2000/786/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2000 über die Bereitstellung von Mitteln an die Hellenische Republik zum teilweisen Ausgleich der Zinszahlungen aufgrund von Darlehen der Europäischen Investitionsbank für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten Region
Amtsblatt Nr. L 313 vom 13/12/2000 S. 0025 - 0025
Beschluss des Rates vom 27. November 2000 über die Bereitstellung von Mitteln an die Hellenische Republik zum teilweisen Ausgleich der Zinszahlungen aufgrund von Darlehen der Europäischen Investitionsbank für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten Region (2000/786/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zum teilweisen Ausgleich der gezahlten Zinsen für die Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten griechischen Region sollte der Hellenischen Republik ein Zuschuss gewährt werden. (2) Dieser Zuschuss sollte zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union gewährt werden. (3) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaft stellt der Hellenischen Republik den Betrag von 2 Mio. EUR zur Verfügung, um die im Jahr 2000 geleisteten Zinszahlungen aufgrund von Darlehen der EIB für den Wiederaufbau von Gebäuden oder Infrastruktur- und Industrieanlagen (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen) in der von dem Erdbeben im September 1999 betroffenen Region Attika teilweise auszugleichen. Die Kommission wird ermächtigt, die Mittel in einer Tranche, deren Bedingungen sie im Einvernehmen mit der Hellenischen Republik und der BEI festlegt, auszuzahlen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Fabius (1) Stellungnahme vom 15. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).