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24.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/3 |
BESCHLUSS (EU) 2021/511 DES RATES
vom 22. März 2021
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank (EZB/2021/5) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
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(2) |
Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2021 zu bestellen. |
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(3) |
Die Eesti Pank hat Ernst & Young Baltic AS als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2021 bis 2025 ausgewählt. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Ernst & Young Baltic AS als externe Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2025 zu bestellen. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 17 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(17) Ernst & Young Baltic AS wird als der externe Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2025 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. C 47 vom 10.2.2021, S. 2.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).