31982D0351

82/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1982, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 157 vom 08/06/1982 S. 0026 - 0026


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1982,

durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(82/351/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 82/112/EWG der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bundesrepublik Deutschland führt den Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest auf regionaler Grundlage aus.

In den amtlich als schweinepestfrei anerkannten Gebieten sind seit 15 Monaten keine Fälle von Schweinepest festgestellt und keine Impfungen gegen die Schweinepest vorgenommen worden.

Der Status der amtlich als schweinepestfrei bezeichneten Gebiete wird aufrechterhalten, indem das Verbringen geimpfter Schweine in diese Gebiete, ausgenommen zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, untersagt wird.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den nachstehend aufgeführten Gebieten gebildeten Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland werden amtlich als schweinepestfrei im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG anerkannt:

Bundesland Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen und Bremerhaven, Regierungsbezirke Detmold, Münster, Düsseldorf, Arnsberg, Köln, Koblenz, Trier, Rheinhessen Pfalz, Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen, Freiburg, Oberfranken, Unterfranken, Oberpfalz, Bundesland Saarland, Niederbayern und Mittelfranken.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 45 vom 17. 2. 1982, S. 27.