20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


BESCHLUSS (EU) 2016/776 DES RATES

vom 29. April 2016

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Regierung der Cookinseln haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Cookinseln unterliegen.

(2)

Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurden das Abkommen und das Protokoll am 21. Oktober 2015 paraphiert.

(3)

Gemäß Artikel 16 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(4)

Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihren Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls im Namen der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens und Protokolls genehmigt.

Das Abkommen und das Protokoll sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt sind, das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen und das Protokoll werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Der Tag der vorläufigen Anwendung des Abkommens und des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.