24.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2006

über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die von Zypern für 2006 vorgelegte Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 408)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2006/140/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tilgung übertragbarer spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei kleinen Wiederkäuern, auch der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), die als Auslöser der tödlichen Creutzfeld-Jacob-Krankheit beim Menschen gilt, ist von großer Bedeutung für die Tiergesundheit und den Verbraucherschutz.

(2)

Bei Schafen trägt die Auswahl resistenter Prionprotein codierender Gene (PrP-Gene) entscheidend zur Tilgung der TSE bei. In ihrer Entscheidung 2003/100/EG (2) hat die Kommission daher Mindestanforderungen für die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen festgelegt, die gegen TSE resistent sind. Über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen liegen jedoch nur sehr wenige Informationen vor.

(3)

Der Nachweis TSE-resistenter Genotypen bei Ziegen ist erforderlich für die Ausarbeitung tiermedizinischer Gemeinschaftsvorschriften, vor allem über die Bekämpfung und mögliche Tilgung der TSE bei solchen Tieren.

(4)

Im Jahr 2005 legten die zypriotischen Behörden im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft eine zweijährige Studie über TSE-resistente Genotypen bei Ziegen vor. Das Ziel der Arbeit besteht darin, das PrP-Gen zypriotischer Ziegen weiter zu erforschen, um die Ergebnisse früherer Pilotstudien zu bestätigen, bei denen Polymorphismen entdeckt wurden, die auf eine TSE-Resistenz hindeuten, und die Daten zu bewerten, damit die grundlegende Prävalenz TSE-resistenter PrP-Gene bei Ziegen bestimmt werden kann. In Zypern ist die Prävalenz von TSE bei Ziegen sehr hoch, weshalb dieser Mitgliedstaat sich besonders gut für ein solches Pilotprojekt eignet. Die Studie soll am 1. Januar 2006 anlaufen.

(5)

Die Studie wird vom Veterinärdienst des Ministeriums für Landwirtschaft, Rohstoffe und Umwelt in Zypern durchgeführt. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE wird die Studie wissenschaftlich überwachen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (3) des Rates werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(7)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln. Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Unterstützung durch die Gemeinschaft jedes Jahr neu festgelegt.

(8)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Zahlungsanträge anzuwenden ist.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das von Zypern vorgelegte Programm zur Überwachung von TSE-resistenten PrP-Genen bei Ziegen wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2006, genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 deckt die Kosten (ohne MwSt.), die Zypern für die Laboranalysen entstehen, nach den Bestimmungen in Kapitel 1 des Anhangs bis zu 100 %. Die Finanzhilfe wird 47 500 EUR nicht übersteigen.

Artikel 2

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Zypern gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a bis e genannten Bedingungen durchgeführt wird.

a)

Bis zum 1. Januar 2006 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

b)

Bis spätestens zwei Monate nach Ende dieses Zeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten acht Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem in Kapitel 2 des Anhangs vorgegebenen Modell entsprechen.

c)

Bis spätestens am 31. März 2007 wird ein Schlussbericht über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde. Der Bericht enthält eine technische und finanzielle Bewertung für das Jahr 2006 gemäß dem Modell in Kapitel 2 des Anhangs mit Nachweisen für die entstandenen Kosten.

d)

In diesen Berichten werden substanzielle und brauchbare wissenschaftlich-technische Informationen geliefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden.

e)

Das Programm wird wirksam umgesetzt.

(2)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September 2007 um 100 % gekürzt.

Artikel 3

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung getätigten Zahlungen von Erstattungsanträgen wird der am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 4

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2006

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)   ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

(3)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4)   ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

KAPITEL 1

Finanzhilfe der Gemeinschaft

Kosten

Zahl der Einheiten

Kosten je Einheit in Euro

Gesamtkosten in Euro

Gemeinschaftshilfe

Probenahme

70 Stunden

21

1 470

Keine

Histologische Untersuchung

1 500 Analysen

3,5

5 250

Keine

Genotypisierung PrP

DNA-Sequenzierung

750 Analysen

60

45 000

Höchstens 750 Analysen zu maximal 60 je Analyse

Schnelltests

Test Kits und Material

250 Tests

14

3 500

Höchstens 250 Tests zu maximal 10 je Test

Arbeit

60 Stunden

20

1 200

Keine

Koordinierung und Bewertung der Daten

1 778 Stunden

14,5

25 780

Keine

Reise- und Aufenthaltskosten GRL-Experte

1 Reise

1 300

1 300

Keine

 

Insgesamt:

Höchstbetrag 47 500

KAPITEL 2

Fachliche und finanzielle Berichterstattung

Teil A:   Technischer Bericht

 

Berichtszeitraum: vom bis

Bestimmung des PrP-Genotyps durch DNA-Sequenzierung

 

Zahl der Aminosäure-Proben bei Codon 146

Aspartinsäure

Serin

…

Sonstige

Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests +

 

 

 

 

Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests –

 

 

 

 

Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests –

 

 

 

 

Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests –

 

 

 

 

Gesunde Kontrollgruppen

 

 

 

 

Teil B:   Feststellung der Kosten der Kontrollen (1)

 

Berichtszeitraum: vom bis

 

Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe:

Kosten für

Zahl der Einheiten

Kosten während des Berichtszeitraums (Landeswährung)

PrP-Genotypisierung durch DNA-Sequenzierung. Zahl der Tests:

 

 

Schnelltests. Zahl der Tests:

 

 

Schnelltests. Arbeitsstunden:

 

 


(1)  Mit der Vorlage des in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schlussberichts muss zu jedem Punkt eine Aufstellung aller Ausgaben eingereicht werden. Eine Kopie der Belege ist beizufügen.