32000D0464

2000/464/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 2000 über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und zu seiner vorläufigen Anwendung

Amtsblatt Nr. L 190 vom 27/07/2000 S. 0001 - 0001


Beschluß des Rates

vom 29. Juni 2000

über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und zu seiner vorläufigen Anwendung

(2000/464/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung, nachstehend "Abkommen in Form eines Briefwechsels" genannt, ausgehandelt.

(2) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am 31. März 2000 paraphiert wurde, sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(3) Bis zum Abschluß der Verfahren für seinen förmlichen Abschluß ist das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab 1. Juli 2000 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates zu seinem Abschluß - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels - vorbehaltlich seines Abschlusses - im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels findet ab 1. Juli 2000 bis zum Abschluß der Verfahren für seinen Abschluß auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig Anwendung.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arcanjo