihilfe zugunsten der HGAA bildet. Ferner scheint es, dass die BayernLB zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung der HGAA im Einklang mit marktwirtschaftlichen Erwägungen zugunsten der Sicherung ihrer Investition in ihre Tochtergesellschaft gehandelt hat und dass die Entscheidung, die HGAA zu rekapitalisieren, nicht einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist.

d)   Die möglichen künftigen Beihilfemaßnahmen

(97)

Österreich ersucht um Genehmigung von Beihilfemaßnahmen, mit deren Hilfe ein sich eventuell ergebender Kapital- und Liquiditätsbedarf gedeckt werden soll, der sich im Rahmen des Stressszenarios auf 5,4 Mrd. EUR an Kapital und 3,3 Mrd. EUR an Liquidität belaufen könnte. Diese potenziellen künftigen Beihilfemaßnahmen für die Abwicklung der HGAA werden aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt. Sie werden einem einzigen Unternehmen gewährt und sind daher selektiv. Da sie zu Bedingungen gewährt werden, die der HGAA auf den Märkten nicht geboten würden, stellen sie einen Vorteil dar. Da die HGAA im Finanzsektor, in dem ein intensiver internationaler Wettbewerb herrscht, tätig ist, ist jeder Vorteil, der der HGAA aus staatlichen Mitteln gewährt wird, geeignet, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Schlussfolgerung zur Gesamthöhe der Beihilfen

(98)

Die Beihilfen, die Österreich der HGAA durch die Kapitalstärkung gewährt hat, belaufen sich auf insgesamt 3,15 Mrd. EUR (einschließlich der Assetgarantien in Höhe von 300 Mio. EUR, die dieselbe Auswirkung haben wie eine Kapitalzuführung). Dieser Betrag macht, bezogen auf das Jahr 2008, rund 9,6 % der risikogewichteten Aktiva der HGAA aus. Zudem hat die HGAA einen Gesamtbetrag von 1,35 Mrd. EUR in Form von Garantien erhalten. Ferner hat Österreich um Genehmigung von Beihilfemaßnahmen ersucht, die unter Umständen erforderlich werden könnten, um im Rahmen der Abwicklung der HGAA weiteren Kapitalbedarf zu decken, der sich beim Stressszenario auf bis zu 5,4 Mrd. EUR belaufen könnte. Dies könnte zu einem Gesamtbetrag an Kapital und Assetgarantien von 8,55 Mrd. EUR führen, was 26 % der risikogewichteten Aktiva entspricht. Ferner beantragte Österreich die Genehmigung von möglichen künftigen Liquiditätsmaßnahmen in Höhe von 3,3 Mrd. EUR.

7.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

7.2.1.   Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

(99)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gewährt werden.

(100)

Trotz der langsamen wirtschaftlichen Erholung, die Anfang 2010 eingesetzt hat, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe AEUV angesichts des anhaltenden Drucks auf den Finanzmärkten weiterhin erfüllt sind. Im Juli 2013 bestätigte die Kommission diese Auffassung in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (38).

(101)

Die österreichische Nationalbank hat bereits bei einer früheren Gelegenheit festgestellt, dass es sich bei der HGAA um eine für den Finanzmarkt in Österreich und in Südosteuropa systemrelevante Bank handelte und bekräftigte diese Ansicht per Schreiben vom 3. Dezember 2012. Ohne die Beihilfemaßnahmen hätte die Aufsichtsbehörde die HGAA aufgrund von deren Verletzung der Kapitalanforderungen möglicherweise geschlossen.

(102)

Eine unter derartigen Bedingungen erfolgende Schließung einer Bank, die, wie die HGAA, von einem Mitgliedstaat als systemrelevant betrachtet wird, könnte die Finanzmärkte und damit das gesamte Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats direkt beeinträchtigen. Angesichts der derzeit instabilen Lage auf den Finanzmärkten legt die Kommission bei ihrer Würdigung staatlicher Beihilfen im Bankensektor daher weiterhin Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zugrunde.

7.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt

(103)

Alle als staatliche Beihilfen eingestuften Maßnahmen sind im Rahmen der Umstrukturierung und Abwicklung der HGAA gewährt worden. In der Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (39) („Umstrukturierungsmitteilung“) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise Umstrukturierungs- und Abwicklungsbeihilfen gewährt werden dürfen. Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn i) sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, ii) ein ausreichender Eigenbeitrag des Begünstigten (Lastenverteilung) vorgesehen sowie gewährleistet ist, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und iii) ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen.

Wiederherstellung der Rentabilität

(104)

Wie die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegt hat, muss der jeweilige Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des betroffenen Instituts ohne staatliche Beihilfen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden soll. Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung ist die langfristige Rentabilität erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dazu muss eine Bank alle Kosten decken können und eine — unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils — angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften. Nach Randnummer 14 der Umstrukturierungsmitteilung erfordert langfristige Rentabilität, dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form befristet sind.

(105)

Die bisher vorgelegten Umstrukturierungspläne für die HGAA ließen nicht den Schluss zu, dass es möglich sein wird, die Rentabilität der gesamten Gruppe wiederherzustellen.

(106)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die günstigen Finanzierungsbedingungen, die auf den von Kärnten gewährten Garantien basieren, mit der Zeit enden werden und dass der rasche Aufholprozess der südosteuropäischen Volkswirtschaften ein Ende gefunden hat.

(107)

Die Bank ist daher nicht in der Lage, für ihr Kapital eine angemessene Vergütung zu zahlen oder das staatliche Kapital zurückzuzahlen, um auf diese Weise bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Rentabilität zurückzukehren. Es erscheint somit nicht möglich, die Rentabilität der HGAA als eigenständiges Unternehmen wiederherzustellen. Die Kommission zieht aus dem Vorstehenden den Schluss, dass ihre Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität nicht ausgeräumt wurden.

(108)

Wie in Randnummer 9 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, sollten Umstrukturierungspläne einen Vergleich mit anderen Optionen wie Aufspaltung oder Übernahme durch eine andere Bank beinhalten. Kann die Rentabilität einer Bank nicht wiederhergestellt werden, so sollte im Umstrukturierungsplan erläutert werden, wie die Bank geordnet abgewickelt werden kann. Nach Randnummer 21 sollten eine geordnete Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist.

(109)

Die österreichischen Behörden haben einen Abwicklungsplan vorgelegt, der eine derartige Strategie der geordneten Abwicklung vorsieht. Der vorgelegte Plan sieht die Veräußerung der marktfähigen Einheiten, der österreichischen HBA (für die bereits ein Kaufvertrag unterzeichnet wurde) und des SEE-Netzwerks, über ein öffentliches Verkaufsverfahren bis spätestens Ende Juni 2015 vor. Alle verbleibenden Teile werden Gegenstand eines kontrollierten und geordneten Abwicklungsprozesses sein. In diesem Zusammenhang sagt Österreich zu, dass die italienische Einheit HBI das Neugeschäft zum 1. Juli 2013 einstellt. Sollte eine Veräußerung der marktfähigen SEE-Einheiten bis zum 30. Juni 2015 nicht möglich sein, so werden diese das Neugeschäft ebenfalls einstellen und abgewickelt werden. Infolgedessen wird die HGAA zum 30. Juni 2015 nicht mehr im Finanzsektor aktiv sein.

(110)

Die Veräußerung der marktfähigen Einheiten erfolgt im Rahmen bedingungsfreier, transparenter und offener Verfahren, bei denen alle interessierten Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, ein Angebot für die Einheiten abzugeben. Durch derartige wettbewerbliche Verfahren wird gewährleistet, dass das beste Angebot den Marktpreis bildet, so dass Beihilfen an den Käufer ausgeschlossen werden (40). Sollte die Kommission feststellen, dass Beihilfen an einen Käufer vorliegen, wird die Kommission die Vereinbarkeit der jeweiligen Beihilfe mit dem Binnenmarkt separat prüfen.

(111)

In Bezug auf die Frage, ob die zu veräußernden Einheiten möglicherweise eine wirtschaftliche Kontinuität der HGAA bilden und die Beihilfemaßnahmen damit unter Umständen Beihilfen für diese Einheiten bilden könnten, stellt die Kommission zunächst fest, dass noch nicht klar ist, ob das SEE-Netzwerk als Ganzes an einen einzigen Käufer verkauft werden wird oder ob mehrere Käufer Teile des derzeitigen Netzwerks erwerben werden.

(112)

Für die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität müssen unter anderem die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung, der Übertragungspreis, die Identität der Anteilseigner oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens oder die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (41).

(113)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die gewährten Beihilfen nicht dazu bestimmt waren, die Probleme der einzelnen marktfähigen Einheiten in Österreich oder in Südosteuropa, sondern die Probleme der HGAA als Konzern anzugehen. Weder eine der Töchter in den SEE-Ländern noch die HBA bildet den Kern der Geschäftstätigkeit der HGAA, und die zu veräußernden Einheiten stellen nur einen Teil der Vermögenswerte der HGAA dar. Darüber hinaus unterscheidet sich das Geschäftsmodell der zu veräußernden Einheiten vom Geschäftsmodell der HGAA, die ein internationaler Bankkonzern war, welcher sich, basierend vor allem auf den von Kärnten gewährten Garantien, auf günstige Finanzierungsbedingungen stützte und sich auf eine rasche Expansion durch das Aufholpotenzial der Wachstumsmärkte konzentrierte. In Zukunft wird die Finanzierung der SEE-Töchter nicht auf der Grundlage staatlicher Garantien erfolgen, sondern wird auf örtlichen (und damit teureren) Finanzierungsquellen beruhen, so dass im Hinblick auf Margen und Risikomanagement ein vorsichtigerer Ansatz erforderlich sein wird. Während sich die HGAA eher auf große Unternehmen und bestimmte Hauptkunden konzentrierte, werden sich die zu veräußernden Einheiten auf das KMU-Geschäft konzentrieren. Das bedeutet in der Praxis, dass die zu veräußernden Einheiten auf einen neuen Kundenstamm ausgerichtet sein werden.

(114)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Veräußerung der marktfähigen Einheiten darauf abzielt, den Wert der Vermögenswerte der HGAA vor deren Abwicklung im Interesse der Gläubiger zu maximieren.

(115)

Angesichts des Übertragungsgegenstands, des Umstands, dass die Anteilseigner der HGAA und der zu veräußernden Einheiten nicht identisch sein können, sowie angesichts der ökonomischen Logik der Verkaufstransaktion vertritt die Kommission die Auffassung, dass keine Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit der HGAA mehr bestehen wird, sobald die marktfähigen Einheiten veräußert sind und die HGAA nicht mehr existiert.

(116)

Dem Abwicklungsplan zufolge sollen bestimmte Vermögenswerte aus den zu veräußernden marktfähigen Einheiten ausgegliedert werden. Diese Ausgliederung wird sowohl die Finanzierungsfähigkeit der Einheiten als auch die durchschnittliche Assetqualität der verbleibenden Bilanz verbessern und damit zur Veräußerbarkeit der jeweiligen Einheiten beitragen.

(117)

Nach Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung kann auch die Einrichtung einer autonomen „Good Bank“ auf der Grundlage der „guten“ Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer bestehenden Bank ein annehmbarer Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität sein, solange eine derartige neue Bank den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren droht. In dieser Hinsicht wäre die Einrichtung einer SEE-Holding oder die Übertragung bestimmter Vermögenswerte von der HBInt auf die SEE-Holding mit dem Ziel der Schaffung einer rentablen und veräußerbaren SEE-Bankeinheit eine annehmbare Lösung (42).

(118)

Das sich sowohl aus dem Altportfolio als auch aus risikobehafteten Engagements aus jüngerer Zeit ergebende Problem der Assetqualität könnte aufgrund der zunehmenden Risikokosten und Wertminderungen bei Fortführung des Unternehmens nicht gelöst werden. Daher betrachtet die Kommission den von Österreich vorgelegten Abwicklungsplan, dem zufolge problematische Vermögenswerte zunehmend auf die Abbaueinheit übertragen werden sollen, als angemessene Strategie.

(119)

Was die im Abwicklungsplan vorgesehene Finanzierung betrifft, so werden sich die zu veräußernden Einheiten zunehmend auf örtliche Finanzierungsquellen konzentrieren und versuchen, ihre Abhängigkeit von der Refinanzierung durch die HGAA zu verringern. Die Kommission begrüßt diese Änderung der Finanzierungsstrategie. Sie stellt fest, dass eine weitere finanzielle Verpflichtung der HGAA gegenüber den zu veräußerten Einheiten bestehen wird.

(120)

Ferner sieht der Abwicklungsplan einen erheblichen Abbau des Leasinggeschäfts der HGAA vor, das einer der Hauptgründe für die Probleme der HGAA war, da Leasing eine im Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken und dem damit verbundenen Finanzierungsbedarf vergleichsweise geringe Rentabilität aufweist. Diese Verringerung wird auch einen positiven Beitrag zur Veräußerbarkeit der marktfähigen Einheiten leisten.

(121)

Die Kommission zieht den Schluss, dass die Rentabilität der HGAA nicht wiederhergestellt werden kann und dass die von Österreich vorgeschlagene Strategie einer geordneten Abwicklung der HGAA ein geeignetes Mittel für den Umgang mit der HGAA ist, da die Rentabilität der Bank als solche nicht wiederhergestellt werden kann.

Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(122)

Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist ein angemessener Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers notwendig, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich zu halten und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist in der Mitteilung vorgesehen, dass i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch der Beihilfebetrag begrenzt werden sollten und ii) ein erheblicher Eigenbeitrag zu leisten ist.

(123)

In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner vorgesehen, dass die Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollte, damit die Beihilfe auf das Minimum beschränkt werden kann. Die mit der Umstrukturierung zusammenhängenden Kosten sollten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen werden.

(124)

Alle früheren Aktionäre der HGAA haben ihre Aktien für einen symbolischen Preis von einem Euro an die Republik Österreich verkauft, wodurch sich die Gefahr, dass die Beihilfemaßnahmen den früheren Aktionären zugutekommen, verringert hat. Die früheren Eigner haben auch Kapital oder Liquidität für die HGAA bereitgestellt, so dass Verluste abgedeckt und die Liquidität verbessert werden konnte.

(125)

Mehrheitsaktionär war zum Zeitpunkt dieses Verkaufs die BayernLB. Diese trug insgesamt rund 1,5 Mrd. EUR Kapital bei und verzichtete gleichzeitig auf weitere Eigentumsrechte, sogar auf die Aussicht auf eine weitere Vergütung. Insgesamt stellte die BayernLB der HGAA Liquidität in Höhe von rund 4,3 Mrd. EUR zur Verfügung. Ferner hat die BayernLB beim Verkauf ihrer HGAA-Aktien einen erheblichen Abschreibungsverlust erlitten, was dazu beiträgt, im Einklang mit Randnummer 22 der Umstrukturierungsmitteilung moralische Risiken zu vermeiden.

(126)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die frühere Eignerin BayernLB in erheblichem und angemessenem Maße in die Lastenverteilung einbezogen ist.

(127)

Der Ausgang des anhängigen Rechtsstreits um die Rückzahlung der ausstehenden Darlehen an die BayernLB hat keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung. Verliert die BayernLB den Prozess, wird sie noch stärker in die Lastenverteilung einbezogen. Gewinnt sie den Prozess, ändert sich nichts an der in diesem Beschluss geprüften Lastenverteilung.

(128)

Der Beitrag der GRAWE besteht sowohl in Kapital- als auch in Liquiditätsmaßnahmen. Das Kapital in Höhe von ursprünglich 30 Mio. EUR, das der HGAA von der GRAWE zugeführt worden war, hat sich durch die von der Republik Österreich als Alleinaktionärin der Bank getroffene Entscheidung, das Kapital zur Verlustabdeckung einzusetzen (Kapitalschnitt), inzwischen auf 9 Mio. EUR verringert. Die GRAWE hat der HGAA auch Liquidität zur Verfügung gestellt.

(129)

Aus diesen Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die GRAWE ausreichend in die Lastenverteilung einbezogen ist.

(130)

Was das Land Kärnten betrifft, stellt die Kommission fest, dass dieses durch die Zuführung von Kapital in die Lastenverteilung einbezogen ist, das sich durch den Kapitalschnitt inzwischen erheblich verringert hat.

(131)

Aus diesen Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Land Kärnten ausreichend in die Lastenverteilung einbezogen ist.

(132)

Dass die GRAWE und das Land Kärnten für das Partizipationskapital eine höhere Vergütung erhalten als die BayernLB für das von dieser zugeführte Kapital, ist deshalb gerechtfertigt, weil die BayernLB andere Kapitalinstrumente bereitgestellt hat. Anders als die GRAWE und das Land Kärnten hat die BayernLB kein Partizipationskapital bereitgestellt, sondern auf alle Rechte aus den Kapitalinstrumenten und einen Teil der Liquidität verzichtet. Die BayernLB ist damit stärker in die Lastenverteilung einbezogen, was angemessen erscheint, da die BayernLB die beherrschende Eignerin der HGAA gewesen war, bevor diese von der Republik Österreich erworben wurde.

(133)

Zu klären ist ferner, ob für das Partizipationskapital, das Österreich der HGAA im Rahmen des Bankenrettungspakets zugeführt hat, eine ausreichende Vergütung gezahlt wird. Es ist daran zu erinnern, dass im Bankenrettungspaket zwei Zinssätze vorgesehen sind, je nachdem, ob es sich bei der gestützten Bank um eine notleidende oder um eine grundsätzlich gesunde Bank handelt. Die HGAA wurde von Österreich als grundsätzlich gesund eingestuft und zahlte daher eine niedrigere Vergütung, als wenn sie als notleidende Bank eingestuft worden wäre.

(134)

Zu diesem Punkt stellt die Kommission fest, dass das gesamte noch vorhandene Partizipationskapital bei der HBInt und damit dem Abbauteil der HGAA verbleibt. Da der Abbauteil nicht mehr auf dem Markt tätig ist und die Rentabilität der HGAA nicht wiederhergestellt werden kann (weshalb die HGAA abgewickelt wird), stellt die Kommission fest, dass diese niedrigere Vergütung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann.

(135)

Die Mitarbeiterstiftung Alpe Adria war mit einer Beteiligung von 0,02 % die kleinste Eigentümerin der HGAA. Ihre Beteiligung wurde ebenfalls für einen Euro verkauft, als die Republik Österreich im Dezember 2009 die HGAA erwarb. Angesichts des vollständigen Verlusts der Aktionärsrechte ohne jede Gegenleistung ist ihre Einbeziehung in die Lastenverteilung nach Auffassung der Kommission ausreichend, insbesondere angesichts ihrer im Vergleich zu den anderen Eignern geringen Größe.

(136)

Die HGAA hat eine Reihe von Schritten unternommen, um die Hybridkapitaleigner dadurch in die Lastenverteilung einzubeziehen, dass sie diese Instrumente deutlich unter dem Nennwert zurückkaufte oder insgesamt kündigte, was einen erheblichen Eigenmitteleffekt hatte.

(137)

Ferner stellt die Kommission fest, dass bei vielen der Hybrid- und Partizipationskapitalinstrumente nur dann Dividenden- bzw. Kuponzahlungen erfolgen, wenn Gewinne erwirtschaftet werden. Da die Bank in den letzten Jahren nicht rentabel war, haben die Inhaber dieser Instrumente auch keine entsprechenden Zahlungen erhalten. Zudem werden für Dividenden- und Kuponzahlungen künftig Beschränkungen gelten. Nach Auffassung der Kommission sind die Inhaber dieser Instrumente damit ausreichend in die Lastenverteilung einbezogen.

(138)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Abwicklungsplan für die HGAA eine angemessene Lastenverteilung vorsieht.

Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen

(139)

Außerdem wird in Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen enthält. Diese Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen der Beihilfeempfänger nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Im vorliegenden Fall muss gewährleistet werden, dass die Einheiten, die weiter auf dem Markt tätig sind, bevor sie schließlich verkauft werden, die erhaltenen staatlichen Mittel nicht in einer Wettbewerber schädigenden Weise verwenden und nicht wettbewerbsverfälschend handeln.

(140)

Zu diesem Zweck sagt Österreich die in Abschnitt 4 des Anhangs festgelegten Geschäftsbeschränkungen zu, die sicherstellen werden, dass bis zum Verkauf Wettbewerbsverfälschungen, die aus der Existenz und der Tätigkeit der marktfähigen Einheiten resultieren, so gering wie möglich gehalten werden.

(141)

Art und Form der Wettbewerbsmaßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger tätig sein wird.

(142)

Die Kommission weist darauf hin, dass die HGAA staatliche Beihilfen in Höhe von 3,15 Mrd. EUR in Form von Kapital und Assetgarantien und 1,35 Mrd. EUR in Form von Liquiditätsgarantien erhalten hat und in Zukunft, für die Zwecke des Abwicklungsprozesses, möglicherweise noch weitere staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 5,4 Mrd. EUR in Form von Kapital und 3,3 Mrd. EUR in Form von Liquidität erhalten wird.

(143)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe in Kapital und Assetgarantien beläuft sich auf 8,55 Mrd. EUR und entspricht ca. 26 % der RWA der HGAA, die sich zum 31. Dezember 2008 auf 32,8 Mrd. EUR beliefen. Der Betrag der gewährten Beihilfe ist demnach sehr hoch und erfordert entsprechende Maßnahmen.

(144)

Nach Randnummer 35 der Umstrukturierungsmitteilung sollten strukturelle Maßnahmen wie Veräußerungen den Markteintritt von Wettbewerbern fördern, gleichzeitig jedoch vorsehen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt.

(145)

Die Kommission stellt fest, dass der Abwicklungsplan eine geordnete Abwicklung vorsieht, nach der die HGAA spätestens am 30. Juni 2015 nicht mehr als aktiver Wirtschaftsbeteiligter auf den Märkten tätig sein, sondern nur noch die Geschäfte abwickeln wird, für sie sich bis dahin kein Käufer gefunden hat.

(146)

Was die weitere Tätigkeit der SEE-Einheiten bis zu ihrem Verkauf angeht, hat Österreich eine Reihe von Zusagen für das Neugeschäft dieser Unternehmen unterbreitet, mit denen mögliche Wettbewerbsverfälschungen in der Zeit bis zum Verkauf vermieden werden sollen.

(147)

In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission insbesondere die Beschränkungen für das Neugeschäft, zu denen sich Österreich und die HGAA verpflichten, positiv. Nach Berücksichtigung der Risikokosten und der Finanzierungskosten sollte im Neugeschäft eine Rendite von mindestens […] % p.a. erzielt werden. Durch diese Mindestrendite für das Neugeschäft wird gewährleistet, dass die marktfähigen Einheiten keine wettbewerbswidrige Preispolitik verfolgen, gleichzeitig jedoch einen Beitrag zu ihrer langfristigen Rentabilität leisten. In diesem Sinne verpflichtet sich die Bank zu einer Beschränkung der Laufzeit neuer Geschäfte, damit sich die Fristentransformation nur in begrenztem Maße auf die Rentabilität auswirkt. […] (43) […]. Für […] macht Österreich die zusätzliche Zusage, dass auf […] lautende Geschäfte auf Kunden mit einem Rating von mindestens […] und ein Gesamtvolumen von […] EUR beschränkt werden. Dadurch verringern sich die mit einem Kursverlust verbundenen Risiken und der Umfang, in dem die Bank in diesem Marktsegment tätig sein kann. Zusammengefasst dienen diese beiden Beschränkungen dazu, die langfristige Rentabilität zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen zu begrenzen.

(148)

Als positiv beurteilt die Kommission weiters die Zusagen für ein verbessertes Risikomanagement, insbesondere, dass alle Risikopositionen von mehr als […] EUR jährlich neu bewertet und Geschäfte in den Bereichen Privatkunden und öffentliche Finanzen nur mit Kunden mit einem Rating von mindestens […] getätigt werden sollen (44). Diese Zusagen gewährleisten, dass die Geschäfte umsichtig geführt werden und die betroffenen Unternehmen keine riskanten Geschäftsstrategien verfolgen. Die Geschäfte werden so geführt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Rentabilität und der erforderlichen Risikokontrolle erzielt wird. Gleichzeitig wird durch die Zusagen eine aggressive Marktexpansionsstrategie ausgeschlossen.

(149)

Die Kommission bewertet den doppelten Zweck der in den Erwägungsgründen 147 und 148 dargestellten Zusagen positiv. Zum einen tragen sie dazu bei, die Veräußerungschancen zu erhöhen, da keine übermäßig riskanten Geschäfte getätigt werden, und zum anderen begrenzen sie Wettbewerbsverfälschungen, indem aggressives Verhalten beschränkt und das Neugeschäft begrenzt wird.

(150)

Nach dem Abwicklungsplan werden alle marktfähigen Teile der HGAA entweder abgewickelt oder verkauft. Österreich hat fest zugesagt, dass die HBA bis zum 30. Juni 2014 und das SEE-Netzwerk (als Ganzes oder in Teilen) bis zum 30. Juni 2015 verkauft werden. Danach wird das Neugeschäft eingestellt, und die HGAA wird den Markt verlassen, weil alle Tätigkeiten entweder abgewickelt werden oder auf transparente Weise an einen Dritten verkauft wurden. Dieser Verkaufs- und Abwicklungsprozess trägt in erheblichem Maße dazu bei, beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, da die HGAA als solche vom Markt verschwinden wird.

(151)

Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die nach wie vor instabile Lage auf den Finanzmärkten insbesondere in den SEE-Ländern die recht lange Frist (30. Juni 2015) für den Verkauf der Einheiten in diesen Ländern. Die Kommission stellt fest, dass die Geschäfte in Österreich bereits verkauft wurden und dass auch diese Geschäfte abgewickelt werden, falls der Verkauf nicht bis zum 30. Juni 2014 vollzogen ist.

(152)

Insgesamt stellt die Kommission fest, dass sich die verbleibende Bilanzsumme und die RWA der HGAA bis 2017 um rund 85 % verringern werden (sofern der Verkauf wie geplant erfolgt).

(153)

Zusätzlich zu diesen weitreichenden Maßnahmen hat Österreich ein Verbot von Hinweisen auf die staatliche Unterstützung zu Werbezwecken und ein Verbot aggressiver Geschäftspraktiken zugesagt. Die Kommission begrüßt auch das Übernahmeverbot, mit dem gewährleistet wird, dass die staatliche Beihilfe nicht dazu verwendet wird, Wettbewerber zu übernehmen, sondern ihrem vorgesehenen Zweck dient, nämlich den Abwicklungsprozess zu finanzieren.

(154)

Die Kommission bedauert, dass Österreich seine im Rahmen des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 gegebenen Zusagen nur teilweise eingehalten hat. Jedoch wird die Nichteinhaltung einiger dieser Zusagen, die nur eine begrenzte Geltungsdauer hatten, nach Auffassung der Kommission durch die vollständige Aufspaltung und Abwicklung der Bank ausgeglichen.

(155)

Unter Berücksichtigung der Zusagen und in Anbetracht der in den Erwägungsgründen 122 bis 138 dargelegten Angemessenheit des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen bestehen, um mögliche Wettbewerbsverfälschungen trotz des hohen Betrags der der HGAA gewährten Beihilfen zu begrenzen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(156)

Angesichts der Zusagen Österreichs wird der Schluss gezogen, dass die Abwicklungsstrategie mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht, die Abwicklungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abwicklungsbeihilfe ist daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die folgenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen dar:

a)

die Rekapitalisierung in Höhe von 900 Mio. EUR im Rahmen des Bankenrettungspakets,

b)

die Rekapitalisierung in Höhe von 450 Mio. EUR im Rahmen des Bankenrettungspakets,

c)

die Garantien in Höhe von 1,35 Mrd. EUR im Rahmen des Bankenrettungspakets,

d)

die Assetgarantie in Höhe von 100 Mio. EUR,

e)

die Assetgarantie in Höhe von 200 Mio. EUR,

f)

die Rekapitalisierung in Höhe von 500 Mio. EUR,

g)

die staatliche Garantie für nachrangige Tier-2-Kapitalinstrumente mit einem Nominalwert von 1 Mrd. EUR,

h)

das mögliche künftige Kapital für die Abwicklung der HGAA in Höhe von bis zu 5,4 Mrd. EUR,

i)

die mögliche künftige Liquidität für die Abwicklung der HGAA in Höhe von bis zu 3,3 Mrd. EUR.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind angesichts der Zusagen im Anhang mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Österreich gewährleistet, dass der am 29. Juni 2013 vorgelegte und am 27. August 2013 ergänzte Abwicklungsplan, einschließlich der Zusagen im Anhang, vollständig umgesetzt wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. September 2013.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21. ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5. ABl. C 59 vom 28.2.2013, S. 34.

(2)  Diese Beihilferegelung war mit der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008, Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2) genehmigt worden.

(3)  Die Inhaber von Partizipationsscheinen verfügen über keine Stimmrechte.

(4)   ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 31.

(5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)   ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21.

(7)   ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5.

(8)   ABl. C 31 vom 4.2.2012, S. 13.

(9)  Im Folgenden SA.32554 (2009/C) Umstrukturierungsbeihilfe für die Hypo Group Alpe Adria.

(10)   ABl. C 59 vom 28.2.2013, S. 34.

(11)  Noch nicht veröffentlicht.

(12)  Noch nicht veröffentlicht.

(13)  Siehe Erwägungsgrund (4) und den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009.

(14)  Die Unternehmen Norica und HBInt Credit Management (CM), an denen externe Investoren jeweils zu 49 % beteiligt sind, sind ebenfalls auf Abbau gestellt worden.

(*1)  vertrauliche Information

(15)  Infolge der Rettung der HGAA durch Österreich unter diesen Bedingungen musste die BayernLB den Buchwert der HGAA in Höhe von 2,3 Mrd. EUR vollständig abschreiben und auf Forderungen gegenüber der HGAA für bereits bereitgestellte Finanzmittel von 825 Mio. EUR verzichten.

(16)  In der Zwischenzeit hat die HGAA im Einklang mit ihrer Auslegung des österreichischen Eigenkapitalersatzgesetzes Zins- und Tilgungszahlungen im Zusammenhang mit bestimmten Krediten der BayernLB eingestellt. Die BayernLB beanstandet diese Entscheidung und hat Klage erhoben, um zu erwirken, dass die Kredite mit Zinsen wie ursprünglich vereinbart getilgt werden. […].

(17)  Kommunikation zur EU — Überarbeiteter Umstrukturierungsplan, Klagenfurt am Wörthersee, 29.6.2013.

(18)  Laut Plan könnte eine rechtlich selbstständige SEE-Holding eingerichtet werden oder Teile der HBInt könnten abgetrennt werden (einschließlich der Refinanzierungslinien), damit sich die SEE-Einheiten zu selbstständig operierenden Unternehmen entwickeln können.

(19)  Sollte der Abschluss, anders als derzeit erwartet, nicht gelingen, wird die HGAA ihre Bemühungen um den Verkauf der HBA bis 30. Juni 2014 fortsetzen. Sollten diese Bemühungen scheitern, wird die HBA dem Abbauteil zugeführt.

(20)  Siehe Anhang, Abschnitt IV.3.2.2.

(21)  Der […] wird im Einklang mit der […] in Abschnitt V.3.4 des Zusagenkatalogs (siehe Anhang) durchgeführt. Um eine […] Eigenrefinanzierung sicherzustellen, kann die HBI […], sofern dies erforderlich ist, um eine Unterschreitung der […] zu verhindern oder auszugleichen.

(22)  Siehe Fußnote 14.

(23)  Wie in Fußnote 16 erläutert, […].

(24)  Siehe z. B. die Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 92, den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 66, den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgründe 31 bis 39, den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgründe 39 bis 43, den Rettungsbeschluss vom Dezember 2012, Erwägungsgrund 37.

(25)  Siehe u. a. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgrund 31, und den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgrund 40.

(26)  Siehe z. B. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgrund 39.

(27)  Siehe Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 65.

(28)  Siehe u. a. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgründe 34 und 38.

(29)  Siehe u. a. den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 66, den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgründe 35 und 37, und den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgrund 43.

(30)  Siehe u. a. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgrund 36.

(31)  Siehe Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 102.

(32)  Siehe Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 67.

(33)  Siehe Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 98.

(34)  Siehe Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 98, und den Verlängerungsbeschluss vom Dezember 2010, Erwägungsgrund 42.

(35)  Siehe den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgrund 44, und den Rettungsbeschluss vom Dezember 2012, Erwägungsgrund 38.

(36)  Ersetzt durch Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2013 mit derselben Nummer; noch nicht veröffentlicht.

(37)  Registriert als T-427/12.

(38)   ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1. Siehe insbesondere Randnummer 6.

(39)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(40)  Siehe Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und Randnummer 49 der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise ( „Bankenmitteilung“ ) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(41)  Vgl. das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Hellenische Republik u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, I-4749, Randnr. 135.

(42)  Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass Österreich zusagt zu gewährleisten, dass das Kredit-Einlagen-Verhältnis der nicht für die Abwicklung bestimmten Einheiten auf einen erfolgreichen Verkauf ausgerichtet wird, entweder durch entsprechende Steuerung der Neukreditvergabe oder durch andere Maßnahmen zur synthetischen oder effektiven Verringerung des Kredit-Einlagen-Verhältnisses (siehe Zusagen, Abschnitt III, Punkt 4.1.8).

(43)  […].

(44)  Dies gilt für eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von […] % oder weniger.


ANHANG

Vorbemerkungen

Die folgenden Zusagen werden von Österreich ausschließlich gegenüber der Europäischen Kommission („Kommission“ ) als alleinige Adressatin und nur für Zwecke des Verfahrens SA.32554 (ex C 16/2009) abgegeben. Dritte können aus diesen Zusagen keinerlei Ansprüche auf ein bestimmtes Verhalten Österreichs und/oder der Kreditinstitutsgruppe Hypo Alpe Adria („HGAA“) ableiten.

Die Zusagen aus der Verpflichtungserklärung, die Österreich mit Schreiben vom 30. November 2012 gegenüber der Kommission abgegeben hat und die im Annex des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final enthalten sind, werden durch die Zusagen in Abschnitt B.III.3. und B.III.4. ersetzt.

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten alle Zusagen für jede der in Abschnitt B.II.1. aufgeführten marktfähigen Einheiten nur bis zur Reprivatisierung der jeweiligen Einheit nach Maßgabe von Abschnitt B.IV.3.

Zusagen

I.   Umsetzung des Umstrukturierungsplans; Überwachungstreuhänder

Österreich stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan innerhalb der jeweils angegebenen Fristen vollständig umgesetzt wird. Österreich sichert zu, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Erfüllung der Zusagen von einem Überwachungstreuhänder überwacht werden. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem in Abschnitt C beschriebenen Verfahren.

II.   Begriffsbestimmungen

1.   Marktfähige Einheiten

Die „marktfähigen Einheiten“, die nach Maßgabe von Abschnitt B.IV.3 reprivatisiert werden, sind die folgenden Gesellschaften (jeweils einschließlich der von diesen unmittelbar und mittelbar allein kontrollierten Gesellschaften):

1.1.   HBA

Die Hypo Alpe-Adria-Bank AG, Klagenfurt, Österreich („HBA“).

1.2.   SEE/SEE-Netzwerk

—

Die Hypo Alpe-Adria-Bank d.d., Ljubljana, Slowenien („HBS“).

—

Die Hypo Leasing d.o.o., Ljubljana, Slowenien („HLS“) bzw. deren im Zuge der HGAA-internen Umstrukturierung geschaffene Rechtsnachfolger, soweit diese zur Veräußerung gestellt werden. Diese Gesellschaft beschränkt sich auf […] und […] Leasing.

—

Die Hypo Alpe-Adria-Bank d.d., Zagreb, Kroatien („HBC“) sowie ihre Tochtergesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Leasing d.o.o., Kroatien („HAALC“), deren Geschäftstätigkeit auf […] beschränkt ist.

—

Die Hypo Alpe-Adria-Bank d.d., Mostar, Bosnien und Herzegowina („HBFBiH“).

—

Die Hypo Alpe-Adria-Bank a.d., Banja Luka, Republika Srpska („HBRS“) sowie ihre Tochtergesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Leasing d.o.o., Banja Luka, Republika Srpska („HLRS“), deren Geschäftstätigkeit auf […]-Leasing beschränkt ist.

—

Die Hypo Alpe-Adria-Bank a.d., Podgorica, Montenegro („HBM“).

—

Die Hypo Alpe-Adria-Bank a.d., Belgrad, Serbien („HBSE“).

2.   Abbauteil

Im Abbauteil werden die als nicht-strategisch identifizierten Geschäftsbereiche und Portfolien der HGAA sowie die Hypo-Alpe-Adria Bank S.p.A. mit Sitz in Udine, Italien („HBI“) unter den Prämissen der Kapitalschonung und des minimalen Wertverlusts planmäßig abgebaut. Alle nicht explizit unter dem vorherigen Teil II. 1 genannten Gesellschaften/Einheiten gehören zum Abbauteil. Der Abbauteil umfasst insbesondere:

2.1.   Wind Down Participations

Nicht-strategische Unternehmensbeteiligungen

2.2.   Wind Down Financials

—

Portfolio der HBInt. sowie in der HGAA verbleibende Refinanzierungslinien an die Töchter (v. a. SEE, HBI).

—

In den Wind Down transferierte Teil-Portfolien einzelner Tochterbanken (HBA, HBI, SEE-Netzwerkbanken) und der HLS.

—

Abbau-Leasinggesellschaften (HLHU, HLUA, HLBG, HLG, HLC, HLMK, HLA, HLM, HETA, HLI, HRSE und HLSE).

—

Minderheitengesellschaften (Credit Management, Norica).

2.3.   HBI

Die Hypo Alpe-Adria-Bank S.p.A., Udine, Italien („HBI“).

III.   Allgemeine Zusagen

1.   Verfolgung einer umsichtigen, soliden und nachhaltigen Geschäftspolitik

Österreich stellt sicher, dass die HGAA während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreibt und ihre internen Anreizsysteme im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben auf deren Angemessenheit überprüft und darauf hinwirkt, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten.

2.   Gewinnabführung

Österreich stellt sicher, dass jede marktfähige Einheit — das heißt HBA und das SEE-Netzwerk — bis zu deren jeweiliger Reprivatisierung einen etwaigen Jahresgewinn an ihren jeweiligen Eigentümer insoweit abführt, als dies gesetzlich zulässig ist und nicht zu einer Unterschreitung der zum Zeitpunkt der Gewinnabführung gültigen regulatorischen Eigenmittelquote der jeweiligen marktfähigen Einheit oder zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Gesellschaft führt. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für ev. zwischengeschaltete (Holding-)Gesellschaften, die HBI bis zu deren vollständiger Abwicklung sowie für die HBInt., solange diese von Österreich kontrolliert wird.

3.   Eigenbeitrag

Das in der Verpflichtungserklärung Österreichs vom 30. November 2012 und in Nr. 11 des Annexes des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final, enthaltene Kuponverbot wird durch folgende Zusage ersetzt:

3.1.   Keine rechtlich nicht gebotenen Dividenden- und Kuponzahlungen

3.1.1.

Österreich stellt sicher, dass die HGAA während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans auf ihre vor Erlass der endgültigen Genehmigung begebenen Tier 1 und Tier 2 Kapitalinstrumente (einschließlich Aktien, Anteile, Hybrid- und Ergänzungskapital) keine Dividenden- oder Kuponzahlungen leistet, es sei denn, die HGAA ist hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen rechtlich verpflichtet, oder mit vorheriger Zustimmung der Dienststellen der Kommission.

3.1.2.

Nicht zu den Kapitalinstrumenten im vorgenannten Sinne zählen solche Kapitalinstrumente, Aktien und/oder Anteile, die von Österreich gehalten werden, es sei denn, eine Dividenden- oder Kuponzahlungen an die von Österreich gehaltenen Kapitalinstrumente würde auch eine Zahlungsverpflichtung an andere bewirken.

3.1.3.

Das Dividendenverbot nach Ziffer 3.1.1. gilt nicht für Dividendenausschüttungen der zeitlich befristeten, nicht werbend tätigen „Minderheitengesellschaften“ […] und […] (i.e. zwei SPVs, an denen externe Investoren mit jeweils 49 % beteiligt sind; die Tätigkeit der SPV beschränkt sich auf das Halten bestimmter Wertpapiere und die Ausschüttung von Erträgen aus den Wertpapieren an die HBInt und die Minderheitengesellschafter in Form von Dividenden, s. Abschnitt 5.3.4. des Umstrukturierungsplans) falls diese Nichtausschüttungen eine Auflösung eine dieser Gesellschaften zur Folge hätten, welche die Gesamtkapitalausstattung der HGAA negativ tangieren würde.

3.2.   Keine rechtlich nicht gebotenen Kündigungen oder Rückkäufe

3.2.1.

Österreich stellt sicher, dass die HGAA während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans Kapitalinstrumente im Sinne von vorstehender Ziffer 3.1.1. nicht vorzeitig kündigt, zurückkauft oder anderweitig vorzeitig beendigt, es sei denn die HGAA ist hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen rechtlich verpflichtet, oder mit vorheriger Zustimmung der Dienststellen der Kommission.

3.2.2.

Hiervon ausgenommen sind, mit vorheriger Zustimmung der Dienststellen der Kommission, Kündigungen, Rückkäufe und anderweitige vorzeitige Beendigungen von Kapitalinstrumenten, wenn:

—

sie nicht zu einem nicht nur vorübergehenden Absinken der regulatorischen Kapitalquoten der HGAA führen und

—

Zahlungen der HGAA an Gläubiger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung (etwa Rückkaufpreis, Abfindung) nicht über den Marktwert des Instruments zum Zeitpunkt der Beendigung hinausgehen, gegebenenfalls zuzüglich

—

einer Prämie in Höhe von nicht mehr als 10 % dieses Marktwertes, und/oder

—

einer Zahlung in max. Höhe des diskontierten Barwerts der für das Instrument bis zu dessen ursprünglichem Laufzeitende anfallenden Zinsen.

3.2.3.

Der konkreten Feststellung des Marktwerts im vorgenannten Sinne entspricht, nach vorheriger jeweiliger Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission:

—

bei öffentlich gehandelten Instrumenten: der Durchschnittskurs dieses oder vergleichbarer Instrumente im letzten Monat vor Veröffentlichung des Angebots zum Rückkauf der betroffenen Instrumente;

—

bei anderen Instrumenten: der auf sonstige geeignete Weise ermittelte und durch Bewertungen dieses oder vergleichbarer Instrumente durch einen unabhängigen Dritten belegbare Wert.

4.   Verhaltenszusagen/Neugeschäftsbeschränkungen

4.1.   Ersetzung der Zusagen vom 30. November 2013 (Annex des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final)

Die Zusagen aus der Verpflichtungserklärung, die Österreich mit Schreiben vom 30. November 2012 gegenüber der Kommission abgegeben hat und die im Annex des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final enthalten sind, werden durch die folgenden Zusagen ersetzt:

4.1.1.

Die HGAA wird Neugeschäft im Geschäftsbereich Public Finance nur mit einer Laufzeit von max. […] und im Geschäftsbereich Corporate nur mit einer Laufzeit von max. […] abschließen. In beiden Geschäftsbereichen ist der Abschluss von Neugeschäft nur zulässig, wenn die 1 Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) des jeweiligen Kreditengagements […] % oder weniger beträgt. Zusätzlich müssen im Geschäftsbereich Corporate alle Neuengagements mit einer Laufzeit von mehr als […] im Einklang mit den HGAA internen Kreditvergabe- und Gestionierungsrichtlinien (Credit Policy) zu […] % besichert werden. Eine Abweichung von den vorstehenden Beschränkungen ist zulässig, wenn die örtlichen Aufsichtsbehörden das Halten von bestimmten Finanzinstrumenten verlangen. Von den vorstehenden Beschränkungen ausgenommen sind ferner Schatzscheine bzw. Schatzanweisungen (Treasury Bills) mit einer Laufzeit von max. […], die von der Republika Srpska und der Föderation Bosnien und Herzegowina ausgegeben werden, wenn der Erwerb dieser Wertpapiere […].

4.1.2.

Die HGAA wird neue Retailhypothekarkredite nur begeben, wenn die Loan-to-Value Ratio (LTV) max. […] % beträgt. Eine Neuvergabe von Retailhypothekarkrediten mit einer LTV von max. […] % ist zulässig, wenn die Debt-to-Income Ratio des betroffenen Kunden — definiert als das Verhältnis der (über lokale Kreditbüros ermittelten) Summe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber der HGAA und anderen Finanzinstitutionen zu seinem monatlichen Nettoeinkommen — […] % oder weniger beträgt. Soweit eine lokale Gesetzgebung für Pfandbriefe/Verbriefungen existiert, muss jeder neu vergebene Retailhypothekarkredit zudem die Kriterien erfüllen, um nach dieser Gesetzgebung für den Deckungsstock anrechenbar zu sein.

4.1.3.

Die interne Refinanzierungskostenmatrix (Funding COST Matrix) muss für jedes Neuengagement (im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.) über die gesamte Laufzeitstruktur in einem angemessenen Verhältnis zur Refinanzierungssituation der jeweiligen Zweigstelle/Tochtergesellschaft stehen und den folgenden Mindestvorgaben entsprechen:

 

EURIBOR 3 m + […] % für alle Engagements bis zu […] Jahren,

 

EURIBOR 3 m + […] % für alle Engagements von […] Jahren ([…]),

 

EURIBOR 3 m + […] % für alle Engagements von mehr als […] Jahren ([…]).

In Ländern mit besonders geringer Bonitätseinschätzung gelten die vorstehenden Mindestvorgaben mit folgenden Zuschlägen: […]. Zusätzlich zu den unternehmensweiten Laufzeitbeschränkungen im Public Finance- und im Corporate-Segment (siehe Abschnitt 4.1.1.) dürfen in den vorgenannten Ländern keine Engagements mit einer Laufzeit von mehr als […] Jahren eingegangen werden. Die vorstehenden Refinanzierungsaufschläge können im Einzelfall unterschritten werden, sofern Vermögenswerte die rechtlichen und materiellen Vorgaben für eine Verbriefung erfüllen und ihre Nutzung für eine Verbriefung auch tatsächlich geplant ist (z. B. Hypothekarkredite, Finanzierungsleasing, Kredite für kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“) und Public Finance) und dies auf vom Überwachungstreuhänder verifizierten Sicherheiten basiert (zwischen […] und […] Bps., in Abhängigkeit vom Betrag der Besicherung, […] Bps. für Überbesicherung).

4.1.4.

Nach der korrekten Ermittlung der Refinanzierungskosten (gemäß Ziffer 4.1.3.) und der Risikokosten (berechnet als der kumulativ erwartete Verlust (Expected Loss) auf den nicht durch Sicherheiten gedeckten Betrag, wobei ein zusätzlicher Abschlag (Haircut) von […] % auf den Sicherheitenwert vorzunehmen ist) muss für jedes Neukreditengagement eine jährliche Eigenkapitalrendite von mindestens […] % sichergestellt sein (wobei Gebühren bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite berücksichtigt werden dürfen). Die Dienststellen der Kommission können das Erfordernis der Vornahme des zusätzlichen Haircuts auf den Sicherheitenwert von […] % zum Zwecke der Berechnung der Risikokosten mit einfachem „Service-Letter“ aufheben, sobald der Überwachungstreuhänder in einer begründeten Stellungnahme erklärt, dass das bestehende Sicherheitenbewertungssystem der Bank insgesamt angemessen ist und insbesondere bereits angemessene Haircuts vorsieht.

4.1.5.

Die Eigenkapitalrendite im Sinne des vorstehenden Abschnitts ist grundsätzlich auf Basis der regulatorischen Kapitalanforderungen zu berechnen, die dem jeweiligen Kredit zugeteilt wurden. Die derzeit von der HGAA verwendete Methode für die Berechnung der Kapitalanforderungen in Bezug auf individuelle Kredite beruht dagegen auf einem ökonomischen Ansatz im Einklang mit der Berechnung der Risikokosten. Die Dienststellen der Kommission können der HGAA mittels einfachem „Service-Letter“ die Erlaubnis erteilen, ihren ökonomischen Ansatz zur Berechnung der Kapitalanforderungen für Einzelkredite weiterhin zu verwenden, wenn der Überwachungstreuhänder bestätigt, dass (i) der Berechnungsansatz der HGAA methodologisch stimmig ist und (ii) die HGAA nachgewiesen hat, dass bei Verwendung ihres Berechnungsansatzes eine Mindesteigenkapitalrendite erreicht wird, welche einer auf Basis des regulatorische Eigenkapitals berechneten Mindestrendite von […] % sowohl auf Zielportfolioebene als auch auf das effektiv bestehende Portfolio gleichwertig ist.

4.1.6.

[…] dürfen nur an solche Kunden vergeben werden, die über einen […] verfügen. Abweichend hiervon sind zulässig:

—

[…];

—

die Vergabe von […] bis zu einem maximalen nominalen Gesamtvolumen von EUR […] p. a., wobei jeder einzelne in […] vergebene […] ein Rating von mindestens […] oder besser haben muss (im Einklang mit der HGAA internen Credit Rating Master Scale).

4.1.7.

Die HGAA wird eine jährliche Ratingüberprüfung und eine vollständige fortlaufende Kreditdokumentation für jeden Kunden mit einem Exposure von mehr als […] EUR sicherstellen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch das Risikomanagement in der Konzernzentrale zu verifizieren.

4.1.8.

Die Republik Österreich verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Loan-to-Deposit-Ratio („LtD-Ratio“) der marktfähigen Einheiten auf einen erfolgreichen Verkauf ausgerichtet wird und zu diesem Zwecke entweder die Neukreditvergabe entsprechend gesteuert wird oder andere Maßnahmen getroffen werden, um die LtD-Ratio (synthetisch oder effektiv) zu verringern. Der Republik Österreich ist bekannt, dass LtD-Ratios von mehr als 100 % ein Hindernis für einen erfolgreichen Verkauf einer marktfähigen Einheit darstellen können.

4.1.9.

Die HGAA wird Kreditbearbeiter und Kundenbetreuer ersetzen oder weiterbilden, bei denen Fehler im Kreditprozess aufgedeckt worden sind oder die Kredite auf Sub-Standard-Profitabilitätsniveau vergeben haben.

4.1.10.

Die HGAA wird keine Anteile von Unternehmen oder Teile von Unternehmen (nachfolgend gemeinschaftlich als „Anteile“ bezeichnet) erwerben, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Mit vorheriger Zustimmung der Kommission darf die HGAA Anteile erwerben, wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, um die Finanzstabilität oder effektiven Wettbewerb sicherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Ohne die vorherige Zustimmung der Kommission darf die HGAA Anteile erwerben, wenn (i) der jeweilige Kaufpreis weniger als […] % der gesamten Bilanzsumme der HGAA zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission beträgt, und (ii) die Gesamtsumme aller Kaufpreise, welche von der HGAA über die gesamte Restrukturierungsphase (i.e. bis zum Vollzug des Verkaufs des SEE Netzwerks, siehe IV.) gezahlt wurden, weniger als […] % der Bilanzsumme der HGAA zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung beträgt. Ausgenommen vom Akquisitionsverbot sind ferner Anteile, welche von der HGAA im normalen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit notleidenden Krediten oder ähnlichen Bankgeschäften gemanagt oder erworben werden.

4.1.11.

Die HGAA darf für Werbezwecke nicht auf die Beihilfen verweisen.

4.1.12.

Die Umsetzung der oben genannten Maßnahmen wird quartalsweise durch einen externen Überwachungstreuhänder überprüft, der an die Kommission berichtet (siehe unten Abschnitt C).

4.2.   Geltungsbereich der Zusagen („Neugeschäftsbeschränkungen“) gem. 4.1.1. — 4.1.6.

Die vorstehend unter 4.1.1. — 4.1.6. geregelten Beschränkungen gelten nur für Neugeschäft nach Maßgabe der folgenden Definitionen:

4.2.1.   Abgrenzung der Segmente „Corporate“, „Public Finance“ und „Retail“

Die Geschäftsbereiche „Corporate“ und „Public Finance“ entsprechen grundsätzlich den derzeit geltenden Geschäftsbereichsdefinitionen der HGAA, jedoch mit folgenden Modifikationen:

4.2.1.1.

Geschäftsbereich „Corporate“ ist definiert als:

Der Geschäftsbereich „Corporate“ umfasst alle privaten Unternehmen (mit Ausnahme von Finanzinstituten), für die die folgenden Kriterien in Bezug auf Umsatz und/oder Exposure erfüllt sind:

—

Jährlicher Gesamtumsatz von EUR […] oder darüber; oder

—

Brutto-Exposure von mindestens […] EUR bzw. in Kroatien von mindestens […] EUR. Die HGAA verpflichtet sich, dem Überwachungstreuhänder nachzuweisen, dass die gegenwärtige exposurebezogene Schwelle für die Abgrenzung des Retail-Geschäftsbereichs zum Corporate-Geschäftsbereich der HGAA in Kroatien tatsächlich bei […] EUR liegt und dass eine Abänderung dieser Schwelle unverhältnismäßige Folgekosten verursachen würde.

4.2.1.2.

Segment „Public Finance“:

Der Geschäftsbereich Public Finance besteht aus

—

„Staatlichen Hoheitsträgern“, d. h. Einheiten, die staatliche Hoheitsgewalt ausüben können, d. h. berechtigt sind, allgemein verbindliche Gesetze oder sonstige verbindliche Regelungen zu erlassen; hierzu gehören insbesondere Staaten, Ministerien, Staats- und Regierungsbehörden, Sozialversicherungsträger usw.);

—

Exposures, die durch eine explizite Garantie eines „Staatlichen Hoheitsträgers“ abgesichert sind;

—

„Innerstaatlichen Hoheitsträgern“, d. h. Gebietskörperschaften (Bundesländer, Provinzen, Regionen, Städte und Gemeinden) sowie die politischen Entitäten innerhalb von Bosnien-Herzegowina, d. h. die Republika Srpska und die Föderation Bosnien und Herzegowina); und

—

Einrichtungen der öffentlichen Hand (Public Sector Entities (PSEs) (1)), soweit sie eine direkte Garantie eines staatlichen oder innerstaatlichen Hoheitsträgers genießen.

Einheiten und Agenturen, die weder ein staatlicher oder innerstaatlicher Hoheitsträger im vorstehend definierten Sinne sind und über keine direkte Garantie eines staatlichen oder innerstaatlichen Hoheitsträgers verfügen, müssen als (institutionelle) Geschäftskunden und im Einklang mit den Vorgaben zum Geschäftsbereich Corporate behandelt werden.

4.2.1.3.

Geschäftsbereich „Retail“:

Der Retail-Geschäftsbereich besteht aus

—

Privatpersonen

—

Allen Arten von KMU, d. h. im Privatbesitz stehende Unternehmen, Freiberufler und landwirtschaftliche Einheiten, unabhängig von deren Rechtsform, für die die folgenden Kriterien in Bezug auf Umsatz und Exposure kumulativ erfüllt sind:

—

Jährlicher Gesamtumsatz von weniger als […] EUR und

—

Brutto-Exposure von weniger als […] EUR bzw. (vorbehaltlich der Nachweisführung gem. Ziffer 4.2.1.1. Gedankenstrich 2) in Kroatien von weniger […] EUR.

4.2.2.   Neugeschäft innerhalb der Segmente „Corporate“ und „Public Finance“

4.2.2.1.   Allgemeine Definitionen

„Neugeschäft“ im Sinne der Neugeschäftsbeschränkungen gem. Ziffer 4.1.1. bis 4.1.6. wird grundsätzlich in Einklang mit den bestehenden Risikoreportingstandards der HGAA definiert und umfasst:

—

Risikorelevante (2) Kredit- bzw. Leasinggeschäfte mit einem gänzlich neuen Kunden (bzw. mit einer Gruppe verbundener Kunden — GvK) — d. h. „Neukundengeschäft“ [New ClientBusiness — NCB]; und

—

Die Erhöhung von Kredit- bzw Leasingexposures mit bestehenden Kunden auf Produktbasis — d. h. „Exposure erhöhendes Geschäft“ [Exposure Increasing Business — ExIB]; und

—

Die Erneuerung oder Verlängerung von bestehenden Kredit- bzw. Leasingexposures mit Bestandskunden auf Produktbasis für einen Zeitraum von mehr als […] — d. h. „Exposure-verlängerndes Geschäft“ [Exposure Prolonging Business — ExPB]  (3)

4.2.2.2.   Zusätzliche Kriterien

—

Im Kontext des ExIB muss das Vorliegen von Neugeschäft auf der Ebene individueller Transaktionen beurteilt werden. Wenn also ein Kunde beabsichtigt, ein bestehendes Cash Exposure zu erhöhen und im Gegenzug das Exposure aus Garantien in der gleichen Höhe zu reduzieren, gilt die Erhöhung des Cash-Exposure dennoch als Neugeschäft.

—

Finanzierungsleasing gilt als Neukreditgeschäft. Somit muss das Neugeschäft (NCB und ExIB) den Neugeschäftsanforderungen gem. vorstehender Ziffer 4.1.1. bis 4.1.6. voll genügen.

—

Operating Leasing gilt als Neugeschäft im Sinne von Ziffer 4.1.1. — 4.1.6. mit folgenden Maßgaben:

—

Ein Mindestrating von […] und eine maximale Laufzeit gemäß den Regelungen der Neugeschäftsbeschränkungen sind einzuhalten.

—

Vollständige Besicherung wird unterstellt, solange der Restwert vollständig durch den aktuellen Buchwert (carrying value) gedeckt ist, vorausgesetzt, dass der Restwert hinreichend konservativ angesetzt wird; letzteres ist der Fall, solange der Restwert dem mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielbaren Nettoverkaufswert (nach Abzug der Verkaufskosten) des zugrunde liegenden Objekts in den Büchern der verbuchenden Einheit (Booking Entity) entspricht.

—

Jegliches Kreditengagement, das freie Kreditlinien beinhaltet, muss den neuen Kreditvergabestandards nach Maßgabe von Ziffer 4.1.1. — 4.1.6. entsprechen.

—

Transaktionen innerhalb der HGAA-Gruppe (z. B. Refinanzierungen lokaler Banken, Leasing und sonstiger Beteiligungen) sowie Geschäfte im Rahmen der Liquiditätssteuerungsanforderungen der HGAA werden dem Segment Finanzinstitutionen zugerechnet.

4.2.2.3.   Einschränkungen

Die Neugeschäftsbeschränkungen gem. Ziffer 4.1.1. — 4.1.6. gelten nicht für die folgenden risikorelevanten Transaktionen:

—

Geschäfte mit Finanzinstitutionen im Zusammenhang mit dem Liquiditätsbuch der HGAA, d. h.

—

FX-spot-Transaktionen (i.e. Intraday Settlement Limits);

—

FX Outrights und Swaps mit einer Laufzeit von max. […], sofern hierfür ein Netting- and Collateral-Agreement (ISDA mit CSA) mit einem Schwellenwert (= materiell unbesichertes Exposure) von max. EUR […] abgeschlossen ist;

—

Money market loans, Einlagengeschäfte sowie (Reverse-) Repo-Transaktionen mit einer Laufzeit von jeweils max. […], soweit der Maximalbetrag pro Counterparty auf insgesamt EUR […] und der jeweils ausgegebene Gesamtbetrag zu jeder Zeit auf max. EUR […] beschränkt ist.

—

Finanzderivate (Interest Rate Swaps) mit einer Laufzeit von max. […], sofern dafür ein Netting- and Collateral Agreement (ISDA mit CSA) mit einem Threshold (= materiell unbesichertes Exposure) von max. EUR […] abgeschlossen ist.

Die HGAA hat sicherzustellen, dass die einzelnen Counterparty Limits für Finanzinstitute vom Risikomanagement der HGAA-Konzernzentrale jeweils nur für die Dauer von max. […] genehmigt werden.

—

Neue Finanzierungen, Kreditverlängerungen, Roll-Overs, Restrukturierungen und Reprogrammierungen von Krediten an notleidende Kunden (und alle Kunden innerhalb des Verantwortungsbereichs der Group/Local Task Force Rehabiliation und/oder Credit Rehabilitation) mit dem Ziel und der klar dokumentierten Aussicht, die notleidenden Kreditengagements zurück in den Performing-Status zu bringen und/oder eine endgültige Rückführung des ausstehenden Exposure zu ermöglichen, soweit die Laufzeit der in diesem Zusammenhang ausgereichten Neufinanzierung auf max. […] begrenzt ist. Für jede dieser Transaktionen muss hinreichend, einschließlich eines quantitativen Nachweises, dokumentiert sein, dass die jeweilige Transaktion der beste Weg ist, um Werte für die HGAA zu erhalten und nicht nur zu einer bloßen Verzögerung der Verlustrealisierung führt. Die Parameter für die quantitative Analyse müssen hinreichend konservativ sein.

—

Prolongationen, Laufzeitverlängerungen, Restrukturierungen und Reprogrammierungen bestehender performing exposure (4) bzw. Kunden (GvK’s), die objektiv gerechtfertigt sind, im Interesse der HGAA liegen und nicht für eine Laufzeit von mehr als […] gewährt werden. Für jede dieser Transaktionen muss hinreichend und einschließlich eines quantitativen Nachweises dokumentiert sein, dass die jeweilige Transaktion der beste Weg ist, um Werte für die HGAA zu erhalten, und nicht nur zu einer bloßen Verzögerung der Verlustrealisierung führt. Die Parameter für die quantitative Analyse müssen hinreichend konservativ sein.

—

Zusätzliche Finanzierungen an Kunden, die sich auf der Watch-List der HGAA-Gruppe bzw. der lokalen Einheiten befinden, mit dem Ziel und der klaren und dokumentierten Aussicht, die finanzielle Situation der Kunden zu stabilisieren (inkl. dem Hedging von Zins- und Währungsrisiken) und damit den Eintritt eines Event of Default zu vermeiden sowie den Kunden eine Rückkehr in den Performing-Status zu ermöglichen, soweit die Laufzeit der in diesem Zusammenhang ausgereichten zusätzlichen Finanzierungen auf max. […] begrenzt ist. Für jede dieser Transaktionen muss hinreichend und einschließlich eines quantitativen Nachweises dokumentiert sein, dass die jeweilige Transaktion der beste Weg ist, um Werte für die HGAA zu erhalten, und nicht nur zu einer bloßen Verzögerung der Verlustrealisierung führt. Die Parameter für die quantitative Analyse müssen hinreichend konservativ sein.

—

Transaktionen,

—

die vollständig und über die gesamte Kreditlaufzeit durch sofort vollstreckbare und nicht durch Drittsicherungsrechte belegte Barsicherheiten gedeckt sind, sofern das Rating des Kreditnehmers nicht schlechter als […] ist, ODER

—

die vollständig durch eine Bürgschaft oder Garantie eines Finanzinstituts („Bankgarantie“ bzw. „Bank Guarantee“) abgesichert sind, sofern das Rating des Garanten nicht schlechter als […] ist.

—

Exposureausweitungen aufgrund von Wechselkursveränderungen, Marktwertschwankungen von Derivaten und Marktpreisentwicklung von Anleihen.

—

Umwandlung von bestehenden Fremdwährungskrediten in Euro-Kredite, wenn die Bilanzwährung des betroffenen Kunden EUR, Kuna oder Konvertible Mark ist, das Gesamtexposure zu aktuellen Wechselkursen umgewandelt wird und die Sicherheitenposition der HGAA unverändert bleibt oder sich verbessert.

—

Neugeschäft, für das ein zwischen der zuständigen lokalen Risiko- und Verkaufseinheit abgestimmtes Angebot („Term Sheet“) bereits vor dem 1. Januar 2013 zum Kunden geschickt und von diesem angenommen wurde, sofern die HGAA nachweislich rechtlich zur Auszahlung verpflichtet ist.

—

Geschäfte, die unter Verwendung von Programmitteln von Entwicklungsbanken und supranationalen Finanzierungsinstitutionen (z. B. EIB, EBRD, HBOR, SID u. a.) oder im Rahmen von subventionierten, durch Staatliche/Innerstaatliche Hoheitsträger angebotene Kreditprogrammen abgeschlossen werden, soweit die Ratinggrenze von […] eingehalten wird und die Laufzeit der Kredite max. […] beträgt. Die Teilnahme an subventionierten Kreditprogrammen im vorstehenden Sinn ist nur zulässig, wenn die Programme kreditrisikominimierende Merkmale aufweisen […]. Letzteres muss vom Überwachungstreuhänder verifiziert und bestätigt werden, bevor die HGAA an dem Programm teilnimmt.

—

Konzerninterne Finanzierungen (insbes. Refinanzierungslinien) an andere Einheiten der HGAA-Gruppe für die Zwecke von Rettungserwerben („Repossessions“) von Sicherheiten und Vermögenswerten im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Versteigerungs- oder Verkaufsverfahren.

—

Die Umklassifizierung von Leasingengagements, d. h. von Operating Leasing- in Finanzierungsleasinggeschäfte, wenn dadurch das Asset Risk vollständig in Counterparty Risk umgewandet werden kann (d. h. wenn alle Risiken und Vorteile, die mit dem Eigentum an den Leasingobjekten zusammenhängen, vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden).

—

Die Erfüllung bestehender vertraglicher Verpflichtungen (z. B. „im Bau befindliche Immobilien“, „Aktivierung von noch nicht vermieteten Leasinggütern“ (= Leases-to-Go)), sofern der Vertrag bzw. das lokale Recht nicht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Verpflichtung (zum Beispiel im Rahmen der besonderen Vertragsbedingungen (Covenants)) erlaubt.

4.2.3.   Neugeschäft im „Retail“ Segment

Gemäß Ziff. 4.2.2.1 und den Grundsätzen ordnungsgemäßen Risikoreportings wird „Neugeschäft“ für das Retail-Segment wie folgt definiert:

i)

Eine risikorelevante Kredit- oder Leasingtransaktion (zum Beispiel ein Darlehen oder eine Kreditlinie), welche als Retail-Kredit- oder -Leasingprodukt anzusehen ist und welches neu an einen neuen oder bestehenden Kunden (oder GoB) gewährt wird, ODER

ii)

Für revolvierende Kreditlinien oder mit Rahmen ausgestattete („limit based“) Retail-Produkte, die bereits von einem Kunden gehalten werden, wie etwa Überziehungen, Kreditkarten und KMU-(Betriebsmittel)-Kreditlinien, die Differenz zwischen dem neu gewährten (höheren) Limit und dem alten (geringeren) Limit, ODER

iii)

Für regelmäßig tilgende („amortizing“) Retail-Produkte, die bereits von einem Kunden gehalten werden, wie etwa alle Formen von Ratenkrediten, die Differenz zwischen dem neu gewährten (höheren) Darlehensbetrag und dem alten (geringeren) Darlehensbetrag.

4.2.3.1.   Weitere Definitionen und Gesichtspunkte

i)

Bis HGAA in der Lage ist, einen inkrementellen Anstieg des Exposure wie in Ziff. 4.2.3. ii) und iii) dargelegt in Rahmen des Reporting auszuweisen, gilt ein Anstieg des Exposure in Bezug auf einen bestehenden Kunden (auf Produktbasis) als Neugeschäft. Hinweis: Eine Herabsetzung der Ratenfrequenz (z. B. von monatlich auf vierteljährlich) ist als Neugeschäft anzusehen.

ii)

Marginale/unerhebliche Exposure-Anstiege (bis zu […] EUR), die durch Transaktionsgebühren, kapitalisierte Zinsen/Gebühren usw. hervorgerufen werden, insbesondere solche im Zusammenhang mit unter Ziff. 4.2.3.2 aufgeführten Transaktionen (z. B. Währungsumwandlungen, Restrukturierungen, Konsolidierungen, Prolongationen usw.), gelten zu keinem Zeitpunkt als Neugeschäft.

iii)

Im Zusammenhang mit Exposure-erhöhendem Retail-Geschäft wird ein Vorliegen oder Nichtvorliegen von Neugeschäft auf Einzeltransaktionsebene bestimmt, so dass Exposure-Anstiege bei einem Produkt (eines Kunden) nicht mit Exposure-Verringerungen bei einem anderen Produkt gegengerechnet werden können. Die Gegenrechnung („Netting“) von Kundendarlehen mit Kundeneinlagen ist ebenfalls nicht zulässig.

iv)

Finanzierungsleasing gilt als Kreditfinanzierung und somit gemäß Ziff. 4.2.3 als Neugeschäft, das den Neugeschäftsbeschränkungen unterliegt.

v)

Operating Leasing gilt als Neugeschäft, soweit es unter Ziffer 4.2.3 fällt, und unterliegt insoweit den Neugeschäftsbeschränkungen.

vi)

Die Umqualifizierung von Leasing-Verträgen (z. B. von Operating Leasing in Finanzierungsleasing) gilt nicht als Neugeschäft, außer wenn dies zu einer Exposure-Ausweitung im regulatorischen oder wirtschaftlichen Sinne führt.

4.2.3.2   Beschränkungen/Ausnahmen

Die folgenden risikorelevanten Transaktionen sind gesondert zu behandeln:

—

Alle Angebote von Retail-Krediten, die Kunden vor dem 1. Januar 2013 gegenüber abgegeben worden sind, fallen nicht in den Geltungsbereich der Neugeschäftsbeschränkungen, wenn sie von dem jeweiligen Kunden innerhalb der sich aus dem Recht des jeweiligen Landes ergebenden Annahmefrist angenommen worden sind. Angebote von Retail-Krediten, die nach dem 1. Januar 2013 abgegeben worden sind, unterliegen den Zusagen in Ziffer 4.1.

—

Retail-Kredite, die von Entwicklungsbanken und supranationalen Finanzinstitutionen (z. B. EIB, EBRD, HBOR, SID usw.) oder subventionierte Programme, die von staatlichen/staatsnahen Kredit- oder Versicherungsagenturen bzw. der öffentlichen Hand gefördert werden, unterliegen nicht den Neugeschäftsbeschränkungen.

—

Restrukturierungen von Retail-Krediten oder -Leasingverträgen, die natürlichen Personen (Privatkunden) gewährt wurden und einen Höchstbetrag von EUR […] nicht übersteigen, gelten nicht als Neugeschäft, soweit sie nicht zu einem Anstieg des Exposure führen. Die folgenden Grundsätze sind zu beachten:

—

Restrukturierungen sollten stets Barwert-neutral (NPV-neutral) sein;

—

Im Zuge der Restrukturierung darf das Exposure gegenüber dem Kunden NICHT erhöht werden;

—

Weder während des Restrukturierungsprozesses noch im Rahmen der restrukturierten Finanzierung dürfen dem Kunden neue Mittel gewährt werden;

—

Restrukturierungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Kunde Fähigkeit und Willen nachweist, die restrukturierte Finanzierung zu bedienen;

—

Restrukturierungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn der Kunde (durch eine Drittpartei) verklagt wird, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn er sonst in seiner Geschäftsfähigkeit aufgrund eines gesetzlichen Verfahrens beschränkt ist.

Ist der Kunde keine natürliche Person (Privatkunde), sondern ein KMU (Geschäftskunde) (und ist somit die eingangs genannte Anwendungsvoraussetzung nicht gegeben), finden die in Bezug auf Corporate-Kunden geltenden Regelungen hinsichtlich Restrukturierung (im Sinne einer Recovery-Maximierung) und Laufzeitbeschränkungen Anwendung.

—

Der Wechsel bestehender Exposures aus einem anderen Kundensegment ohne Exposure-Ausweitung gilt nicht als Neugeschäft. Dies betrifft insbesondere Exposure im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung für Corporate-Kunden (z. B. für den Bau von Eigentumswohnungen), das letztlich auf Retailkunden übergeht (z. B. indem diese Kredite für den Kauf der Wohnungen aufnehmen). Das Exposure geht in diesem Fall vom Corporate- in das Retailsegment über. Es gelten jedoch die folgenden Beschränkungen:

—

Der maximal zulässige LTV ist […] %, und

—

Das jährliche Gesamtvolumen des neuen Geschäfts ist mit maximal […] % des jährlichen Gesamtvolumens des Retail-Hypothekarkredit-Neugeschäfts in dem jeweiligen Land begrenzt.

—

Erhöhungen des Gesamt-Exposure von Retail-Krediten infolge des Anfallens von Zinsen, Gebühren oder infolge anderer Formen von Schuldenkapitalisierung (zumeist im Zusammenhang mit notleidenden oder restrukturierten Krediten) gelten nicht als Neugeschäft.

—

Schuldenkonsolidierung für Retail-Kunden (innerhalb der HGAA Booking Entities bzw. des Kontenkreises) gilt als Teil der Restrukturierung, wenn das mit dem neuen konsolidierten Kredit verbundene Exposure einen Betrag von EUR […] (EUR […] in Kroatien, sofern akzeptiert durch den Überwachungstreuhänder, vgl. 4.2.1.3) nicht übersteigt. Übersteigt das Exposure diesen Betrag finden die für Corporate-Kunden geltenden Laufzeitbeschränkungen Anwendung.

Wenn hingegen das mit einem neuen konsolidierten Retail-Kredit verbundene Exposure (signifikant) höher ist als die Summe der mit den konsolidierten Krediten verbundenen Exposure, dann gilt die Differenz gemäß 4.2.3 ii.) und iii.) als Neugeschäft. Solange die entsprechenden Reportingfähigkeiten noch nicht umgesetzt sind, findet jedoch 4.2.3.1 i). Anwendung.

—

Sogenannte „Kreditaufstockungen“ („Loan Top-Ups“) von Retail-Krediten sind nicht als Neugeschäft anzusehen, wenn die Option zur Aufstockung im ursprünglichen Kreditvertrag ausdrücklich gewährt worden war, nicht von der HGAA gekündigt oder widerrufen werden konnte und lediglich der Erfüllung bestimmter Kreditbedingungen durch den Kunden bedurfte, nicht jedoch eine Standard-Kreditprüfung zu durchlaufen hatte. Im Falle anderer Formen der Kreditaufstockungen von Retail-Krediten ist die Differenz zwischen dem alten Kreditbetrag und dem neuen Kreditbetrag gemäß Ziff. 4.2.3 ii) und iii) als Neugeschäft anzusehen. Solange die entsprechenden Reportingfähigkeiten noch nicht umgesetzt sind, findet jedoch 4.2.3.1 i). Anwendung.

—

Sogenannte „Währungsumwandlungen“ („Currency Switches“), d. h. Wechsel eines Retailkunden von einem Kredit in einer Fremdwährung (oder von einem fremdwährungsindexierten Kredit) zu einem Kredit in der Landeswährung, ohne substanzielle Erhöhung des Exposures (bis zu […] EUR), sind nicht als Neugeschäft anzusehen. Im Fall eines erheblichen Anstiegs des Exposure ist die Differenz zwischen dem alten Kreditbetrag/Exposure und dem neuen Kreditbetrag/Exposure gemäß Ziff. 4.2.3 ii) und iii) als Neugeschäft anzusehen. Solange die entsprechenden Reportingfähigkeiten noch nicht umgesetzt sind, findet jedoch 4.2.3.1 i). Anwendung.

—

Retail-Kredite, die für die erneute Vermarktung oder das erneute Leasing von in Besitz genommenen Vermögensgegenständen und Sicherheiten gewährt werden, sind nicht als Neugeschäft anzusehen. Die folgenden Einschränkungen finden Anwendung:

—

Für die erneute Vermarktung von Wohnraum und anderen Immobilien ist ein LTV von maximal […] % zulässig, und das jährliche Gesamtvolumen von derartig neuem Geschäft ist auf maximal […] % des jährlichen Gesamtvolumens des Retail-Hypothekarkredit-Neugeschäfts in dem jeweils betroffenen Land beschränkt.

—

Für Fahrzeuge und Mobilien (Equipment) ist das jährliche Gesamtvolumen des neuen Geschäfts begrenzt auf maximal […] % des jährlichen Gesamtvolumens des Retail-Fahrzeug- und -Equipment-Neugeschäfts in dem jeweils betroffenen Land.

—

Die Erfüllung bestehender Verträge und Verpflichtungen (z. B. im Bau befindliche Immobilien, Aktivierung von noch nicht vermieteten Leasinggütern) ist nicht als Neugeschäft anzusehen.

IV.   Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten

1.   Bilanzsummenreduzierung und Reduzierung der Marktpräsenz

1.1.

Die HGAA war per 31.12.2008 als internationale Finanzgruppe mit 384 Geschäftsstellen in zwölf Ländern (Österreich, Italien, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Bulgarien, Deutschland, FYR Mazedonien, Ukraine, Ungarn) im Banking (Retail, Corporate, Public), Leasing (Retail, Corporate; Immobilien, KFZ, Mobilien) sowie durch Beteiligungen mit einer Bilanzsumme von EUR 43,34 Mrd. und Risiko-gewichteten Aktiva („RWA“) in Höhe von EUR 32,83 Mrd. aktiv.

1.2.

Bereits nach der Verstaatlichung hat sich die HGAA aus sämtlichem Neugeschäft in Bulgarien, FYR Mazedonien, Ukraine, Ungarn und Deutschland zurückgezogen und sämtliche nicht-strategischen Aktivitäten eingestellt. Die Töchtereinheiten in diesen Ländern wurden dem Abbauteil (Wind Down) unterstellt und werden nunmehr geordnet abgewickelt. Mit der strategischen Neupositionierung einhergegangen ist die Schließung von zwölf von ehemals insgesamt 18 Geschäftsstellen in den „Abbauländern“ Bulgarien, FYR Mazedonien, Ukraine, Ungarn und Deutschland.

1.3.

Auf die per 31.12.2012 am Markt verbliebenen Aktivitäten der HGAA, das heißt die „marktfähigen Einheiten“ im Sinne von Abschnitt B.II.1, und die HBI, entfiel eine kumulierte Bilanzsumme von rd. knapp EUR 17,54 Mrd. und RWA in Höhe von EUR 11,02 Mrd., was lediglich noch rd. 40,5 % der Konzernbilanzsumme bzw. 33,6 % der RWA der HGAA per 31.12.2008 entsprach. Hiervon entfielen

—

auf die HBA eine Bilanzsumme per 31.12.2012 von rd. EUR 4,15 Mrd., was rd. 59 % der Bilanzsumme der HBA per 31.12.2008 (EUR 7,05 Mrd.) und lediglich 10 % der Konzernbilanzsumme der HGAA per 31.12.2008 entspricht und RWA in Höhe von EUR 1,23 Mrd. (HBA per 31.12.2008: EUR 3,392 Mrd.);

—

auf die HBI eine Bilanzsumme per 31.12.2012 von EUR 3,28 Mrd., was rd. 65 % der Bilanzsumme der HBI per 31.12.2008 (EUR 5,02 Mrd.) und lediglich 8 % der Konzernbilanzsumme der HGAA per 31.12.2008 entspricht, und RWA in Höhe von EUR 2,54 Mrd. (HBI per 31.12.2008: EUR 4,198 Mrd.);

—

auf das SEE-Netzwerk eine Bilanzsumme per 31.12.2012 von EU-10,11 Mrd., was 68,5 % der Bilanzsumme des SEE-Netzwerks per 31.12.2008 (EUR 14,775 Mrd.) und lediglich 23 % der Konzernbilanzsumme der HGAA per 31.12.2008 entspricht, sowie RWA in Höhe von EUR 7,2 Mrd. (SEE per 31.12.2008: EU-12,623 Mrd.).

Durch die Klassifizierung der HBI als Abbaueinheit im zweiten Halbjahr 2013 reduziert sich die kumulierte Bilanzsumme der marktfähigen Einheiten (HBA und SEE-Netzwerk) im Vergleich zu den vorstehenden Daten um weitere 19 %, was lediglich noch rd. 33 % der Konzernbilanzsumme bzw. 26 % der RWA der HGAA per 31.12.2008 entspricht.

1.4.

Die verbleibenden marktfähigen Einheiten werden nach Maßgabe von Abschnitt B.IV.3 schnellst- und bestmöglich reprivatisiert. Nach der vollständigen Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten wird sich auf der Bilanz der HGAA nur noch abzubauendes Geschäft befinden.

2.   Rentabilitätserhalt bis zur Reprivatisierung

Österreich sichert zu, dass die HGAA die Geschäfte der marktfähigen Einheiten mit dem Ziel der Wiederherstellung und des Erhalts der langfristigen Rentabilität der marktfähigen Einheiten in Übereinstimmung mit den Festlegungen des Umstrukturierungsplans mitsamt seiner Anhänge (einschließlich dieses Zusagenkatalogs) führt. Dieser Zusage nicht entgegenstehen Umstrukturierungen der marktfähigen Einheiten und/oder Transfer einzelner Assets oder Portfolien in den Abbauteil, soweit diese zur Wiederherstellung, zum Erhalt oder zur Optimierung der Reprivatisierungsaussichten erforderlich sind.

3.   Schnellstmögliche Reprivatisierung

Österreich stellt sicher, dass eine Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten nach Maßgabe dieses Abschnitts schnellstmöglich erfolgt. Soweit in diesem Abschnitt B.IV.3. auf die Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten Bezug genommen wird, schließt dies die gegebenenfalls ebenfalls zulässige Reprivatisierung von Teilen marktfähiger Einheiten ein.

3.1.   Reprivatisierung

Die Reprivatisierung einer marktfähigen Einheit gilt als erfolgt, wenn die Republik Österreich 100 % der Anteile oder alle Assets der jeweiligen marktfähigen Einheit an einen oder mehrere nicht durch die Republik Österreich kontrollierte Erwerber veräußert hat. Als Reprivatisierung gilt auch eine Veräußerung aller von Österreich unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile an den marktfähigen Einheiten im Rahmen eines marktüblichen IPO.

3.2.   Reprivatisierungszeitpunkt

Die Reprivatisierung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem ein verbindlicher schuldrechtlicher Kaufvertrag über den Erwerb der marktfähigen Einheit („Kaufvertrag“) unterzeichnet wird. Im Fall eines Verkaufs von Teilen einer marktfähigen Einheit an mehrere Erwerber ist der Tag des Abschlusses des letzten Kaufvertrags maßgeblich. Im Rahmen eines IPO ist für eine fristgerechte Reprivatisierung der Tag maßgeblich, an dem die letzte von Österreich unmittelbar oder mittelbar gehaltene Aktie am Markt platziert ist. Jedoch entfällt die Bindung der mittels eines IPO veräußerten Einheiten an die in Abschnitt B.III. enthaltenen Verpflichtungen bereits an dem Tag, an dem […] Aktie am Markt platziert wurden.

3.3.   Reprivatisierungsfrist

Die Reprivatisierung der HBA erfolgt bis zum 31. Dezember 2013 und jene des SEE-Netzwerks bis zum 30. Juni 2015.

3.4.   Vollzugsfristen

Der Vollzug des Verkaufs der HBA muss bis zum […] erfolgen. Der Vollzug von Verträgen zum Verkauf des SEE-Netzwerks muss bis zum […] erfolgen.

3.5.   Verlängerung von Vollzugsfristen

Im Fall von Verzögerungen, die auf das Fehlen notwendiger Genehmigungen des Verkaufs seitens einer Aufsichts- oder Wettbewerbsbehörde zurückzuführen sind, können die Dienststellen der Kommission der Verlängerung einer Vollzugsfrist für den Verkauf des SEE Netzwerks gem. 3.4. um weitere […] zustimmen. Österreich wird rechtzeitig, zumindest jedoch zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Vollzugsfrist den Antrag stellen und der Kommission eine Bestätigung des Monitoring-Trustee vorlegen, dass die Verzögerung ausschließlich in der Sphäre der zustimmungsberechtigten Behörde(n) liegt und die HGAA seiner Überzeugung nach alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um den Vollzug des Kaufvertrags innerhalb der ursprünglichen Vollzugsfrist herbeizuführen.

3.6.   Erwerberwechsel

Stellt sich nach fristgerechter Reprivatisierung, aber vor Ablauf der Vollzugsfrist heraus, dass der Erwerber einer Einheit die Vollzugsbedingungen nicht oder nicht innerhalb der Vollzugsfrist erfüllen kann, kann in Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen die Veräußerung an einen Dritten erfolgen, sofern der Vollzug des Verkaufs innerhalb der für die Erstveräußerung geltenden Vollzugsfrist erfolgen kann.

3.7.   Nichteinhaltung von Reprivatisierungs- oder Vollzugsfristen

Soweit eine Reprivatisierungsfrist gem. 3.3. oder eine Vollzugsfrist gem. 3.4. i.V.m. 3.5. nicht eingehalten wird, muss die betroffene Einheit ab dem auf den Ablauf der nicht eingehaltenen Frist folgenden Tag das Neugeschäft einstellen. Auf die betroffene Einheit finden ab diesem Zeitpunkt die für den Abbauteil geltenden Bestimmungen dieses Zusagenkatalogs Anwendung.

4.   Veräußerungsverfahren

4.1.

Österreich stellt sicher, dass die HGAA die für die Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten erforderlichen Veräußerungsverfahren so rechtzeitig einleitet und so zügig betreibt, dass eine schnellstmögliche Reprivatisierung möglich ist.

4.2.

Die Reprivatisierung marktfähiger Einheiten erfolgt entweder im Rahmen eines marktüblichen IPO oder, soweit rechtlich zulässig und ohne Verletzung von Geschäftsgeheimnissen möglich, im Rahmen eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Veräußerungsverfahrens und unter Gewährung marktüblicher Verkäufergarantien („Representations and Warranties“). Dies schließt nicht aus, dass vor oder während eines solchen Verfahrens auch Verhandlungen mit gezielt angesprochenen Interessenten stattfinden.

V.   Abbauteil

1.   Kapital- und wertschonender Abbau bestehenden Geschäfts

1.1.

Österreich stellt sicher, dass die HGAA in ihrem Abbauteil ab Erlass der endgültigen Genehmigung ausschließlich ihr zu diesem Zeitpunkt bestehendes Geschäft kapital- und wertschonend abbaut.

1.2.

Die Vermögenswerte im Abbauteil werden aktiv und bestmöglich veräußert, liquidiert oder abgewickelt.

1.3.

Die Vermögenswerte müssen grundsätzlich schnellstmöglich verkauft werden. Die HGAA verpflichtet sich zum Verkauf dieser Vermögenswerte, sobald als Veräußerungserlös mindestens der Buchwert der Vermögenswerte erzielt werden kann, es sei denn, der Verkaufspreis ist auf Basis einer unstreitigen objektiven Bewertung als klar unangemessen anzusehen.

1.4.

Alle Vermögenswerte, die nicht nach 1.3. veräußert werden können, laufen entsprechend ihrer Fristigkeit aus.

2.   Kein Neugeschäft im Abbauteil

2.1.

Österreich stellt sicher, dass ab Erlass der endgültigen Genehmigung im Abbauteil kein Neugeschäft mehr abgeschlossen wird. Soweit nachfolgend unter 2.2. und 2.3. nichts anderes bestimmt ist, werden alle Gesellschaften der HGAA mit Ausnahme der marktfähigen Einheiten ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr zu diesem Zeitpunkt bestehendes Geschäft abbauen.

2.2.

Auch im Abbauteil zulässig bleibt die Vornahme von Prolongationen mit Bestandskunden, falls es eine realistische und mit Fakten untermauerte sowie plausible Aussicht gibt, dass die künftige Bedienbarkeit oder die künftige Verwertbarkeit der Finanzierung durch eine Prolongation verbessert wird. Prolongationen werden nicht mehr als […] gewährt; begründete Ausnahmefälle mit längeren Prolongationszeiträumen sind in jedem Einzelfall dem Überwachungstreuhänder offen zu legen und ausreichend zu begründen. Das gesamte Abbaugeschäft wird auch nach Ablauf der Umstrukturierungsperiode weiter raschest möglich abgebaut.

Weiterhin zulässig bleiben:

—

Geschäfte, die im Rahmen des Liquiditätsmanagements des Abbauteils erforderlich sind, z. B. Zentralbankgeschäfte;

—

Management der Deckungsstöcke des Abbauteils, wobei dabei — vorbehaltlich der Regelung in Gedankenstrich 4 — kein neues Aktivgeschäft gemacht wird;

—

Derivative Geschäfte, die für die Steuerung von Zins-, Währungs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios erforderlich sind, z. B. Asset-Swaps, soweit sie dazu führen, die Gesamtmarktrisikoposition der HGAA zu verringern;

—

Geschäfte, die aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen erforderlich sind, einschließlich des Erwerbs, Haltens und Veräußerns von für das Management von Deckungsstöcken der HGAA sowie für die Liquiditätssteuerung der HGAA zugelassener Wertpapiere;

—

Geschäfte, die die Abbaueinheit zu ihrer eigenen Refinanzierung abschließt, einschließlich Neuemissionen und Rückkauf von Schuldtiteln,

—

der Erwerb von Mobilien und Immobilien im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Auktionen sowie die freihändige Übernahme zur Inbesitznahme von Sicherheiten,

—

die Erfüllung von bereits bestehenden Verträgen und Zusagen (beispielsweise „real estate under construction“, „activation of leases to go“, Änderung der Klassifizierung von „finance lease“ auf „operating lease“ und umgekehrt usw.),

—

Re-leasing von Assets (kurz- bis mittelfristig), falls eine wertschonende Verwertung der Assets kurzfristig nicht möglich ist, um somit Kosten (Instandhaltung usw.) zu reduzieren bzw. zu vermeiden.

Ferner bleiben zulässig Geschäfte mit Konzerngesellschaften der HGAA (insoweit sie Prolongationen von Refinanzierungslinien zum Zweck haben) und Geschäfte mit Erwerbern von Vermögensgegenständen (Beteiligungen, Portfolien usw.) der HGAA, die im Zusammenhang mit der Reprivatisierung getätigt werden und für die erfolgreiche Veräußerung der jeweiligen Einheiten und/oder Vermögensgegenstände erforderlich sind (z. B. Gewährung von Kaufkrediten („seller financing“), Verlängerung von seitens der HGAA gewährten Sicherheiten (z. B. Garantien) zugunsten des Erwerbers usw.).

2.3.

Im Rahmen von leistungsgestörten Engagements kann die Abbaueinheit im Rahmen der Sanierung und Abwicklung mit dem jeweiligen Schuldner des betroffenen Referenzengagements Geschäftsanpassungen vornehmen, wenn und soweit diese Maßnahmen ohne Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen als werterhaltend oder risikomindernd einzustufen sind, was jeweils entsprechend begründet dem Überwachungstreuhänder dokumentiert wird. Geschäftsanpassungen sind Änderungen des Engagements, wie z. B. Zinsanpassungen, Stundungen, Fälligkeitsanpassungen, Schuldnerwechsel, Prolongationen und Umschuldungen, z. B. durch den Abschluss betragsgleicher neuer Kreditvereinbarungen, die Veränderung von Sicherheiten oder die Veränderung von Finanzkennzahlen bzw. der Verzicht auf Rechtsfolgen von Finanzkennzahlen. Die in diesem Paragraph genannten Geschäftsanpassungen dürfen eine Laufzeitausweitung von […]; darüber hinausgehende Geschäftsanpassungen dürfen nur mit Genehmigung des Monitoring Trustees vorgenommen werden.

2.4.

Des Weiteren sind (Finanzierungen von) Aufwendungen zur unmittelbaren Ertüchtigung zu veräußernder Vermögenswerte zulässig, wenn dadurch die Vermarktungschancen signifikant erhöht werden können. Dies betrifft insbesondere Rechtsgebühren und Verwaltungsabgaben (z. B. zur Bereinigung des lokalen Grundbuchs) sowie im Einzelfall auch bauliche/technische Veränderungen einzelner Vermögensgegenstände, wobei eine Zustimmung des Monitoring Trustees erforderlich ist.

3.   Abbau der HBI

Um Marktverwerfungen im Rahmen der Abwicklung der Retail-Bank HBI zu vermeiden sowie Deposit-Abflüsse und einen daraus resultierenden zusätzlichen Liquiditätsbedarf der HBI abzufedern, gelten in Bezug auf die HBI die folgenden Bestimmungen:

3.1.

Die HBI wird kein Neugeschäft tätigen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.2.

Die Aktiva der HBI werden durch Veräußerungen von Portfolien oder einzelnen Assets, weiterer Restrukturierungstransaktionen (d. h. Transfers von Portfolien und/oder Assets in die Abbaueinheit) und im Übrigen durch die Amortisation der bestehenden Assets schrittweise reduziert.

3.3.

Der Abbau der Passivseite der Bilanz der HBI folgt dem Abbau der Assets auf der Aktivseite der HBI und wird durch diesen determiniert. Die Passiva der HBI werden somit proportional zur Reduktion der Aktivseite reduziert.

3.4.

Derzeit sind für den Abbau der HBI die folgenden Eckpunkte geplant:

—

Reduzierung der Bilanzsumme von derzeit ca. 3 Mrd. EUR um ca. […] % bis Ende 2013 durch weiteren Portfoliotransfer in die lokale Abwicklungseinheit (HLI);

—

Reduzierung der Bilanzsumme der verbleibenden Kundenforderungen nach vertraglicher Fälligkeit um rund […]auf ca. […] EUR bis Ende 2018;

—

[…]

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3.5.

Um eine […] Eigenrefinanzierung der HBI im Abbaustadium sicherzustellen und zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu vermeiden, ist es der HBI erlaubt, […], soweit dies erforderlich ist, um eine Unterschreitung der vorstehenden […] zu verhindern oder auszugleichen.

3.6.

Die HBI wird Deposits nur zu nominalen Zinssätzen anbieten/entgegennehmen, die niedriger sind als der Durchschnitt der besten Zinssätze, die im selben Zeitraum von den fünf wichtigsten nicht-beihilfegestützten Wettbewerbern im Tätigkeitsgebiet der HBI […] für vergleichbare Produkte angeboten werden.

3.7.

[…].

3.8.

Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten für den Abbau der HBI die Vorschriften zum Abbauteil in V.1. und V.2. entsprechend.

2.   Überwachungstreuhänder („Monitoring Trustee“)

I.   Ernennung

1.

Österreich stellt sicher, dass die HGAA nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen (Überwachungs-) Treuhänder („Treuhänder“) ernennt, der die in Abschnitt C.II. genannten Aufgaben und Pflichten zu erfüllen hat.

2.

Der Treuhänder muss von der HGAA unabhängig sein, darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden und muss über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Der Treuhänder erhält von der HGAA eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. Die Kosten des Treuhänders sind, soweit rechtlich zulässig, von der HGAA zu tragen, im Übrigen von Österreich.

3.

Mit Zustimmung der Kommission wird der in Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 12 des Annexes des Genehmigungsbeschlusses der Kommission v. 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final bereits bestellte Überwachungstreuhänder […] auch weiterhin als Überwachungstreuhänder tätig sein. Für den Fall, dass die Kommission stattdessen die Einsetzung eines anderen Überwachungstreuhänders verlangt, gilt Folgendes:

3.1.

Österreich sichert zu, dass die HGAA innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erlass der endgültigen Genehmigung eine oder mehrere Personen als Treuhänder zur Genehmigung vorschlägt. Die Vorschläge müssen ausreichende Informationen zu diesen Personen im Hinblick auf deren Geeignetheit (Abschnitt C.I.2.) enthalten. Die Ernennung eines vorgeschlagenen Treuhänders durch die HGAA steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Dienststellen der Kommission, die diese nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Treuhänders verweigern darf.

3.2.

Verweigern die Dienststellen der Kommission die Zustimmung zu allen von der HGAA vorgeschlagenen Treuhändern, stellt Österreich sicher, dass die HGAA innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Abschnitts C.I.2. und C.I.3. eine oder mehrere weitere Personen vorschlägt. Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von den Dienststellen der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Treuhänder, der sodann von der HGAA ernannt wird.

II.   Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

1.

Aufgabe des Treuhänders ist es, die vollständige und fristgerechte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und Erfüllung der Zusagen zu überwachen sowie die in dem Zusagenkatalog (zum Beispiel in Abschnitt D.I.) genannten spezifischen Pflichten des Treuhänders zu erfüllen. Die Kommission kann Erklärungen oder Klarstellungen von dem Treuhänder verlangen.

2.

Der Treuhänder erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Erfüllung der Zusagen. Zu diesem Zweck legt der Treuhänder der Kommission, Österreich und der HGAA jeweils nach Ende eines Quartals den Entwurf eines schriftlichen Berichts über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Erfüllung der Zusagen vor. Der Berichtsumfang kann durch die Kommission nach Bedarf näher bestimmt werden.

3.

Die Kommission, Österreich und die HGAA können innerhalb von zwei Wochen ab Empfang des Entwurfs zu dem Entwurf Stellung nehmen („Stellungnahmefrist“). Innerhalb von vier Wochen ab Ablauf der Stellungnahmefrist legt der Treuhänder der Kommission den endgültigen Bericht, in dem er etwaige Stellungnahmen berücksichtigt, vor. Der Treuhänder übermittelt Österreich und der HGAA eine Kopie des endgültigen Berichts

III.   Aufgaben und Pflichten Österreichs und der HGAA

Österreich stellt sicher, dass die Kommission und der Überwachungstreuhänder während der Umsetzung der endgültigen Genehmigung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Umsetzung der endgültigen Genehmigung erforderlich sind. Dabei wird die HGAA den Überwachungstreuhänder durch eine zügige Vorbereitung und Bereitstellung von Information unterstützen. Die Kommission und der Überwachungstreuhänder können Erklärungen oder Klarstellungen von der HGAA und Österreich verlangen. Österreich und die HGAA werden mit der Kommission und dem Treuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung der endgültigen Genehmigung umfassend kooperieren.

IV.   Ersetzung und Entlastung des Treuhänders

1.

Kommt der Treuhänder der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nicht nach oder erfüllt er nicht (mehr) die Geeignetheitsvoraussetzungen (Abschnitt C.I.2.), kann der Treuhänder nach Zustimmung der Dienststellen der Kommission, bzw. im Falle eines entsprechenden begründeten Verlangens der Kommission nach Anhörung des Treuhänders, muss der Treuhänder von der HGAA abberufen werden. Wird der Treuhänder abberufen, ist er durch einen neuen Treuhänder zu ersetzen. Die Ernennung des neuen Treuhänders richtet sich nach dem Verfahren in Abschnitt C.I..

2.

Wird der Treuhänder abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Treuhänder seine Tätigkeit aufnimmt. Der abberufene Treuhänder übergibt dem neuen Treuhänder alle relevanten Informationen. Die Tätigkeit des abberufenen Treuhänders endet erst, wenn er von der HGAA mit Zustimmung der Dienststellen der Kommission entlastet worden ist.

2.   Schlussbestimmungen

I.   Berichterstattung über weitere Beihilfen

1.

Die Republik Österreich verpflichtet sich, weitere Beihilfen an Unternehmen der HGAA Gruppe, die nicht dem Abbauteil zugerechnet werden, nur zu gewähren, soweit diese der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Erfordernisse dienen und dies von der Aufsichtsbehörde bestätigt wird. Die Republik Österreich verpflichtet sich ferner, der Kommission bis zur vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans umgehend über sämtliche weitere Beihilfemaßnahmen zugunsten der HGAA zu berichten.

II.   Auflösung rechtlicher Konflikte

1.

Im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen Österreichs und Rechtspflichten der HGAA stellt Österreich sicher, dass die HGAA den Überwachungstreuhänder hiervon unverzüglich informiert und eine Alternative zur Auflösung des Konfliktes vorschlägt.

2.

Der Überwachungstreuhänder prüft nach Erhalt eines ausreichend begründeten Alternativvorschlags der HGAA schnellstmöglich in Konsultation mit der Kommission, ob der Alternativvorschlag im Lichte der endgültigen Genehmigung und der konkret in Rede stehenden Rechtspflicht der HGAA angemessen ist. Falls dies der Fall ist, werden die Kommissionsdienststellen die weiteren notwendigen Schritte, nach den anzuwendenden Verfahren, setzen.

III.   Sprechklausel

Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag Österreichs in Konsultation mit dem Überwachungstreuhänder eine Verlängerung der in den Zusagen festgelegten Fristen, soweit innerhalb einer solchen Frist ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gewähren oder eine oder mehrere der Pflichten und Bedingungen in diesen Zusagen aufheben, abändern oder ersetzen.


(1)  Einheiten, die direkt von staatlichen Hoheitsträgern oder innerstaatlichen Hoheitsträgern kontrolliert werden oder wirtschaftlich mit staatlichen oder innerstaatlichen Hoheitsträgern verbunden sind.

(2)  Der Begriff „risikorelevant“ wird im Einklang mit den Group Credit Principles definiert und umfasst demnach jedes Kredit- oder Leasinggeschäft, bei dem Counterparty- und/oder Delkredere-Risiko involviert ist.

(3)  Auch wenn Exposure-verlängerndes Geschäft mit einer Laufzeit von […] nicht den Neugeschäftsbeschränkungen gem. Nr. 4.1.1. — 4.1.6. unterliegt, muss dieses Geschäft die Vorgaben der HGAA-internen Risiko-Policies und sonstigen relevanten Verordnungen strikt einhalten.

(4)  Gemäß der Methodik der HGAA zur Ermittlung von Kredit-Exposure („Exposure Measurement Methodology“); dies bedeutet, dass der nichtausgenutzte Teil von bestehenden, zugesagten Rahmenkrediten nicht als Neugeschäft angesehen wird.